Norm
ABGB §896Rechtssatz
Die Prozesskosten des Vorprozesses sind daher im grundsätzlichen ebenso als typische Folge der unterlassenen Streithilfe zu qualifizieren und daher von der Interventionswirkung der Streitverkündung umfasst. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Regresskläger die Kosten des Vorprozesses unabhängig von Haftungsgründen, die in seine eigene Verantwortungssphäre fallen, zur Gänze auf die beklagte Partei überwälzen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108826Im RIS seit
13.11.1997Zuletzt aktualisiert am
18.11.2013