Norm
ZPO §43 Abs1Rechtssatz
Der Nebenintervenient hat gegenüber der Gegenseite einen Kostenersatzanspruch nur im selben Verhältnis wie Hauptpartei, der sie beigetreten ist (vgl. OLG Wien vom 11.4.1984, 16 R 67/84 = WR 85). Daraus ergibt sich, daß dann, wenn die Partei, der er beigetreten ist, keinen Kostenersatzanspruch hat, ja sogar kostenersatzpflichtig gegenüber dem Prozeßgegner wird (im Rahmen der Kostenaufrechnung), ebenfalls dem Nebenintervenienten kein Kostenersa tzanspruch zusteht.
Anmerkung
Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 146/03x. Diese ist nunmehr unter RW0000595 abrufbar.Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000117Im RIS seit
07.11.2011Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011