Norm
ZPO §500 Abs2 IIIbRechtssatz
Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu der Frage, warum die ordentliche Revision zuzulassen sei, und aus der Zitierung des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ergibt sich zweifelsfrei, daß die zweite Instanz von einem S 50000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO ausgegangen ist, hätte sie doch sonst gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO auszusprechen gehabt, daß die Revision "jedenfalls unzulässig" ist. Ein Verbesserungsauftrag ist daher entbehrlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042339Dokumentnummer
JJR_19940510_OGH0002_0040OB00047_9400000_002