Norm
ZPO §432Rechtssatz
Die Anleitungspflicht des Richters im Sinne des § 432 ZPO geht nur so weit, daß er die Partei zwar über ihre Beweispflicht entsprechend zu belehren, aber keinen Einfluß darauf zu nehmen hat, welche Beweise die Partei im einzelnen geltend macht. Es ist nicht Sache des Richters, immer wieder neue Tatsachenbehauptungen und damit zusammenhängende weitere Beweisanträge aus der Partei herauszuholen (Verfahren zur Feststellung der außereheliche Vaterschaft).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0041481Dokumentnummer
JJR_19601221_OGH0002_0060OB00460_6000000_001