RS OGH 1981/4/28 5Ob586/81 (5Ob587/81), 2Ob548/84, 4Ob173/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.1981
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Norm

AußStrG §18 A
AußStrG §224 Abs1
ZPO §237 Abs2
ZPO §411 Cb
ZPO §425 Abs2
1.DVEheG §79 Abs2

Rechtssatz

Der Beschluss des Erstgerichts, mit dem es dir Zurkenntnisnahme der Zurückziehung des Scheidungsantrages und die Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses ausspricht, stellt keineswegs eine bloß rechtsbelehrende Mitteilung ohne verfahrensgestaltende Wirkung dar. Unterbleibt die Anfechtung eines solchen Beschlusses, so wird er auch im Falle seiner Fehlerhaftigkeit rechtskräftig und wirkt dann endgültig derart, als läge das Rechtsverhältnis so vor, wie es - unrichtig - bekundet wurde. Insoweit kann dem Beschluss verfahrensgestaltende Wirkung nicht abgesprochen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0007248

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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