Norm: ZPO §14 BdZPO §20 IKHVG 1994 §28
Rechtssatz: Der Versicherte, der dem Rechtsstreit auf Seiten der beklagten Haftpflichtversicherung als (streitgenössischer) Nebenintervenient beitritt, kann rechtswirksam eine Aufrechnungseinrede erheben. Denn gemäß § 26 KHVG 1994 besteht zwischen der beklagten Haftpflichtversicherung und dem als Nebenintervenienten beigetretenen Versicherten ein Gesamtschuldverhältnis, weshalb auch der Versicherer befreit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 4.7.1996 ereignete sich ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem PKW und der Nebenintervenient mit seinem bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Motorrad beteiligt waren. Der Kläger brachte vor, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe den Nebenintervenienten der beklagten Partei. Die beklagte Partei wendete ein, der Kläger trage das Alleinverschulden am Unfall. Der Nebenintervenient (Eigentümer und Lenker des bei der beklagten Par... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachten Anfechtungsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die geltend gemachten Anfechtungsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Kläger macht als Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend, die Vorinstanzen hätten die Bindungswirkung zweier in Vorverfahren ergangener, seinen nunmehr... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §1037ZPO §17 AZPO §19 IAZPO §20 IZPO §21
Rechtssatz: Aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beitretenden anderen Gesamtschuldner ergibt sich, dass der zahlende Gesamtschuldner vom Mitschuldner gemäß § 1037 ABGB auch Ersatz für die Kosten des Vorprozesses und den dem Geschädigten gezahlten Verzögerungsschaden verlangen kann. Entscheidung... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In der Kardiologischen Universitätsklinik des Allgemeinen Krankenhauses der Klägerin wurde am 25.9.1970 bei einer Patientin wegen eines Lymphödems eine Operation am rechten Unterschenkel unter Anwendung einer neuen Behandlungsmethode (Auswickelung des Unterschenkels nach der Methode Van der Molen in Allgemeinnarkose) durchgeführt. Die Operation, bei der kein ärztlicher Kunstfehler begangen wurde, führte eine Universitätsprofessorin der I.Universitätshautkli... mehr lesen...
Begründung: Mit Kaufvertrag vom 2.10.1989 verkaufte die klagende Stadtgemeinde der beklagten Partei die Liegenschaft EZ 528 Katastralgemeinde B***** um 31,500.000 S. Mit weiterem Kaufvertrag vom 2.5.1991 wurde der beklagten Partei die Liegenschaft EZ 52 derelben Katastralgemeinde, bestehend aus dem Grundstück Nr.605, um 5,400.000 S verkauft. Im Zuge der grundbücherlichen Durchführung der Kaufverträge wurde das Grundstück Nr.605 dem Gutsbestand der Liegenschaft EZ 528 zugeschrieb... mehr lesen...
Norm: ABGB §896ABGB §931ABGB §1295 Ia7ABGB §1302 BZPO §19 IAZPO §20 IZPO §21
Rechtssatz: Die Prozesskosten des Vorprozesses sind daher im grundsätzlichen ebenso als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und daher von der Interventionswirkung der Streitverkündung umfasst. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Regresskläger die Kosten des Vorprozesses unabhängig von Haftungsgründen, die in seine eigene Verantwortungssphä... mehr lesen...
Norm: ABGB §931ZPO §20 IZPO §21
Rechtssatz: Die Interventionswirkung einer Streitverkündung bezieht sich jedenfalls dann nicht auf ein materielles Alternativverhältnis, wenn dieses zum Rechtsverhältnis des Vorprozesses, in dem der Streit verkündet wurde, in keinem Verhältnis "gegenseitig ausschließender Bedingtheit" steht. (Hier: Im Vorprozeß wurde der Kläger von seinem Grundnachbarn auf Grund eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs unter ... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist Pächterin eines Grundstücks in Gallneukirchen. Auf einem Nachbargrundstück, dessen Eigentümer ein Dritter ist, wurde 1991 eine Betriebshalle samt Bürogebäude errichtet. Dort trat nach heftigen Regenfällen am 22.August 1992 ein massiver Wassereinbruch im Erdgeschoß der Betriebshalle und im Keller des Bürogebäudes ein. In einem Vorprozeß wurde die hier klagende und dort beklagte Partei schuldig erkannt, dem Dritten 362.324,56 S samt 9 % Zinsen aus... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte verursachte am 17.4.1991 als Arbeitnehmer und Lenker eines Lkw-Zuges der Neben- intervenientin einen Verkehrsunfall, durch den am Lkw ein Schaden von S 573.300,- und am Anhänger ein solcher von S 106.644,- entstand. Die Klägerin zahlte als Kaskoversicherer des Lkw-Zuges nach Abzug eines Selbstbehalts S 619.944,- an die Nebenintervenientin. Mit der vorliegenden Klage begehrt sie diesen Betrag vom Beklagten, da der Ersatzanspruch gemäß § 67 VersVG auf s... mehr lesen...
Norm: ZPO §17 AZPO §19 IAZPO §20 IASGG §65 Abs1 Z4
Rechtssatz: Dem Masseverwalter, der im Verfahren gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG auf Seiten des beklagten Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen als Nebenintervenient beigetreten ist, kommt lediglich die Stellung eines einfachen Nebenintervenienten zu. Entscheidungstexte 8 ObS 52/97y Entscheidungstext OGH 23.05.1997 8 ObS 52/97y... mehr lesen...
Begründung: Zu 1.: Rechtliche Beurteilung Der Masseverwalter ist im Verfahren gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG auf Seiten des beklagten Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (§ 10 IESG iVm § 66 Abs 1 ASGG) zur Nebenintervention berechtigt, weil ihm ein rechtliches Interesse am Obsiegen der beklagten Partei zukommt. Hingegen ist er lediglich nach Maßgabe einer allfälligen Pflichtenverletzung gemäß § 81 KO iVm § 7 Abs 1 IESG rückgriffspflichtig, ohne da... mehr lesen...
Norm: ABGB §931ZPO §20 IZPO §21ZPO §411 BbDHG §3DHG §4
Rechtssatz: Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den no... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei schloß mit dem Erst- und dem Zweitbeklagten am 24.Mai 1989 einen Architektenwerkvertrag, der die Errichtung einer Produktionshalle zum Gegenstand hatte. Der Erst- und der Zweitbeklagte verpflichteten sich darin, Büroleistungen (Vorentwurf, Entwurf, Einreichung, Kostenberechnungsgrundlage, Ausführungs- und Detailzeichnungen, künstlerische, technische und geschäftliche Oberleitung der Bauausführung) zu erbringen und die örtliche Bauaufsicht wa... mehr lesen...
Norm: ZPO §20 Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 20 ZPO I Allgemeines II Bestandrecht III Überweisungsgläubiger European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102696 Im RIS seit 15.06.1997 Zuletzt aktualisiert am 19.05.2011 mehr lesen...
Norm: ZPO §43 Abs1ZPO §18ZPO §19ZPO §20
Rechtssatz: Der Nebenintervenient hat gegenüber der Gegenseite einen Kostenersatzanspruch nur im selben Verhältnis wie Hauptpartei, der sie beigetreten ist (vgl. OLG Wien vom 11.4.1984, 16 R 67/84 = WR 85). Daraus ergibt sich, daß dann, wenn die Partei, der er beigetreten ist, keinen Kostenersatzanspruch hat, ja sogar kostenersatzpflichtig gegenüber dem Prozeßgegner wird (im Rahmen der Kostenaufrechnung),... mehr lesen...
Norm: ZPO §20 II
Rechtssatz: Ein Unterbestandnehmer kann als Nebenintervenient mit seinen Einwendungen gegen den Willen des seinerseits auf Einwendungen verzichtenden Bestandnehmers materiell nicht durchdringen. Entscheidungstexte 8 Ob 1657/93 Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 1657/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der "M*****" in K***** (in der Folge: M*****). Die M***** vermietete mit Mietvertrag vom 1.10.1955 den Eltern des Beklagten die im 2. Stock des Hauses K*****, gelegene Wohnung Nr. 11. Der Vater des Beklagten starb vor Jahren; seine Mutter am 9.1.1992. Der Beklagte hielt dem außergerichtlichen Räumungsbegehren der Klägerin entgegen, er sei "nach den zwingenden mietenrechtlichen Bestimmungen als eintrittsberechtigte Person anzusehen"... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat die Frage, ob die Nebenintervenienten berechtigt sind, einen von den Hauptparteien suspensiv bedingt abgeschlossenen Vergleich zu widerrufen, zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Den Ausführungen der Revisionsrekurswerber ist entgegenzuhalten, daß es zwar zutrifft, daß ein gerichtlicher Vergleich auch e... mehr lesen...
Norm: ABGB §159ZPO §17 AZPO §20 I
Rechtssatz: Die Mutter des beklagten Kindes, die auf dessen Seite dem Ehelichkeitsbestreitungsverfahren beitritt ist als streitgenössische Nebenintervenientin anzusehen. Entscheidungstexte 1 Ob 543/91 Entscheidungstext OGH 15.05.1991 1 Ob 543/91 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Norm: JN §21ZPO §18ZPO §20 I
Rechtssatz: Die Bestimmungen, die den Beitritt des einfachen Nebenintervenienten regeln, gelten auch für den streitgenössischen Nebenintervenienten. Deshalb wird auch dessen Beitritt erst wirksam, wenn der Schriftsatz, mit dem er seinen Beitritt erklärt, den Hauptparteien zugestellt wird. Hat ein Dritter mit der Beitrittserklärung einen Antrag auf Ablehnung des Richters verbunden, was ihm an sich nicht verwehrt sein... mehr lesen...
Begründung: Mit zwei am 18.9.1990 beim Prozeßgericht eingelangten Schriftsätzen erklärte die Mutter des beklagten Kindes im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren 1 C 33/90 des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg ihren Beitritt als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten, die Ablehnung des Verhandlungsrichters (der auch Gerichtsvorsteher des Prozeßgerichtes ist) wegen Befangenheit (ON 7) und beantragte weiters die Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie die Bestellung eines Prozeßk... mehr lesen...
Norm: ZPO §17 AZPO §20 I
Rechtssatz: Ein Treuhandvertrag bewirkt keine neue streitgenössische Nebenintervention. Entscheidungstexte 8 Ob 522/91 Entscheidungstext OGH 14.02.1991 8 Ob 522/91 Veröff: RdW 1991,205 = GesRZ 1991,164 5 Ob 31/16v Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 31/16v Eu... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Aktiengesellschaft ist Kommanditistin der W*****-Gesellschaft mbH & Co KG *****. Sie begehrt die Verurteilung der beklagten Komplementäre dieser Gesellschaft zur Zahlung von S 10 Mill. sowie die Feststellung ihrer persönlichen und solidarischen Haftung für die Erfüllung der Hausanteilscheinverträge, insbesondere für die Auszahlung des Abfindungs- bzw. des Auseinandersetzungsguthabens und der Rückzahlungsleistungen gemäß § 8 der AGB über die Ausgabe von H... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Nach den vom Berufungsgericht insgesamt als unbedenklich übernommenen erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen liegt folgender Sachverhalt vor: Die beklagte Partei hat auf ihrem Grundstück Nr. 249 der Liegenschaft EZ 140 KG Bad Aussee einen Zubau errichtet, der an der Grenze zu dem den klagenden Parteien gehörenden Grundstück Nr. 248 mit dem Hause Praterstraße 134 (Liegenschaft EZ 141 KG Bad Aussee) steht. Der Bauführung lag der mit dem Baugesuch vom 14. Juni... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Den vorinstanzlichen Urteilen liegt zunächst folgender unbestrittener Sachverhalt zugrunde: Die beiden Beklagten erwarben mit Kaufvertrag vom 22.2.1980 je zur Hälfte das Eigentum an der Liegenschaft EZ 1342 der KG Rudolfsheim mit dem Mietwohnhaus Wien 15., Johnstraße 35. Am 2.1.1984 wurde die Ehe der Beklagten geschieden und der Erstbeklagte übertrug im Wege eines Scheidungsvergleiches der Zweitbeklagten seinen Hälfteanteil an der vorgenannten Liegenschaft. Di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Erika T*** war Hauptmieterin einer Wohnung im Haus der Beklagten und bewohnte diese zusammen mit dem Kläger, ihrem Ehemann. Am 29. Dezember 1983 brachte sie gegen den Kläger eine Scheidungsklage ein und stellte den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 3. Jänner 1984 wurde dem Kläger das sofortige Verlassen der Wohnung aufgetragen. Nach Eintritt der Rechtskraft führte Erika T*** zur Erzwingung des... mehr lesen...
Norm: GmbHG §42 Abs5ZPO §20 I
Rechtssatz: Der Gesellschafter, der gemäß § 42 Abs 5 GmbHG dem nach § 42 Abs 1 GmbHG geführten Prozess auf Seiten der Gesellschaft als Nebenintervenient beitritt, ist Nebenintervenient im Sinne des § 20 ZPO. Ein von ihm eingebrachtes Rechtsmittel darf die Gesellschaft nicht gegen seinen Willen zurückziehen. Entscheidungstexte 7 Ob 681/89 Entscheidungstext ... mehr lesen...