Norm: EO §9 AEO §78ZPO §266 BZPO §269
Rechtssatz: Ist zumindest im Sprengel des Erstgerichtes gerichtsbekannt, dass die als Pfandgläubigerin eingetragene Raiffeisenkasse mit der Revisionsrekurswerberin verschmolzen wurde, ist die Rechtsnachfolge eine offenkundige Tatsache im Sinn des gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 269 ZPO und muss deshalb nach dieser Gesetzesstelle nicht nachgewiesen, aber auch nicht behauptet werden.... mehr lesen...
Norm: UWG §14 A2ZPO §226 IIB12ZPO §266 BZPO §503 E4c23
Rechtssatz: Die bei Unterlassungsklagen erforderliche Begehungsgefahr, also eine ausreichende Wahrscheinlichkeit künftigen Eingriffsverhaltens, ist vom Anspruchswerber zu behaupten und gegebenenfalls auch zu beweisen. Entscheidungstexte 4 Ob 74/94 Entscheidungstext OGH 28.06.1994 4 Ob 74/94 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §266 DIIIZPO §272 B
Rechtssatz: Das Gericht ist an eine außer Streit gestellte Tatsache bei der Beweiswürdigung zu einer anderen (strittigen) Tatsache nicht gebunden. Entscheidungstexte 2 Ob 28/94 Entscheidungstext OGH 19.05.1994 2 Ob 28/94 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0040117 ... mehr lesen...
Norm: BauRGNov 1990 ArtIII Abs6MRG §37 Abs3 Z12ZPO §266 DIII
Rechtssatz: Nach dem beschränkt geltenden Untersuchungsgrundsatz sind die Vorschriften über zugestandene Tatsachen anzuwenden und ist das Gericht an ein übereinstimmendes Parteienvorbringen gebunden. Entscheidungstexte 5 Ob 29/94 Entscheidungstext OGH 22.03.1994 5 Ob 29/94 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §97EO §382 IVDEO §382b Abs1EO §382e idF vor dem 2.GeSchGEO §382hZPO §266 BZPO §503 E4c/16
Rechtssatz: Die Beweislast dafür, dass die Ehewohnung nicht der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses eines Ehegatten dient, trifft den Beklagten. Er hat den Ausnahmefall der anderweitigen Deckung des Wohnbedürfnisses eines Ehegatten zu beweisen (SZ 54/37). Die Bescheinigungslast im Provisorialverfahren ist gleich zu verteilen wie die B... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs2 Z5 F2ABGB §1380ZPO §208 Abs1 Z1 AZPO §266 DIIZPO §395
Rechtssatz: Das Verfahren außer Streitsachen kennt keine prozessualen Sonderbestimmungen für den Fall, dass der geltend gemachte Anspruch vom Schuldner anerkannt wird, etwa entsprechend den Bestimmungen des § 395 ZPO. Die für den Bereich des Streitverfahrens entwickelten Grundsätze über Gegenstand (RZ 1979, 276/85), Rechtsnatur (SZ 25/139; SZ 25/234; ÖJZ 1957, 268/192; ... mehr lesen...
Norm: ABGB §94 Abs2 Satz2ZPO §503 Z4 E4c3ZPO §266 BZPO §272 D
Rechtssatz: Die Nähe zum Beweis für die Zuteilung der Beweislast gibt den Ausschlag, wenn Tatfragen zu klären sind, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen; niemand kann aber gehalten sein, den Beweis zu erbringen, er habe für ein bestimmtes Verhalten seines Prozessgegners keinen Anlass gegeben. Die grundsätzliche Behauptungslast und Beweislast desjenigen, der sich auf einen... mehr lesen...