Norm: ZPO §235 A1ZPO §432
Rechtssatz: Es ist den Rechtsmittelgerichten ebenso wie dem Prozeßgericht erster Instanz verwehrt, außerhalb des Geltungsbereiches des § 432 ZPO den Kläger zu einer Klageänderung zu veranlassen. Entscheidungstexte 5 Ob 701/80 Entscheidungstext OGH 20.01.1981 5 Ob 701/80 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd1aZPO §84 IZPO §85ZPO §520 E2ZPO §432
Rechtssatz: Das Gesetz (§ 520 Abs 1 ZPO) ordnet für schriftliche Rekurse ausdrücklich an, dass sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein müssen; ein Verbesserungsauftrag bei Fehlen einer solchen Unterschrift kann nur darin bestehen, sie nachzuholen. Daraus, dass ein Teil der Rechtsprechung beim Bezirksgericht für eine nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei eine zul... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 IZPO §85ZPO §432ZPO §520 E2
Rechtssatz: Die nicht durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei hat ein Wahlrecht. Machte sie von der Möglichkeit, einen Rekurs auch mündlich zu Protokoll zu geben, nicht Gebrauch, sondern brachte sie einen schriftlichen Rekurs ein, übte sie damit ihr Wahlrecht in dieser Richtung aus. Das Gesetz ordnet für schriftliche Rekurse ausdrücklich an, daß sie mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen ... mehr lesen...
Norm: ZPO §182ZPO §432
Rechtssatz: Faßt der Erstrichter, wie sich aus der Eventualbegründung in seinem Urteil ergibt, daß Vorbringen der Beklagten auch im Sinne der Behauptung eines Irrtums auf, dann hätte er auf eine entsprechende Klarstellung des Vorbringens dringen und gemäß § 432 ZPO über die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums belehren müssen. Entscheidungstexte 6 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 KUeKindG ArtV Z5ZPO §182ZPO §182aZPO §432ZPO §503 Z2 C5AußStrG 2005 §10 Abs4AußStrG 2005 §14AußStrG 2005 §57 Z4AußStrG 2005 §66 Abs1 Z2 AIIA3
Rechtssatz: Die Unterlassung der Belehrungspflicht begründet den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO und nicht des § 503 Z 4 ZPO. Entscheidungstexte 6 Ob 524/76 Entscheidungstext OGH 04.03.1976 6 Ob 524/76 Veröff: SZ 49/34 = EvB... mehr lesen...
Die am 20. Mai 1973 außer der Ehe von Irmgard S, geb. G, geborene Klägerin Sabine G beantragte festzustellen, daß der Beklagte als ihr Vater anzusehen sei. Sie beantragte ferner, den Beklagten schuldig zu erkennen, ab Klagstag einen Unterhaltsbetrag von 600S monatlich zu bezahlen. Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Er stellte außer Streit, daß er der Mutter des Kindes innerhalb der kritischen Zeit beigewohnt habe, jedoch erst ab Mitte oder Ende Oktober 1972. Die ... mehr lesen...
Der Kläger begehrte vom Beklagten die Zahlung einer monatlichen Rente von 500 S ab 1. Juli 1965 auf unbestimmte Zeit. Hiezu brachte er vor, er habe zwar seine Landwirtschaft im Jahre 1965 seiner Tochter übergeben, trotzdem aber bis zum Unfall als einziger Mann unter Einsatz seiner vollen Arbeitskraft alle landwirtschaftlichen arbeiten auf dieser Liegenschaft verrichtet. Er habe keine Entlohnung erhalten, mit der Tochter jedoch vereinbart, daß er aus den Betriebserträgnissen seine Lebe... mehr lesen...
Norm: ZPO §146 IIZPO §432ZPO §464 Abs1 IZPO §506 AZPO §521 Abs1KO §175 Abs4
Rechtssatz: Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verlängern; sie kann aber einen Wiedereinsetzungsgrund bilden. Entscheidungstexte 5 Ob 409/63 Entscheidungstext OGH 16.01.1964 5 Ob 409/63 Veröff: EvBl 1964/211 S 300 = RZ 1964,119 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §432
Rechtssatz: Daß die klagende Partei im Verfahren vor dem Erstrichter (Kündigungsverfahren) durch einen rechtskundigen Magistratsbeamten vertreten war, schließt die Anleitungspflicht und Belehrungspflicht des Richters nach § 432 ZPO nicht schlechtweg aus. Entscheidungstexte 6 Ob 341/61 Entscheidungstext OGH 11.10.1961 6 Ob 341/61 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §432
Rechtssatz: Die Anleitungspflicht des Richters im Sinne des § 432 ZPO geht nur so weit, daß er die Partei zwar über ihre Beweispflicht entsprechend zu belehren, aber keinen Einfluß darauf zu nehmen hat, welche Beweise die Partei im einzelnen geltend macht. Es ist nicht Sache des Richters, immer wieder neue Tatsachenbehauptungen und damit zusammenhängende weitere Beweisanträge aus der Partei herauszuholen (Verfahren zur Feststellu... mehr lesen...
Norm: ZPO §134 Z1ZPO §432
Rechtssatz: Behauptet die durch einen Rechtsanwalt nicht vertretene beklagte Partei auf Grund einer Ladung zur ersten Tagsatzung in einer schriftlichen Eingabe an das Gericht, dass sie infolge ihrer Arbeitslosigkeit und Mittellosigkeit die Kosten für die Zureise zum Verhandlungsort nicht bestreiten könne und den Prozess im Armenrecht führen müsse, so ist dies als Erstreckungsantrag nach § 134 Z 1 ZPO zu behandeln. Der ... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 EZPO §432ZPO §496 Abs1 Z2ZPO §503 Z2 C5
Rechtssatz: Anleitungspflicht im Vaterschaftsprozeß: Begehren des Beklagten, Blutgruppenuntersuchung vorzunehmen. (EvBl 57/191, 6 Ob 44/64, 8 Ob 3/67). Entscheidungstexte 1 Ob 381/52 Entscheidungstext OGH 07.05.1952 1 Ob 381/52 1 Ob 638/52 Entscheidungstext OGH 27.08.1952 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §63ZPO §432
Rechtssatz: Der Richter hat nach § 432 ZPO die Partei über die Folgen des Nichterlages eines Sachverständigengebührenvorschusses und über die Voraussetzungen des Armenrechtes zu belehren. Entscheidungstexte 3 Ob 604/56 Entscheidungstext OGH 12.12.1956 3 Ob 604/56 Veröff: RZ 1957,58 7 Ob 377/57 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: ABGB §163 I1ZPO §432ZPO §536
Rechtssatz: Eine Protokollarklage, die fälschlich nicht als Wiederaufnahmsklage, sondern als neuerliche Feststellungsklage abgefaßt wurde, muss dennoch nach ihrem Inhalte als Wiederaufnahmsklage aufgefaßt und behandelt werden (außereheliche Vaterschaft durch Urteil rechtskräftig festgestellt; nunmehrige Klage erstrebt neuerliche Überprüfung unter Heranziehung der erbbiologischen Untersuchung). ... mehr lesen...
Norm: ZPO §182 Abs1ZPO §432
Rechtssatz: Zur Frage der Berücksichtigung des Parteienvorbringens. Entscheidungstexte 2 Ob 266/56 Entscheidungstext OGH 09.05.1956 2 Ob 266/56 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0037144 Dokumentnummer JJR_19560509_OGH0002_0020OB00266_5600000_001 mehr lesen...
Norm: ZPO §182ZPO §432ZPO §503 Z2 C5
Rechtssatz: Pflicht des Gerichtes ist es, die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen ins Klare zu setzen, und zwar auch dann, wenn die Streitteile durch Rechtsanwälte vertreten sind. Entscheidungstexte 2 Ob 591/55 Entscheidungstext OGH 26.10.1955 2 Ob 591/55 2 Ob 590/56 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: JWG §18ZPO §432
Rechtssatz: Das Jugendamt ist nicht als rechtskundig im Sinne des § 432 ZPO zu bezeichnen (keine Anleitungspflicht). Entscheidungstexte 1 Ob 925/54 Entscheidungstext OGH 10.12.1954 1 Ob 925/54 1 Ob 394/57 Entscheidungstext OGH 28.08.1957 1 Ob 394/57 2 Ob 278/... mehr lesen...
Norm: ZPO §432
Rechtssatz: § 432 ZPO bestellt den Richter nicht auch im Bereiche der Ermittlung des Sachverhaltes zum Ratgeber und Rechtsfreund der rechtsunkundigen Partei. Entscheidungstexte 3 Ob 29/53 Entscheidungstext OGH 01.04.1953 3 Ob 29/53 1 Ob 471/53 Entscheidungstext OGH 03.06.1953 1 Ob 471/53 ... mehr lesen...
Die klagende Partei begehrt von der beklagten Partei die Leistung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 100 S mit der Begründung: , die beklagte Partei sei die Witwe des am 4. September 1939 verstorbenen außerehelichen Vaters der klagenden Partei Anton H., habe 5/8 des reinen Nachlasses ihres verstorbenen Gatten mit einem Schätzwert von 24.266.56 RM geerbt, der Unterhaltsanspruch der klagenden Partei sei im Jahre 1939 durch den zwischen dem Bezirksjugendamt W. als Vormund der Klägeri... mehr lesen...
Das Berufungsgericht wies in Abänderung des erstrichterlichen Urteiles die auf Zahlung gerichtete Klage ab, weil Kläger Devisenausländer sei. Gegen diese Entscheidung ergriff die Klägerin Revision, in der sie unter Geltendmachung der Revisionsgrunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beantragte, sie im Sinne einer Wiederherstellung der erstrichterlichen Entscheidung abzuändern, oder doch diese mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß der B... mehr lesen...
Norm: ZPO §182ZPO §432
Rechtssatz: Die richterliche Manuduktionspflicht erstreckt sich nur auf die Klärung des Sachverhaltes und Ordnung des Beweisverfahrens, nicht aber auf die Fassung des Klagebegehrens. Entscheidungstexte 3 Ob 553/50 Entscheidungstext OGH 25.10.1950 3 Ob 553/50 7 Ob 22/56 Entscheidungstext OGH 25.01.1956 7 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §182ZPO §432
Rechtssatz: Durch Rechtsanwälte vertretene Parteien sind nicht über Rechtsfragen - dahin gehört auch die Formulierung des Klagebegehrens - und die mit ihren Handlungen und Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren. Entscheidungstexte 1 Ob 536/50 Entscheidungstext OGH 28.09.1950 1 Ob 536/50 7 Ob 22/56 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §432
Rechtssatz: Die Belehrungspflicht gemäß § 432 ZPO geht nicht so weit, daß der Richter den Rechtsbeistand einer unvertretenen Partei abgeben müßte. Entscheidungstexte 2 Ob 10/50 Entscheidungstext OGH 18.01.1950 2 Ob 10/50 Veröff: JBl 1950,318 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0041500 ... mehr lesen...