Norm
ZPO §411 Abs1 DRechtssatz
Als Streitgegenstand kommt im Sinne der Revisionszulässigkeitsbegrenzung nach § 502 Abs 2 ZPO - vom Zwischenfeststellungsantrag abgesehen - nur ein klagweise verfolgter Anspruch in Betracht. Dass im Fall der aufrechnungsweisen Geltendmachung einer Gegenforderung eine urteilsmäßige Entscheidung über diese gemäß § 411 Abs 1 ZPO bis zur Höhe des Betrages, mit welchem aufgerechnet werden soll, auch der Rechtskraft teilhaft wird, ändert daran nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041291Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020