Norm
ABGB §94 Abs2 Satz2Rechtssatz
Die Nähe zum Beweis für die Zuteilung der Beweislast gibt den Ausschlag, wenn Tatfragen zu klären sind, die tief in die Sphäre einer Partei hineinführen; niemand kann aber gehalten sein, den Beweis zu erbringen, er habe für ein bestimmtes Verhalten seines Prozessgegners keinen Anlass gegeben. Die grundsätzliche Behauptungslast und Beweislast desjenigen, der sich auf einen Unterhaltsverwirkungstatbestand beruft, führt dazu, die nicht aufklärbare Kausalität eines an sich berücksichtigungswürdigen Umstandes für die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu Lasten des Beklagten gehen zu lassen. (hier: verbleibt der mit einem Revolver bedrohte Ehegatte nach der Bedrohung noch durch ca eineinhalb Monate weiter in der Wohnung, so rechtfertigt es nicht im Zweifel zugunsten des anderen Ehegatten anzunehmen, dass die Bedrohung in Wahrheit ohnehin keine Rolle gespielt hat).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013491Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022