Norm
ZPO §182Rechtssatz
Faßt der Erstrichter, wie sich aus der Eventualbegründung in seinem Urteil ergibt, daß Vorbringen der Beklagten auch im Sinne der Behauptung eines Irrtums auf, dann hätte er auf eine entsprechende Klarstellung des Vorbringens dringen und gemäß § 432 ZPO über die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums belehren müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0037184Dokumentnummer
JJR_19800206_OGH0002_0060OB00784_7900000_001