Norm: ZPO §500 Abs3ZPO §502 Abs2ZPO §502 Abs4 Z1AußStrG 2005 §62 Abs1
Rechtssatz: Dass eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt fehlt, bedeutet keineswegs, dass die Entscheidung von der Lösung einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechtes abhängt. Besonderheiten der Fallgestaltung schließen eine richtungsweisende, die Rechtsentwicklung voran... mehr lesen...