Norm
ZPO §237 Abs2Rechtssatz
Die Zurücknahme der Klage "unter Verzicht auf den seinerzeit klagsweise geltend gemachten Räumungstermin (also nicht etwa auf einen künftigen Räumungstermin)" ist nicht zur Kenntnis zu nehmen und das Verfahren daher fortzusetzen. Diese Erklärung kann auch nicht in eine Zurückziehung der Klage unter Verzicht auf den Anspruch umgedeutet werden, da die im § 237 Abs 2 ZPO angeführten Rechtswirkungen sich an die prozessuale Willenserklärung der Zurücknahme und nicht an einen die Zurücknahme zur Kenntnis nehmenden Gerichtsbeschluß knüpfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0039704Dokumentnummer
JJR_19561010_OGH0002_0070OB00471_5600000_001