Norm
AußStrG §18 ARechtssatz
Der Beschluss des Erstgerichts, mit dem es dir Zurkenntnisnahme der Zurückziehung des Scheidungsantrages und die Wirkungslosigkeit des Scheidungsbeschlusses ausspricht, stellt keineswegs eine bloß rechtsbelehrende Mitteilung ohne verfahrensgestaltende Wirkung dar. Unterbleibt die Anfechtung eines solchen Beschlusses, so wird er auch im Falle seiner Fehlerhaftigkeit rechtskräftig und wirkt dann endgültig derart, als läge das Rechtsverhältnis so vor, wie es - unrichtig - bekundet wurde. Insoweit kann dem Beschluss verfahrensgestaltende Wirkung nicht abgesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0007248Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009