Norm
ZPO §237 Abs2Rechtssatz
Der Beschluss, mit dem die Beendigung des Verfahrens infolge Klagsrücknahme festgestellt wird, ermöglicht den Parteien die Anfechtung der Klagsrücknahmeerklärung im Rechtsmittelwege und hat nur deklarative Wirkung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0039652Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.10.2012