Norm
ZPO §237 Abs2Rechtssatz
Auch ein während der Verhandlung vorgelegter Schriftsatz mit der Zurückziehung der Klage ist wirksam, selbst wenn er vom Beklagten als Boten überreicht wurde, und spätere Widerrufserklärung bedeutungslos, weil ein Widerruf, aber auch eine materiellrechtliche Anfechtung der Kündigungsrücknahme als Prozeßerklärung ausgeschlossen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039710Dokumentnummer
JJR_19801202_OGH0002_0050OB00682_8000000_001