RS OGH 1994/3/11 1Ob518/94, 1Ob629/94, 1Ob545/93, 1Ob44/93, 1Ob131/97i, 10Ob436/97h, 10Ob54/98h

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Veröffentlicht am 11.03.1994
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Norm

ZPO §500 Abs2 IIE1
ZPO §500 Abs2 IIi

Rechtssatz

Übersteigt der Entscheidungsgegenstand S 50000,-- nicht, ist der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision wirkungslos. Will das Berufungsgericht die ordentliche Revision als zulässig erklären, muß es sich darüber klar werden, ob der Wert des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Entscheidungsgegenstandes, über den es entschieden hat, S 50000,-- übersteige. Nur wenn es einen solchen Bewertungsausspruch in sein Urteil aufnimmt, hat es gleichzeitig auszusprechen, daß die ordentliche Revision zulässig sei, sofern es gleichzeitig davon ausgeht, daß die Entscheidung von der Lösung erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0042314

Dokumentnummer

JJR_19940311_OGH0002_0010OB00518_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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