Norm
ABGB §163 I1Rechtssatz
Eine Protokollarklage, die fälschlich nicht als Wiederaufnahmsklage, sondern als neuerliche Feststellungsklage abgefaßt wurde, muss dennoch nach ihrem Inhalte als Wiederaufnahmsklage aufgefaßt und behandelt werden (außereheliche Vaterschaft durch Urteil rechtskräftig festgestellt; nunmehrige Klage erstrebt neuerliche Überprüfung unter Heranziehung der erbbiologischen Untersuchung).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0048354Dokumentnummer
JJR_19560529_OGH0002_0020OB00300_5600000_001