Norm: JN §55ZPO §11 Z1ZPO §502 Abs2
Rechtssatz: Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. Entscheidungstexte 4 Ob 521/95 Entscheid... mehr lesen...
Norm: ZPO §227 IZPO §502 Abs2 Df
Rechtssatz: Werden mehrere Ansprüche eingeklagt, die nicht zusammenzurechnen sind, übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nur dann 50000,-- S, wenn einer der Ansprüche höher als dieser Betrag ist. Auch in einem solchen Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand aber 50000,-- S nicht, wenn das Berufungsgericht nicht auch über das Bestehen der Gegenforderung entschieden ha... mehr lesen...
Norm: ZPO §411 Abs1 DZPO §502 Abs2 DfZPO idF WGN 1989 §502 Abs2 HZPO §502 Abs4
Rechtssatz: Als Streitgegenstand kommt im Sinne der Revisionszulässigkeitsbegrenzung nach § 502 Abs 2 ZPO - vom Zwischenfeststellungsantrag abgesehen - nur ein klagweise verfolgter Anspruch in Betracht. Dass im Fall der aufrechnungsweisen Geltendmachung einer Gegenforderung eine urteilsmäßige Entscheidung über diese gemäß § 411 Abs 1 ZPO bis zur Höhe des Betrages, mi... mehr lesen...