Norm
ABGB §896Rechtssatz
Aus der Bindungswirkung des Vorprozesses des zahlenden Gesamtschuldners für den trotz Streitverkündung nicht beitretenden anderen Gesamtschuldner ergibt sich, dass der zahlende Gesamtschuldner vom Mitschuldner gemäß § 1037 ABGB auch Ersatz für die Kosten des Vorprozesses und den dem Geschädigten gezahlten Verzögerungsschaden verlangen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109200Im RIS seit
24.12.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2014