TE OGH 1992/9/16 9ObA178/92

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Pipin Henzl und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A***** S*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei M***** Transport GmbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, und der Nebenintervenienten auf seiten der beklagten Partei 1) A*****

S*****, Angestellter, und 2) A***** S*****,

Transportunternehmer, ***** beide vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 498.063,80 brutto sA, infolge Revisionsrekurses der Nebenintervenienten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Juni 1992, GZ 31 Ra 72/92-27, womit infolge Rekurses der Nebenintervenienten der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.Mai 1992, GZ 11 Cga 422/91-24, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Nebenintervenienten haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat die Frage, ob die Nebenintervenienten berechtigt sind, einen von den Hauptparteien suspensiv bedingt abgeschlossenen Vergleich zu widerrufen, zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen der Revisionsrekurswerber ist entgegenzuhalten, daß es zwar zutrifft, daß ein gerichtlicher Vergleich auch eine Prozeßhandlung beinhaltet, doch ist er seiner Natur nach ebenso ein materielles Rechtsgeschäft (vgl EvBl 1977/72 ua). Durch den Abschluß des Vergleiches und das Unterlassen eines diesbezüglich vereinbarten Widerrufes disponieren die Parteien über den Streitgegenstand (vgl RZ 1989/94 hinsichtlich einer Ruhensvereinbarung zufolge außergerichtlichen Vergleiches). Nebenintervenienten stehen aber nur jene Prozeßhandlungen offen, die keine Verfügung über den Streitgegenstand enthalten (vgl Fasching, Kommentar II 223; derselbe ZPR2 Rz 404). Abgesehen davon ist aus dem bewußten Unterlassen eines Vergleichswiderrufs durch die Partei keine Säumnis zu erkennen, sondern ihr erneut bekräftigter Wille, daß die prozeßbeendende Wirkung einzutreten habe. Einer Erklärung der Partei, den Vergleich nicht widerrufen zu wollen, bedarf es dazu nicht. Insoferne steht der von den Nebenintervenienten geltend gemachte Vergleichswiderruf auch im offenen Widerspruch zu den Prozeßhandlungen der Beklagten.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 40 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E32075

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00178.92.0916.000

Dokumentnummer

JJT_19920916_OGH0002_009OBA00178_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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