RS OGH 1937/9/21 3Ob689/37

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.09.1937
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Norm

ZPO §6
ZPO §237 Abs2

Rechtssatz

Solange die Verfügung des Gerichtes, wodurch die Zurücknahme einer Klage unter Anspruchsverzicht zur Kenntnis genommen wird, nicht zugestellt ist, ist das Verfahren noch nicht beendet und es kann noch von Amts wegen die Prozeßfähigkeit der Parteien nach den §§ 6 und 7 ZPO überprüft werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 689/37
    Entscheidungstext OGH 21.09.1937 3 Ob 689/37
    Veröff: SZ 19/250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1937:RS0035328

Dokumentnummer

JJR_19370921_OGH0002_0030OB00689_3700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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