Norm
ABGB §931Rechtssatz
Die Interventionswirkung einer Streitverkündung bezieht sich jedenfalls dann nicht auf ein materielles Alternativverhältnis, wenn dieses zum Rechtsverhältnis des Vorprozesses, in dem der Streit verkündet wurde, in keinem Verhältnis "gegenseitig ausschließender Bedingtheit" steht. (Hier: Im Vorprozeß wurde der Kläger von seinem Grundnachbarn auf Grund eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs unter anderem wegen einer auf der klägerischen Liegenschaft vom beklagten Werkunternehmer errichteten Parkfläche deren Entwässerung nicht den Regeln der Technik entsprach, in Anspruch genommen; im Folgeprozeß war das Klagebegehren unter anderem auf Herstellung einer den Regeln der Technik entsprechenden Parkplatzanlage durch den Beklagten gerichtet.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108827Dokumentnummer
JJR_19971014_OGH0002_0010OB00242_97P0000_002