Norm
ZPO §237 Abs2Rechtssatz
Der Beschluß, mit dem die Rücknahme einer Aufkündigung zur Kenntnis genommen wird, ist nicht nur eine prozeßleitende Verfügung, sondern zugleich ein Ausspruch über die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Zurücknahme der Kündigung selbst; er ist mit Rekurs anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0039702Dokumentnummer
JJR_19590107_OGH0002_0050OB00542_5800000_001