RS OGH 1956/5/29 2Ob300/56, 6Ob58/05f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1956
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Norm

ABGB §163 I1
ZPO §432
ZPO §536

Rechtssatz

Eine Protokollarklage, die fälschlich nicht als Wiederaufnahmsklage, sondern als neuerliche Feststellungsklage abgefaßt wurde, muss dennoch nach ihrem Inhalte als Wiederaufnahmsklage aufgefaßt und behandelt werden (außereheliche Vaterschaft durch Urteil rechtskräftig festgestellt; nunmehrige Klage erstrebt neuerliche Überprüfung unter Heranziehung der erbbiologischen Untersuchung).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 300/56
    Entscheidungstext OGH 29.05.1956 2 Ob 300/56
  • 6 Ob 58/05f
    Entscheidungstext OGH 21.04.2005 6 Ob 58/05f
    Auch; Beisatz: Hier: Nicht durch einen Rechtsanwalt vertretener Kläger. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0048354

Dokumentnummer

JJR_19560529_OGH0002_0020OB00300_5600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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