TE OGH 2007/12/11 4Ob181/07g

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Veröffentlicht am 11.12.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kommerzialrat Martin A*****, vertreten durch Dr. Alexander Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Heinz A*****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, 2. Irma A*****, vertreten durch Rechtsanwälte Hofstätter & Kohlfürst OEG in Graz, 3. Mag. Christian A*****, vertreten durch Aschmann & Pfandl, Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, und 4. Dr. Herbert H*****, vertreten durch Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt in Köflach, und der auf Seiten der viertbeklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 624.293,41 EUR sA und Anfechtung einer Willenserklärung (Streitwert 4.000 EUR gemäß § 56 Abs 2 JN), über die Revisionsrekurse der erst-, der zweit- und der viertbeklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der viertbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 30. Juli 2007, GZ 5 R 23/07b-36, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 19. Dezember 2006, GZ 21 Cg 26/06z-26, in seinen Punkten 1. bis 3. ersatzlos behoben und in seinem Punkt 4. aufgehoben wurde, den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kommerzialrat Martin A*****, vertreten durch Dr. Alexander Klein, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Heinz A*****, vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner, Rechtsanwälte in Graz, 2. Irma A*****, vertreten durch Rechtsanwälte Hofstätter & Kohlfürst OEG in Graz, 3. Mag. Christian A*****, vertreten durch Aschmann & Pfandl, Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, und 4. Dr. Herbert H*****, vertreten durch Dr. Josef Peißl, Rechtsanwalt in Köflach, und der auf Seiten der viertbeklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin V***** AG, *****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 624.293,41 EUR sA und Anfechtung einer Willenserklärung (Streitwert 4.000 EUR gemäß Paragraph 56, Absatz 2, JN), über die Revisionsrekurse der erst-, der zweit- und der viertbeklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der viertbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 30. Juli 2007, GZ 5 R 23/07b-36, womit der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 19. Dezember 2006, GZ 21 Cg 26/06z-26, in seinen Punkten 1. bis 3. ersatzlos behoben und in seinem Punkt 4. aufgehoben wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Den Revisionsrekursen der erst-, der zweit- und der viertbeklagten Partei und der Nebenintervenientin auf Seiten der viertbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

2. Die erst-, die zweit- und die viertbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 3.594,46 EUR (darin 599,08 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Beantwortung zu den Revisionsrekursen der erst-, der zweit- und der viertbeklagten Partei binnen 14 Tagen zu zahlen.

Die viertbeklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit 2.030,38 EUR (darin 338,40 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Beantwortung zum Revisionsrekurs der Nebenintervenientin binnen 14 Tagen zu zahlen.

Text

Begründung:

Der Kläger ist der Bruder des Erstbeklagten, der Sohn der Zweitbeklagten und der Onkel des Drittbeklagten. Der viertbeklagte Notar war Errichter eines „Dissolutions- und Übergabsvertrags" vom 9. April 1999. Damit wurde ein Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 19. September 1989 zwischen der Zweitbeklagten und dem Erstbeklagten über deren Hälfteanteil an einer Grazer Liegenschaft aufgehoben und dieser Anteil dem Drittbeklagten übertragen. Die bücherliche Einverleibung dessen Eigentumsrechts erfolgte 2004. Eigentümer des zweiten Hälfteanteils ist der Erstbeklagte. Die Haftpflichtversicherung des Viertbeklagten trat auf dessen Seite dem Verfahren als Nebenintervenientin bei.

Das Klagebegehren war zunächst in Punkt 1. (Punkt 2. betraf den Antrag auf Kostenersatz) auf Folgendes gerichtet:

a) Aufhebung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung des Klägers im Verhältnis zur Zweitbeklagten vom 21. 6. 1990 wegen Irreführung;

  1. b)Litera b
    Zahlung von 263.381,69 EUR sA durch den Erstbeklagten;
  2. c)Litera c
    Herausgabe des Hälfteanteils an der Liegenschaft durch den Drittbeklagten unter Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechts des Klägers;
    in eventu Zahlung von 235.170,52 EUR sA durch die zweit- und die drittbeklagte Partei;
    in eventu Feststellung, dass die Übertragung des Hälfteanteils an der Liegenschaft ins Eigentum des Drittbeklagten als Pflichtteilsverkürzung wirke und dieser verpflichtet sei, „den im Todeszeitpunkt der Zweitbeklagten festzustellenden Ausfall des Pflichtteils zur ergänzenden Befriedigung des Pflichtteilsanspruchs des Klägers" zu zahlen oder die Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft zu dulden;
                  d)              Zahlung von 145.345,67 EUR sA durch die zweit- und die drittbeklagte Partei als Solidarschuldner;
  3. e)Litera e
    Zahlung von 191.185,21 EUR sA durch den Viertbeklagten;
  4. f)Litera f
    Lösungsbefugnis der Beklagten „von ihren Zahlungsverpflichtungen durch die Übertragung der im Eigentum des Drittbeklagten stehenden Liegenschaftshälfte ... in das Eigentum des Klägers". Der Kläger behauptet, er habe den Kaufpreis für die je zur Hälfte vom Erstbeklagten und von der Zweitbeklagten erworbene streitverfangene Liegenschaft übernommen, weil ihm Letztere zugesagt habe, er oder sein Sohn würden deren Hälfteanteil spätestens nach ihrem Ableben erhalten. Die Zweitbeklagte habe dieses Versprechen nicht eingehalten und ihren Anteil im April 1999 dem Drittbeklagten übertragen. Die bücherliche Einverleibung dessen Eigentumsrechts sei indes erst 2004 erfolgt, um ihm das abredewidrige Vorgehen zu verheimlichen. Die Zweitbeklagte habe kein Vermögen mehr, aus dem seine Pflichtteilsansprüche nach deren Ableben befriedigt werden könnten. Sie habe ihn - gemeinsam mit dem Erstbeklagten - über Jahrzehnte getäuscht und hintergangen. Dieses Verhalten habe ihn dazu bewogen, am 21. 6. 1990 ihn belastende rechtsgeschäftliche Erklärungen im Hinblick auf die streitverfangene Liegenschaft und anderes abzugeben. Der - bei Erwerb des Liegenschaftsanteils schlechtgläubige - Drittbeklagte sei im gemeinsamen Zusammenwirken mit dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten vorgegangen. Der Viertbeklagte wiederum habe ihn vorsätzlich über Jahre im Glauben belassen, die Liegenschaftshälfte der Zweitbeklagten werde eines Tages in sein Eigentum oder das seines Sohns übergehen. Die gezielten Täuschungshandlungen über Jahrzehnte hätten die Lukrierung finanzieller Vorteile für den Erstbeklagten, die Zweitbeklagte und den Drittbeklagten bezweckt. Deshalb würden die Verzichtserklärung vom 21. 6. 1990 wegen arglistiger Irreführung angefochten und Schenkungen für die Finanzierung des Kaufs der Liegenschaft widerrufen. Die Rückzahlung der dem Erstbeklagten und der Zweitbeklagten geschenkten Beträge sowie die Refundierung seiner Aufwendungen für die Liegenschaft würden wegen Zweckverfehlung begehrt. Der Drittbeklagte sei zur Herausgabe seines Hälfteanteils verpflichtet. Der Viertbeklagte habe für den durch eine Verletzung von Aufklärungspflichten verursachten Schaden einzustehen. Mit dem am 8. 11. 2006 bei Gericht überreichten Schriftsatz änderte der Kläger sein Urteilsbegehren (zusammengefasst) auf:
                  „1.              primär": Herausgabe der Liegenschaftshälfte durch den Drittbeklagten und deren Übertragung in sein Eigentum unter Einwilligung in die bücherliche Einverleibung dieses Rechts.
                  „2.              in eventu (also wenn die drittbeklagte Partei zu dem primär Begehrten nicht verurteilt werden könnte):"
                  a)              die Aufhebung der zwischen ihm und der Zweitbeklagten „am 21. 6. 1990 abgeschlossene Erklärung",
                  b)              bis d) bestimmte Zahlungsbegehren gegen die Beklagten;
                  „3.              (wiederum in eventu, also wenn auch die Klagebegehren zu 2. nicht verfangen sollten)": die Feststellung der pflichtteilsverkürzenden Wirkung der Übertragung des Hälfteanteils an der streitverfangenen Liegenschaft an den Drittbeklagten und dessen Verurteilung dazu, ihm den Pflichtteilsausfall zu zahlen oder „die Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft ... zu dulden, sollte die Verlassenschaft nach der Zweitbeklagten nicht zur Abdeckung der Pflichtteilsansprüche ... ausreichen";
                  „4.              (Lösungsbefugnis):" ....
Dieser Schriftsatz wurde vom Kläger in der Tagsatzung vom 15. 11. 2006 vorgetragen. Daraufhin erklärten der Erst-, die Zweit- und der Viertbeklagte sogleich, die ihnen gegenüber erklärte Klagsrücknahme zur Kenntnis zu nehmen. Überdies legten sie Kostennoten. Nach weiterem Vorbringen dieser Beklagten zur Unzulässigkeit von Eventualbegehren in Ermangelung von Hauptbegehren erklärte der Kläger:
„Die Eventualität des Punktes 2 des Klagebegehrens laut Schriftsatz der klagenden Partei vom 8. 11. 2006 wird somit aufgegeben. Der Schriftsatz wird berichtigt, und zwar dahingehend, dass ... die Wortfolge: 'In eventu (also wenn die drittbeklagte Partei zu den [dem] primär begehrten [Begehrten] nicht verurteilt werden könnte), irrtümlich gesetzt wurde."
Die davon betroffenen Beklagten wendeten ein, es sei die Modifizierung eines bereits zurückgenommenen Begehrens nicht mehr möglich. Wäre das Vorbringen als Klagsänderung anzusehen, so sei eine solche wegen der damit verbundenen Verzögerung und Erschwerung des Verfahrens unzulässig.
Der Kläger formulierte daraufhin sein Begehren (zusammengefasst) wie folgt:
„Der Urteilsantrag lautet so wie in der Klagsschrift ON 1 1. a)" ... (Aufhebung der zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten am 21. 6. 1990 „abgeschlossenen Erklärung").
              b)              bis d) (bestimmte Zahlungsbegehren gegen die Beklagten).
              „2.              In eventu, also wenn die Klagebegehren zu 1. nicht verfangen sollten:" Feststellung der pflichtteilsverkürzenden Wirkung der Schenkung an den Drittbeklagten und dessen Verpflichtung zur Deckung des Pflichtteilsausfalls oder „die Zwangsvollstreckung in die Liegenschaft ... zu dulden, sollte die Verlassenschaft nach der Zweitbeklagten nicht zur Abdeckung der Pflichtteilsansprüche ... ausreichen."
              3.              (Lösungsbefugnis).
Das primäre Klagebegehren laut dem Schriftsatz vom 8. 11. 2006, der Drittbeklagte sei schuldig, die in seinem Eigentum stehende Liegenschaftshälfte an den Kläger herauszugeben und in die bücherliche Einverleibung dessen Eigentumsrechts einzuwilligen, wurde nicht mehr aufrechterhalten.
Auch der Drittbeklagte trat der Klageänderung in der Tagsatzung vom 15. 11. 2006 ausdrücklich entgegen.
Das Erstgericht nahm die Zurücknahme der Klage gegen den Erstbeklagten, die Zweit- und den Viertbeklagten und deren „hiezu abgegebenen Zustimmungserklärungen zur Kenntnis" (1.), erklärte das Verfahren gegen den Erstbeklagten, die Zweit- und den Viertbeklagten für „beendet" (2.), verpflichtete den Kläger zum Kostenersatz an diese Beklagten (3.) und wies die Klagsänderung vom 15. 11. 2006 „hinsichtlich" des Erstbeklagten, der Zweit- und des Viertbeklagten „als unzulässig" zurück (4.). Der Kläger habe ein Hauptbegehren nach dem Schriftsatz vom 8. 11. 2006 nur mehr gegen den Drittbeklagten erhoben. Das sei als Klagszurücknahme in Ansehung des Erstbeklagten, der Zweitbeklagten und des Viertbeklagten aufzufassen, die durch deren Zustimmung wirksam geworden sei. Die in der Folge vorgenommene Klageänderung sei wegen Beendigung des Verfahrens gegen den Erstbeklagten, die Zweitbeklagte und den Viertbeklagten zurückzuweisen.
Das Rekursgericht behob die Punkte 1. bis 3. des angefochtenen Beschlusses ersatzlos, den Punkt 4. (Zurückweisung der Klagsänderung aus formellen Gründen) hob es gleichfalls auf. Der Sache nach änderte es letzteren Teil des angefochtenen Beschlusses, wie aus den Gründen erkennbar wird, dahin ab, dass es dem Erstgericht auftrug, über die Zulässigkeit der betroffenen Klagsänderung nach Erörterung des neuen Begehrens mit dem Kläger meritorisch zu entscheiden (vgl insofern RIS-Justiz RS0044046). Nach dessen Ansicht enthielt der Schriftsatz des Klägers vom 8. 11. 2006 keine ausdrückliche Erklärung, die Klage gegen einzelne Beklagte zurückzunehmen. Bei objektiver Auslegung könne aus der Unterlassung eines Hauptbegehrens gegen den Erstbeklagten, die Zweitbeklagte und den Viertbeklagten nicht geschlossen werden, der Kläger habe die Klage ihnen gegenüber zurückgenommen. Das Erstgericht hätte das verfehlte Urteilsbegehren erörtern müssen. Die Zustimmung des Erstbeklagten, der Zweitbeklagten und des Viertbeklagten zu einer Klagszurücknahme schade nicht, weil eine solche gar nicht wirksam erklärt worden sei. Das Erstgericht habe über die in der Tagsatzung vorgenommene Klagsänderung nicht mehr meritorisch entschieden. Es werde im fortzusetzenden Verfahren nach Erörterung des geänderten Begehrens über dessen Zulässigkeit zu entscheiden haben. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige in Ansehung des Erst-, der Zweit- und der Viertbeklagten jeweils 20.000 EUR. Der „Rekurs an den Obersten Gerichtshof" sei zulässig. Es mangle an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer konkludenten Klagszurücknahme. Im Anlassfall sei ferner strittig, „ob die im Lauf des Verfahrens vorgenommene Reihung als Eventualbegehren oder bloß (als) ein unter eine Bedingung gestelltes Hauptbegehren aufzufassen" sei.Das Rekursgericht behob die Punkte 1. bis 3. des angefochtenen Beschlusses ersatzlos, den Punkt 4. (Zurückweisung der Klagsänderung aus formellen Gründen) hob es gleichfalls auf. Der Sache nach änderte es letzteren Teil des angefochtenen Beschlusses, wie aus den Gründen erkennbar wird, dahin ab, dass es dem Erstgericht auftrug, über die Zulässigkeit der betroffenen Klagsänderung nach Erörterung des neuen Begehrens mit dem Kläger meritorisch zu entscheiden vergleiche insofern RIS-Justiz RS0044046). Nach dessen Ansicht enthielt der Schriftsatz des Klägers vom 8. 11. 2006 keine ausdrückliche Erklärung, die Klage gegen einzelne Beklagte zurückzunehmen. Bei objektiver Auslegung könne aus der Unterlassung eines Hauptbegehrens gegen den Erstbeklagten, die Zweitbeklagte und den Viertbeklagten nicht geschlossen werden, der Kläger habe die Klage ihnen gegenüber zurückgenommen. Das Erstgericht hätte das verfehlte Urteilsbegehren erörtern müssen. Die Zustimmung des Erstbeklagten, der Zweitbeklagten und des Viertbeklagten zu einer Klagszurücknahme schade nicht, weil eine solche gar nicht wirksam erklärt worden sei. Das Erstgericht habe über die in der Tagsatzung vorgenommene Klagsänderung nicht mehr meritorisch entschieden. Es werde im fortzusetzenden Verfahren nach Erörterung des geänderten Begehrens über dessen Zulässigkeit zu entscheiden haben. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige in Ansehung des Erst-, der Zweit- und der Viertbeklagten jeweils 20.000 EUR. Der „Rekurs an den Obersten Gerichtshof" sei zulässig. Es mangle an einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer konkludenten Klagszurücknahme. Im Anlassfall sei ferner strittig, „ob die im Lauf des Verfahrens vorgenommene Reihung als Eventualbegehren oder bloß (als) ein unter eine Bedingung gestelltes Hauptbegehren aufzufassen" sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsrekurse des Erst-, der Zweit- und des Viertbeklagten und der Nebenintervenientin sind zulässig; sie sind jedoch nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerber machen zusammengefasst geltend, der Kläger habe in seinem Schriftsatz vom 8. 11. 2006 das Hauptbegehren gegen den Erstbeklagten, die Zweitbeklagte und den Viertbeklagten fallen gelassen. Die betroffenen Beklagten hätten dieser Klagezurücknahme zugestimmt; sie sei somit wirksam. Damit sei das Prozessrechtsverhältnis des Klägers mit diesen Beklagten beendet.

1.1. Nach § 237 Abs 2 ZPO kann die Zurücknahme der Klage durch einen den Beklagten zuzustellenden Schriftsatz oder durch eine bei der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung erfolgen. Nach Einlangen der Klagebeantwortung ist eine Zurücknahme der Klage ohne Anspruchsverzicht gemäß § 237 Abs 1 ZPO nur mit Zustimmung der Beklagten möglich.1.1. Nach Paragraph 237, Absatz 2, ZPO kann die Zurücknahme der Klage durch einen den Beklagten zuzustellenden Schriftsatz oder durch eine bei der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung erfolgen. Nach Einlangen der Klagebeantwortung ist eine Zurücknahme der Klage ohne Anspruchsverzicht gemäß Paragraph 237, Absatz eins, ZPO nur mit Zustimmung der Beklagten möglich.

1.2. Die Rechtsprechung legt Prozesshandlungen nach ihrem objektiven Erklärungswert aus (RIS-Justiz RS0017881, RS0037416). Vor diesem Hintergrund muss ein Verzicht auf den mit der Klage verfolgten Anspruch eindeutig erklärt werden (stRsp RIS-Justiz RS0039744).

1.3. Auf dem Boden dieser Rechtslage ist hier von einer Zurücknahme des Hauptbegehrens gegen den Erstbeklagten, die Zweitbeklagte und den Viertbeklagten auszugehen. Das Urteilsbegehren laut Klage hatte - neben Eventualbegehren auf Zahlung und Feststellung - bestimmte Hauptbegehren gegen alle Beklagten enthalten.

Im umfangreichen Schriftsatz vom 8. 11. 2006 formulierte der Kläger das Urteilsbegehren neu. Es handelte sich dabei um eine wohlbedachte Prozesshandlung, die nicht spontan in einer Verhandlung, sondern in Vorbereitung einer solchen gesetzt wurde. Danach hielt der Kläger nur das Herausgabebegehren gegen den Drittbeklagten als Hauptbegehren aufrecht („1. primär"), während er die anderen Begehren ausdrücklich nur mehr eventualiter geltend machte.

Nach dem Aufbau dieses Schriftsatzes und seinem Inhalt auf Grund unmissverständlicher Erklärungen ist nicht zweifelhaft, dass die ursprünglichen Hauptbegehren, soweit sie sich gegen den Erstbeklagten, die Zweitbeklagte und den Viertbeklagten gerichtet hatten, fallengelassen wurden, und der Kläger insoweit eine Klagszurücknahme ohne Anspruchsverzicht erklärte.

1.4. Den Schriftsatz vom 8. 11. 2006 hatte der Kläger in der folgenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15. 11. 2006 vorgetragen. Daraufhin erklärten der Erstbeklagte, die Zweitbeklagte und der Viertbeklagte sogleich der Klagszurücknahme zuzustimmen. Damit wurde aber die Zurücknahme der Hauptbegehren gegen diese Beklagten wirksam. Der nachfolgende Beschluss des Erstgerichts entfaltete insofern nur mehr deklarative Wirkung (RIS-Justiz RS0039652; Lovrek in Fasching/Konecny² III § 237 ZPO Rz 29 mwN).1.4. Den Schriftsatz vom 8. 11. 2006 hatte der Kläger in der folgenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15. 11. 2006 vorgetragen. Daraufhin erklärten der Erstbeklagte, die Zweitbeklagte und der Viertbeklagte sogleich der Klagszurücknahme zuzustimmen. Damit wurde aber die Zurücknahme der Hauptbegehren gegen diese Beklagten wirksam. Der nachfolgende Beschluss des Erstgerichts entfaltete insofern nur mehr deklarative Wirkung (RIS-Justiz RS0039652; Lovrek in Fasching/Konecny² römisch III Paragraph 237, ZPO Rz 29 mwN).

1.5. Der Beschluss des Erstgerichts, die Klagszurücknahme und die Zustimmung der Beklagten hiezu zur Kenntnis zu nehmen sowie das Verfahren für beendet zu erklären, ist indes anfechtbar (6 Ob 106/01h; RIS-Justiz RS0039796; Lovrek aaO; Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO³ § 238 Rz 7). Daraus folgt, dass die Streitanhängigkeit eines zurückgenommenen Begehrens erst mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses auf Beendigung des Verfahrens beseitigt wird (Mayr in Fasching/Konecny² III § 232 ZPO Rz 9 mwN; vgl ferner Lovrek aaO); deshalb war hier die die zurückgenommenen Hauptbegehren gegen den Erstbeklagten, die Zweitbeklagte und den Viertbeklagten betreffende Streitanhängigkeit im Zeitpunkt der neuerlichen Klagsänderung in der Verhandlung vom 15. 11. 2006 noch aufrecht.1.5. Der Beschluss des Erstgerichts, die Klagszurücknahme und die Zustimmung der Beklagten hiezu zur Kenntnis zu nehmen sowie das Verfahren für beendet zu erklären, ist indes anfechtbar (6 Ob 106/01h; RIS-Justiz RS0039796; Lovrek aaO; Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO³ Paragraph 238, Rz 7). Daraus folgt, dass die Streitanhängigkeit eines zurückgenommenen Begehrens erst mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses auf Beendigung des Verfahrens beseitigt wird (Mayr in Fasching/Konecny² römisch III Paragraph 232, ZPO Rz 9 mwN; vergleiche ferner Lovrek aaO); deshalb war hier die die zurückgenommenen Hauptbegehren gegen den Erstbeklagten, die Zweitbeklagte und den Viertbeklagten betreffende Streitanhängigkeit im Zeitpunkt der neuerlichen Klagsänderung in der Verhandlung vom 15. 11. 2006 noch aufrecht.

1.6. Überdies waren die für den Fall der Abweisung des nur noch gegen den Drittbeklagten gerichteten Herausgabe- und Einwilligungsbegehrens formulierten Eventualbegehren zwar unzulässig (1 Ob 201/05y; RIS-Justiz RS0037606), mangels einer dazu ergangenen Entscheidung des Erstgerichts aber noch Verfahrensgegenstand, sodass auch insoweit das Prozessrechtsverhältnis des Klägers mit dem Erstbeklagten, der Zweitbeklagten und dem Viertbeklagten im Zeitpunkt der Klageänderung am 15. 11. 2006 durch die Formulierung neuer Hauptbegehren gegen diese Beklagten noch nicht beendet war (vgl zur Frage der Streitanhängigkeit Mayr in Fasching/Konecny² III § 233 ZPO Rz 15). Somit erweist sich die Ansicht der Rechtsmittelwerber, das Prozessrechtsverhältnis des Klägers mit dem Erstbeklagten, der Zweitbeklagten und dem Viertbeklagten sei bereits mit deren Zustimmung zur Klagszurücknahme in der Verhandlung vom 15. 11. 2006 beendet worden, als unzutreffend. Die Rechtsmittel, in denen die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts angestrebt wird, müssen daher erfolglos bleiben.1.6. Überdies waren die für den Fall der Abweisung des nur noch gegen den Drittbeklagten gerichteten Herausgabe- und Einwilligungsbegehrens formulierten Eventualbegehren zwar unzulässig (1 Ob 201/05y; RIS-Justiz RS0037606), mangels einer dazu ergangenen Entscheidung des Erstgerichts aber noch Verfahrensgegenstand, sodass auch insoweit das Prozessrechtsverhältnis des Klägers mit dem Erstbeklagten, der Zweitbeklagten und dem Viertbeklagten im Zeitpunkt der Klageänderung am 15. 11. 2006 durch die Formulierung neuer Hauptbegehren gegen diese Beklagten noch nicht beendet war vergleiche zur Frage der Streitanhängigkeit Mayr in Fasching/Konecny² römisch III Paragraph 233, ZPO Rz 15). Somit erweist sich die Ansicht der Rechtsmittelwerber, das Prozessrechtsverhältnis des Klägers mit dem Erstbeklagten, der Zweitbeklagten und dem Viertbeklagten sei bereits mit deren Zustimmung zur Klagszurücknahme in der Verhandlung vom 15. 11. 2006 beendet worden, als unzutreffend. Die Rechtsmittel, in denen die Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichts angestrebt wird, müssen daher erfolglos bleiben.

2. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortungen gründet sich auf § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Klärung der Frage nach einer Beendigung des Verfahrens gegen den Erstbeklagten, die Zweitbeklagte und den Viertbeklagten erfolgte in einem selbstständigen Zwischenstreit; in diesem unterlagen die Rechtsmittelwerber. Der Viertbeklagte hat auch die Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses seiner Streithelferin zu ersetzen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 41 ZPO Rz 12). Als Kostenbemessungsgrundlage ist vom letzten Stand des Klagebegehrens auszugehen. Einerseits wurde das ursprüngliche Klagebegehren gegen den Erstbeklagten, die Zweitbeklagte und den Viertbeklagten in der Verhandlung vom 15. 11. 2006, wie aus den Erwägungen unter 1.3. und 1.4. folgt, wirksam zurückgenommen, andererseits mangelt es an einem Ausspruch über die allfällige Unzulässigkeit der dem Begehren nach seinem letzten Stand zugrundeliegenden Klagsänderung, wird doch über die Frage deren Zulässigkeit erst im fortgesetzten Verfahren abzusprechen sein.2. Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortungen gründet sich auf Paragraph 41, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Die Klärung der Frage nach einer Beendigung des Verfahrens gegen den Erstbeklagten, die Zweitbeklagte und den Viertbeklagten erfolgte in einem selbstständigen Zwischenstreit; in diesem unterlagen die Rechtsmittelwerber. Der Viertbeklagte hat auch die Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses seiner Streithelferin zu ersetzen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 Paragraph 41, ZPO Rz 12). Als Kostenbemessungsgrundlage ist vom letzten Stand des Klagebegehrens auszugehen. Einerseits wurde das ursprüngliche Klagebegehren gegen den Erstbeklagten, die Zweitbeklagte und den Viertbeklagten in der Verhandlung vom 15. 11. 2006, wie aus den Erwägungen unter 1.3. und 1.4. folgt, wirksam zurückgenommen, andererseits mangelt es an einem Ausspruch über die allfällige Unzulässigkeit der dem Begehren nach seinem letzten Stand zugrundeliegenden Klagsänderung, wird doch über die Frage deren Zulässigkeit erst im fortgesetzten Verfahren abzusprechen sein.

Für die Beantwortung des Rechtsmittels des Erstbeklagten, der Zweitbeklagten und des Viertbeklagten dient ein Betrag von 628.292,41 EUR (624.292,41 EUR als Summe der Zahlungsbegehren gegen den Erstbeklagten [265.337,18 EUR] und die Zweitbeklagte [358.955,23 EUR] zuzüglich 4.000 EUR nach § 56 Abs 2 JN für das Anfechtungsbegehren) als Berechnungsgrundlage. Der gegen den Viertbeklagten geltend gemachte Anspruch von 138.403,86 EUR ist zur Bemessungsgrundlage nicht hinzuzurechnen, weil der Viertbeklagte lediglich als Solidarschuldner eines Teilbetrags der auch gegen die anderen Beklagten erhobenen Zahlungsbegehren in Anspruch genommen wird. Als Bemessungsgrundlage für den Ersatz der Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses der Nebenintervenientin ist der gegen den Viertbeklagten begehrte Betrag von 138.403,86 EUR heranzuziehen. Die auf diesen Grundlagen errechneten Kostenersatzbeträge ergeben sich aus dem Spruch dieser Entscheidung.Für die Beantwortung des Rechtsmittels des Erstbeklagten, der Zweitbeklagten und des Viertbeklagten dient ein Betrag von 628.292,41 EUR (624.292,41 EUR als Summe der Zahlungsbegehren gegen den Erstbeklagten [265.337,18 EUR] und die Zweitbeklagte [358.955,23 EUR] zuzüglich 4.000 EUR nach Paragraph 56, Absatz 2, JN für das Anfechtungsbegehren) als Berechnungsgrundlage. Der gegen den Viertbeklagten geltend gemachte Anspruch von 138.403,86 EUR ist zur Bemessungsgrundlage nicht hinzuzurechnen, weil der Viertbeklagte lediglich als Solidarschuldner eines Teilbetrags der auch gegen die anderen Beklagten erhobenen Zahlungsbegehren in Anspruch genommen wird. Als Bemessungsgrundlage für den Ersatz der Kosten der Beantwortung des Revisionsrekurses der Nebenintervenientin ist der gegen den Viertbeklagten begehrte Betrag von 138.403,86 EUR heranzuziehen. Die auf diesen Grundlagen errechneten Kostenersatzbeträge ergeben sich aus dem Spruch dieser Entscheidung.

Anmerkung

E86290 4Ob181.07g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0040OB00181.07G.1211.000

Dokumentnummer

JJT_20071211_OGH0002_0040OB00181_07G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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