RS OGH 1979/3/20 5Ob552/79, 6Ob661/79, 1Ob10/81

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1979
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Norm

ZPO §237 Abs2
ZPO §514 B

Rechtssatz

Der Beklagte hat mit Rücksicht auf die unterschiedlichen Rechtsfolgen einer Klagezurücknahme mit oder ohne Anspruchsverzicht im Falle seiner neuerlichen Inanspruchnahme wegen der klagegegenständlichen Forderung ein rechtliches Interesse daran, daß eindeutig klargestellt wird, ob die Klagszurücknahme mit oder ohne Anspruchsverzicht erfolgte und ob durch die Klagezurücknahme das Verfahren beendet wurde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 552/79
    Entscheidungstext OGH 20.03.1979 5 Ob 552/79
  • 6 Ob 661/79
    Entscheidungstext OGH 27.06.1979 6 Ob 661/79
  • 1 Ob 10/81
    Entscheidungstext OGH 08.04.1981 1 Ob 10/81
    Beisatz: Undeutlichkeiten (hier: Erklärung nach der ersten Tagsatzung die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges, aber ohne Verzicht auf den Anspruch zurückzunehmen) in der Prozeßerklärung des Klägers gehen zu dessen Lasten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0039729

Dokumentnummer

JJR_19790320_OGH0002_0050OB00552_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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