Norm
ZPO §6Rechtssatz
Solange die Verfügung des Gerichtes, wodurch die Zurücknahme einer Klage unter Anspruchsverzicht zur Kenntnis genommen wird, nicht zugestellt ist, ist das Verfahren noch nicht beendet und es kann noch von Amts wegen die Prozeßfähigkeit der Parteien nach den §§ 6 und 7 ZPO überprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0035328Dokumentnummer
JJR_19370921_OGH0002_0030OB00689_3700000_001