Begründung: Die ursprünglich elf Kläger und die vier Beklagten waren im Jahr 2005 Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die eine Schischule in Sankt Jakob im Defereggental betrieb. Sie streiten über die Wirksamkeit eines am 1. Juli 2005 gefassten Gesellschafterbeschlusses, mit dem der Gesellschaftsvertrag geändert wurde. Die Kläger begehren die Feststellung, dass der Beschluss auch den Beklagten gegenüber wirksam sei. Die Beklagten wenden formelle und inhaltliche Mä... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Vertragsbedienstete der Beklagten. Eine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung wurde in einem von der Klägerin eingeleiteten Verfahren als rechtsunwirksam qualifiziert. In diesem Verfahren wurde sie von der auf der Seite der Beklagten als Nebenintervenientin beigetretenen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten. Am 10. 1. 2007 nahm die Klägerin einen Termin bei einem Rechtsanwalt der Nebenintervenientin wahr, um einen allfälligen Anspruch ... mehr lesen...
Begründung: Maria Rosina K***** starb am 7. 8. 2007. Der Erstrechtsmittelwerber ist als ihr Witwer testamentarischer Erbe, der Zweitrechtsmittelwerber ist als Sohn pflichtteilsberechtigt. Nach dem Inhalt der Todesfallaufnahme waren als Aktiven nur wertlose Bekleidung, Einrichtung und Hausrat sowie ein Sparguthaben von 100 EUR vorhanden. Eine Enkelin stellte den Antrag, sie zu ermächtigen, diese Aktiven nach § 153 Abs 2 AußStrG 2005 zu übernehmen. Die Rechtsmittelwerber nahmen an ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist der Bruder des Erstbeklagten, der Sohn der Zweitbeklagten und der Onkel des Drittbeklagten. Der viertbeklagte Notar war Errichter eines „Dissolutions- und Übergabsvertrags" vom 9. April 1999. Damit wurde ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 19. September 1989 zwischen der Zweitbeklagten und dem Erstbeklagten über deren Hälfteanteil an einer Grazer Liegenschaft aufgehoben und dieser Anteil dem Drittbeklagten übertragen. Die bücherliche Einverleibung ... mehr lesen...
Begründung: Am 6. Oktober 2005 brachte die klagende Partei beim Bezirksgericht St. Veit an der Glan eine gegen die beklagte Partei gerichtete Widerklage ein. In der vorbereitenden Tagsatzung wendete die beklagte Partei vor Eingehen in die Sache die örtliche und sachliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Daraufhin sprach das Bezirksgericht St. Veit an der Glan seine örtliche und sachliche Unzuständigkeit aus und überwies über Antrag der klagenden Partei die Rechtssache a... mehr lesen...
Begründung: Mit am 3. 8. 1998 eingebrachter Klage begehrte die am 27. 2. 2000 verstorbene Elisabeth E***** von der Beklagten 2,5 Mio S mit der Behauptung, dass ihr auf Grund einer Vereinbarung ein bedingter Anspruch auf Rückzahlung dieses von der Beklagten einbehaltenen Betrages zustehe und die vereinbarte Bedingung eingetreten sei. Die Klägerin wurde durch einen ihr im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vertreten. Die Beklagte bestritt diesen Anspruch, wendete zud... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile ist ungeschieden, die Eheleute leben jedoch getrennt. In dem durch eine Protokollarklage der Klägerin vom 8.10.1982 eingeleiteten Rechtsstreit wurde der Beklagte mit Urteil des Erstgerichtes vom 22.11.1982, GZ C 109/82-7, schuldig erkannt, der Klägerin ab 8.10.1982 einen monatlichen Unterhalt von 4.000 S, fällig jeweils am 1.eines jeden Monats im vorhinein, zu zahlen; das Mehrbegehren auf monatliche Zahlung weiterer 2.000 S wurde abgewiesen. Dem... mehr lesen...
Begründung: Am 15. Mai 1990 gab die Klägerin beim Erstgericht eine auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage zu Protokoll. Das Erstgericht ordnete die Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung für den 11. Juni 1990 an und stellte Klage samt Ladung dem Beklagten am 25. Mai 1990 zu. Am 5. Juni 1990 erklärte die Klägerin gegenüber dem Erstgericht beim Amtstag im Beisein ihres Ehegatten zu Protokoll, ihre Scheidungsklage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen. Dieses Protokoll wurde n... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin wurde am 24.6.1982 in Wien bei einem vom Erstbeklagten als Lenker des LKW mit dem Kennzeichen B 88.741 verschuldeten Verkehrsunfall verletzt. Die Zweitbeklagte ist der Halter, die Drittbeklagte der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Die Schadenersatzpflicht der Beklagten ist dem Grunde nach unbestritten. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin in ihrer am 20.6.1985 eingebrachten Klage (unter Berücksichtigung von Akontozahlun... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 11. Juni 1982 ereignete sich gegen 21 Uhr auf der Mieminger Bundesstraße im Ortsgebiet von Telfs (beim nordwestlichen Ortsausgang) ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Halterin und Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen BZ 334459 I) und die Erstbeklagte als Halterin und Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen S-ET 6420 (D), der bei der Zweitbeklagten haftpflichtversichert war, beteiligt waren. Bei diesem Unfall wurden die Klägerin und die Erstbeklagte ver... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 22. Mai 1985 ging die damals 5 Jahre alte Klägerin mit ihrem Vater zur Bundesstraße 312, um diese zu überqueren. Die beiden blieben wegen des herrschenden Verkehrs am Fahrbahnrand stehen. Ein Gehsteig war nicht vorhanden. Der Vater ging einige Schritte zurück, um mit der nachkommenden Großmutter der Klägerin zu sprechen, während die Klägerin allein am Fahrbahnrand stehen blieb. Der Erstbeklagte lenkte ein bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherte... mehr lesen...
Norm: ZPO §237 Abs2 A
Rechtssatz: Die durch einen Schriftsatz vorgenommene Klagsrücknahme bedarf keines mündlichen Vortrages für ihre Wirksamkeit. Entscheidungstexte 10 Ob 516/87 Entscheidungstext OGH 12.01.1988 10 Ob 516/87 2 Ob 61/11a Entscheidungstext OGH 16.09.2011 2 Ob 61/11a Auch; Veröff: SZ 2011/115 ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei war Haftpflichtversicherer des PKW Ford Taunus 1600 GL mit dem polizeilichen Kennzeichen N 368.332. Versicherungsnehmerin war Ilse R***. Der Zweitbeklagte, dem Ilse R*** den PKW zur Vermittlung des Verkaufes übergeben hatte, überließ diesen am 30. September 1981 dem Erstbeklagten, der keine Lenkerberechtigung besaß und am 1. Oktober 1981 zwei Fahrzeuge beschädigte. Die klagende Partei begehrt Ersatz der von ihr an die Geschädigten erbrachten Versich... mehr lesen...
Mit Beschluß vom 9. November 1979 (ON 3) sprach das Erstgericht die Scheidung der Ehe der Antragsteller Dr. Helmut und Maria P gemäß § 55 a EheG aus. Die bei der Verkundung dieses Beschlusses anwesenden Eheleute erklärten nach Rechtsbelehrung, auf Rechtsmittel zu verzichten. Die Zustellung des Scheidungsbeschlusses an die Antragsteller unterblieb. Mit dem beim Erstgericht am 14. Jänner 1980 eingebrachten Schriftsatz erklärte der Mann, den Antrag auf Ehescheidung zurückzuziehen. Am sel... mehr lesen...
Norm: AußStrG §18 AAußStrG §224 Abs1ZPO §237 Abs2ZPO §411 CbZPO §425 Abs21.DVEheG §79 Abs2
Rechtssatz: Der Beschluss des Erstgerichts, mit dem es dir Zurkenntnisnahme der Zurückziehung des Scheidungsantrages und die Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses ausspricht, stellt keineswegs eine bloß rechtsbelehrende Mitteilung ohne verfahrensgestaltende Wirkung dar. Unterbleibt die Anfechtung eines solchen Beschlusses, so wird er auch im Falle s... mehr lesen...
Norm: ZPO §237 Abs2
Rechtssatz: Auch ein während der Verhandlung vorgelegter Schriftsatz mit der Zurückziehung der Klage ist wirksam, selbst wenn er vom Beklagten als Boten überreicht wurde, und spätere Widerrufserklärung bedeutungslos, weil ein Widerruf, aber auch eine materiellrechtliche Anfechtung der Kündigungsrücknahme als Prozeßerklärung ausgeschlossen ist. Entscheidungstexte 5 Ob 682... mehr lesen...
Norm: ZPO §237 Abs2ZPO §514 B
Rechtssatz: Der Beklagte hat mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen einer Klagezurücknahme mit oder ohne Anspruchsverzicht im Falle seiner neuerlichen Inanspruchnahme wegen der klagegegenständlichen Forderung ein rechtliches Interesse daran, daß eindeutig klargestellt wird, ob die Klagszurücknahme mit oder ohne Anspruchsverzicht erfolgte und ob durch die Klagezurücknahme das Verfahren beendet wurde. ... mehr lesen...
Norm: ZPO §237 Abs2
Rechtssatz: Der Beschluss, mit dem die Beendigung des Verfahrens infolge Klagsrücknahme festgestellt wird, ermöglicht den Parteien die Anfechtung der Klagsrücknahmeerklärung im Rechtsmittelwege und hat nur deklarative Wirkung. Entscheidungstexte 3 Ob 502/78 Entscheidungstext OGH 17.01.1978 3 Ob 502/78 Veröff: EvBl 1978/103 S 302 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §232 Abs1ZPO §237 Abs2
Rechtssatz: Die Klagsrücknahme ist eine Prozeßhandlung, die ipso facto den Rechtsstreit beendet, eines Gerichtsbeschlusses bedarf es daher zur Beendigung der Streitanhängigkeit nicht (Fasching zu § 237 ZPO, A 7 S 148, einschränkend gegenüber SZ 19/250). Entscheidungstexte 8 Ob 367/66 Entscheidungstext OGH 10.01.1967 8 Ob 367/66 ... mehr lesen...
Norm: 1.DVEheG §79ZPO §237 Abs2
Rechtssatz: Zur Frage der Rechtswirkungen eines rechtskräftigen Beschlusses über die Kenntnisnahme der Rückziehung einer Scheidungsklage und Widerklage, wenn im Scheidungsurteil bereits der Ausspruch über die Ehescheidung nicht aber der Verschuldensausspruch in Rechtskraft erwachsen war. Entscheidungstexte 5 Ob 271/66 Entscheidungstext OGH 24.11.1966 ... mehr lesen...
Norm: 1.DVEheG §79ZPO §237 Abs2ZPO §514 B
Rechtssatz: Das Rechtsschutzinteresse des auf Ehescheidung Beklagten gegen die Zurkenntnisnahme der Klagsrückziehung ohne Anspruchsverzicht ist auch dann zu bejahen, wenn der Beklagte nur Klagsabweisung beantragt, aber keinen Mitschuldantrag oder Verschuldensantrag gestellt hat. Entscheidungstexte 5 Ob 280/66 Entscheidungstext OGH 10.11.1966 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §237 Abs2ZPO §514ZPO §571
Rechtssatz: Der Beschluß, mit dem die Rücknahme einer Aufkündigung zur Kenntnis genommen wird, ist nicht nur eine prozeßleitende Verfügung, sondern zugleich ein Ausspruch über die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Zurücknahme der Kündigung selbst; er ist mit Rekurs anfechtbar. Entscheidungstexte 5 Ob 542/58 Entscheidungstext OGH 07.01.1959 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: ZPO §237 Abs2
Rechtssatz: Die Zurücknahme der Klage "unter Verzicht auf den seinerzeit klagsweise geltend gemachten Räumungstermin (also nicht etwa auf einen künftigen Räumungstermin)" ist nicht zur Kenntnis zu nehmen und das Verfahren daher fortzusetzen. Diese Erklärung kann auch nicht in eine Zurückziehung der Klage unter Verzicht auf den Anspruch umgedeutet werden, da die im § 237 Abs 2 ZPO angeführten Rechtswirkungen sich an die proze... mehr lesen...
Norm: ZPO §237 Abs2
Rechtssatz: Anfechtbarkeit von Beschlüssen, mit denen Klagsrücknahmen vom Gerichte zur Kenntnis genommen und damit jede Fortsetzung des Verfahrens abgelehnt wird (vgl 16.03.1949, 3 Ob 78/49; SZ 22/37; 21.09.1937, ZBl 1938/82, 01.03.1934; JBl 1934,171; 04.01.1910, Slg 4878; 28.04.1909, Slg 4598). Entscheidungstexte 4 Ob 133/55 Entscheidungstext OGH 06.09.1955 4 Ob 13... mehr lesen...
Norm: ZPO §237 Abs2ZPO §411
Rechtssatz: Der Beschluß, mit welchem nach Urteilsfällung die Klagsrücknahme zur Kenntnis genommen wurde, hebt das bereits ergangene Urteil nicht auf. Entscheidungstexte 1 Ob 790/53 Entscheidungstext OGH 15.10.1953 1 Ob 790/53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039712 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §6ZPO §237 Abs2
Rechtssatz: Solange die Verfügung des Gerichtes, wodurch die Zurücknahme einer Klage unter Anspruchsverzicht zur Kenntnis genommen wird, nicht zugestellt ist, ist das Verfahren noch nicht beendet und es kann noch von Amts wegen die Prozeßfähigkeit der Parteien nach den §§ 6 und 7 ZPO überprüft werden. Entscheidungstexte 3 Ob 689/37 Entscheidungstext OGH 21.0... mehr lesen...