RS OGH 1980/12/2 5Ob682/80

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Veröffentlicht am 02.12.1980
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Norm

ZPO §237 Abs2

Rechtssatz

Auch ein während der Verhandlung vorgelegter Schriftsatz mit der Zurückziehung der Klage ist wirksam, selbst wenn er vom Beklagten als Boten überreicht wurde, und spätere Widerrufserklärung bedeutungslos, weil ein Widerruf, aber auch eine materiellrechtliche Anfechtung der Kündigungsrücknahme als Prozeßerklärung ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 682/80
    Entscheidungstext OGH 02.12.1980 5 Ob 682/80

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0039710

Dokumentnummer

JJR_19801202_OGH0002_0050OB00682_8000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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