RS OGH 1997/10/14 1Ob242/97p, 5Ob214/01h, 7Ob30/02s, 7Ob43/02b, 3Ob313/01b, 6Ob40/03f, 7Ob30/04v, 1O

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Veröffentlicht am 14.10.1997
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Norm

ABGB §896
ABGB §931
ABGB §1295 Ia7
ABGB §1302 B
ZPO §19 IA
ZPO §20 I
ZPO §21

Rechtssatz

Die Prozesskosten des Vorprozesses sind daher im grundsätzlichen ebenso als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und daher von der Interventionswirkung der Streitverkündung umfasst. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Regresskläger die Kosten des Vorprozesses unabhängig von Haftungsgründen, die in seine eigene Verantwortungssphäre fallen, zur Gänze auf die beklagte Partei überwälzen kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 242/97p
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 242/97p
    Veröff: SZ 70/200
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    nur: Die Prozesskosten des Vorprozesses sind daher im grundsätzlichen ebenso als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und daher von der Interventionswirkung der Streitverkündung umfasst. (T1); Beisatz: Im Rahmen der vertraglichen Nebenpflichten kommt dem Verkäufer eine Beistandspflicht zu, dem Käufer im Vorprozess entweder Streithilfe zu leisten, ihm Aufklärung zu verschaffen, als Zeuge zur Verfügung zu stehen etc. Die Sanktion der Verletzung einer solchen Verpflichtung ist Schadenersatz wegen Vertragsverletzung und nicht Bindungswirkung. (T2)
  • 7 Ob 30/02s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 30/02s
  • 7 Ob 43/02b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 43/02b
    Beisatz: Als materiell-rechtliche Grundlage eines solchen Regressanspruches dient eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, in deren Rahmen die (später) beklagte Partei gehalten und verpflichtet gewesen wäre, der (später) klagenden Partei im Vorprozess Streithilfe zu leisten. (T3)
  • 3 Ob 313/01b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 313/01b
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 40/03f
    Entscheidungstext OGH 02.10.2003 6 Ob 40/03f
    Vgl auch
  • 7 Ob 30/04v
    Entscheidungstext OGH 20.10.2004 7 Ob 30/04v
    nur T1
  • 1 Ob 296/04t
    Entscheidungstext OGH 15.03.2005 1 Ob 296/04t
    Auch
  • 4 Ob 136/05m
    Entscheidungstext OGH 12.07.2005 4 Ob 136/05m
    Vgl auch; Beisatz: Der Auffassung, der Anspruch der Klägerin auf Ersatz der Kosten des Vorprozesses setze jedenfalls die Streitverkündung an die Beklagte im Vorprozess voraus, vermag sich der Oberste Gerichtshof dann nicht anzuschließen, wenn die Beklagte die Prozessführung im Vorverfahren unmittelbar durch ihre rechtswidrige und schuldhafte Fehlinformation ausgelöst hat und ihr im Hinblick auf die ihr bekannte oder bekanntgegebene Sachlage die Prozessführung der Klägerin als Folge der Fehlinformation vorhersehbar war. (T4)
  • 7 Ob 18/06g
    Entscheidungstext OGH 08.03.2007 7 Ob 18/06g
    Vgl auch; Beisatz: Keine Schadenersatzhaftung für die Kosten des Vorprozesses, wenn auch ein Regressanspruch aus diesem Titel vor Zustellung der Streitverkündung (als dem maßgeblichen prozessualen Schritt) von vornherein nicht in Betracht kam und die Kosten einer aussichtslosen Prozessführung mit der vom Beklagten verletzten Norm jedenfalls nicht im Rechtswidrigkeitszusammenhang stehen. (T5)
  • 8 Ob 92/08z
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 92/08z
    Auch; nur T1; Beisatz: Die „Interventionswirkung" der Streitverkündung gilt nicht bloß für Regressverhältnisse im engeren Sinn zwischen Solidarschuldnern, sondern auch für sonstige „materiell-rechtliche Alternativverhältnisse" (die einander gegenseitig ausschließen) und Sonderrechtsbeziehungen. Hat sich der regresspflichtige Schuldner trotz Streitverkündung nicht am Prozess zwischen dem Gläubiger und dem in Anspruch genommenen Schuldner beteiligt, so ist anzunehmen, dass er die Prozessführung durch diesen als auch seinem Interesse dienend betrachtet. Er hat dann ab dem Zeitpunkt der Streitverkündung sowohl die der nunmehr regressierenden Hauptpartei des Vorprozesses selbst entstandenen als auch die dem dort obsiegenden Prozessgegner ersetzten Kosten zu tragen. (T6); Beisatz: Hier: Kostenersatzanspruch (§ 1037 ABGB) für die Kosten des Vorprozesses bejaht. (T7)
  • 1 Ob 134/13g
    Entscheidungstext OGH 19.09.2013 1 Ob 134/13g
    Auch; Beis wie T6; Beis wie T7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108826

Im RIS seit

13.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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