Norm
EO §9 ARechtssatz
Ist zumindest im Sprengel des Erstgerichtes gerichtsbekannt, dass die als Pfandgläubigerin eingetragene Raiffeisenkasse mit der Revisionsrekurswerberin verschmolzen wurde, ist die Rechtsnachfolge eine offenkundige Tatsache im Sinn des gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden § 269 ZPO und muss deshalb nach dieser Gesetzesstelle nicht nachgewiesen, aber auch nicht behauptet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021961Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010