RS OGH 1994/5/10 4Ob47/94, 5Ob545/93, 3Ob2178/96g, 4Ob67/99b

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Veröffentlicht am 10.05.1994
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Norm

ZPO §500 Abs2 IIIb

Rechtssatz

Aus der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu der Frage, warum die ordentliche Revision zuzulassen sei, und aus der Zitierung des § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ergibt sich zweifelsfrei, daß die zweite Instanz von einem S 50000 übersteigenden Entscheidungsgegenstand im Sinne des § 502 Abs 2 ZPO ausgegangen ist, hätte sie doch sonst gemäß § 500 Abs 2 Z 2 ZPO auszusprechen gehabt, daß die Revision "jedenfalls unzulässig" ist. Ein Verbesserungsauftrag ist daher entbehrlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042339

Dokumentnummer

JJR_19940510_OGH0002_0040OB00047_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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