RS OGH 1993/12/7 5Ob569/93 (5Ob570/93), 1Ob190/06g, 10Ob21/08y, 4Ob217/09d, 6Ob198/10a, 4Ob199/10h,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.12.1993
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Norm

ABGB §94 Abs2 Satz2
ZPO §503 Z4 E4c3
ZPO §266 B
ZPO §272 D

Rechtssatz

Die Nähe zum Beweis für die Zuteilung der Beweislast gibt den Ausschlag, wenn Tatfragen zu klären sind, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen; niemand kann aber gehalten sein, den Beweis zu erbringen, er habe für ein bestimmtes Verhalten seines Prozessgegners keinen Anlass gegeben. Die grundsätzliche Behauptungslast und Beweislast desjenigen, der sich auf einen Unterhaltsverwirkungstatbestand beruft, führt dazu, die nicht aufklärbare Kausalität eines an sich berücksichtigungswürdigen Umstandes für die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu Lasten des Beklagten gehen zu lassen. (hier: verbleibt der mit einem Revolver bedrohte Ehegatte nach der Bedrohung noch durch ca eineinhalb Monate weiter in der Wohnung, so rechtfertigt es nicht im Zweifel zugunsten des anderen Ehegatten anzunehmen, dass die Bedrohung in Wahrheit ohnehin keine Rolle gespielt hat).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 569/93
    Entscheidungstext OGH 07.12.1993 5 Ob 569/93
  • 1 Ob 190/06g
    Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 190/06g
    Vgl auch; nur: Die Nähe zum Beweis für die Zuteilung der Beweislast gibt den Ausschlag, wenn Tatfragen zu klären sind, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen. (T1)
    Beisatz: Bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 69 Abs 3 EheG hat grundsätzlich der klagende geschiedene Ehegatte unzureichende Vermögens- und Einkommensverhältnisse seiner unterhaltspflichtigen Verwandten als Voraussetzung des Eingreifens der subsidiären Unterhaltspflicht des Prozessgegners zu behaupten und zu beweisen. Lediglich im Fall unverhältnismäßiger Schwierigkeiten für den Unterhaltskläger, solche Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, und einer nach den Umständen des Einzelfalls größeren Nähe des Prozessgegners zum Beweis trifft insofern diesen die Behauptungs- und Beweislast. (T2)
    Veröff: SZ 2006/154
  • 10 Ob 21/08y
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 Ob 21/08y
    Vgl auch; Beisatz: Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen". (T3)
    Veröff: SZ 2009/66
  • 4 Ob 217/09d
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 217/09d
    Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Beweislastumkehr bei „tief in die Sphäre einer Partei hineinführenden" Umständen ist, dass derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt. (T4)
  • 6 Ob 198/10a
    Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 198/10a
    Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 4 Ob 199/10h
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 199/10h
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T3
    Veröff: SZ 2010/157
  • 4 Ob 169/13a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 169/13a
    Vgl auch; nur ähnlich T1; Beis wie T4
  • 2 Ob 71/14a
    Entscheidungstext OGH 28.04.2014 2 Ob 71/14a
    Vgl; nur T1; Beis ähnlich wie T3
  • 4 Ob 101/14b
    Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 101/14b
    Vgl auch; nur T1
  • 6 Ob 108/13w
    Entscheidungstext OGH 28.08.2014 6 Ob 108/13w
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 126/14d
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 126/14d
    Vgl auch
  • 4 Ob 132/14m
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 4 Ob 132/14m
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
  • 6 Ob 143/14v
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 143/14v
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 20/15g
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 6 Ob 20/15g
    Auch; ähnlich nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Beweislastverteilung hinsichtlich der fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes im Unterhaltsverfahren. (T5)
  • 4 Ob 115/17s
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 115/17s
    Vgl; Beisatz: Ob diese Rechtsprechung aufrecht zu erhalten ist, wurde offen gelassen. (T6)
    Beisatz: Eine allgemeine Beweislastverschiebung wegen Beweisvereitelung ist abzulehnen. (T7)
  • 1 Ob 168/21v
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 168/21v
    nur T1; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013491

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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