Norm
1.DVEheG §79Rechtssatz
Das Rechtsschutzinteresse des auf Ehescheidung Beklagten gegen die Zurkenntnisnahme der Klagsrückziehung ohne Anspruchsverzicht ist auch dann zu bejahen, wenn der Beklagte nur Klagsabweisung beantragt, aber keinen Mitschuldantrag oder Verschuldensantrag gestellt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0039736Dokumentnummer
JJR_19661110_OGH0002_0050OB00280_6600000_001