RS OGH 1994/1/20 6Ob652/93, 1Ob68/97z, 1Ob210/03v, 4Ob87/07h, 6Ob168/08m, 1Ob253/09a, 8Ob168/09b, 2O

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Veröffentlicht am 20.01.1994
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Norm

ZPO §411 Abs1 D
ZPO §502 Abs2 Df
ZPO idF WGN 1989 §502 Abs2 H
ZPO §502 Abs4

Rechtssatz

Als Streitgegenstand kommt im Sinne der Revisionszulässigkeitsbegrenzung nach § 502 Abs 2 ZPO - vom Zwischenfeststellungsantrag abgesehen - nur ein klagweise verfolgter Anspruch in Betracht. Dass im Fall der aufrechnungsweisen Geltendmachung einer Gegenforderung eine urteilsmäßige Entscheidung über diese gemäß § 411 Abs 1 ZPO bis zur Höhe des Betrages, mit welchem aufgerechnet werden soll, auch der Rechtskraft teilhaft wird, ändert daran nichts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041291

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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