Norm
ZPO §237 Abs2Rechtssatz
Der Beklagte hat mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen einer Klagezurücknahme mit oder ohne Anspruchsverzicht im Falle seiner neuerlichen Inanspruchnahme wegen der klagegegenständlichen Forderung ein rechtliches Interesse daran, daß eindeutig klargestellt wird, ob die Klagszurücknahme mit oder ohne Anspruchsverzicht erfolgte und ob durch die Klagezurücknahme das Verfahren beendet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0039729Dokumentnummer
JJR_19790320_OGH0002_0050OB00552_7900000_001