RS OGH 1996/5/15 7Ra111/96m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.1996
beobachten
merken

Norm

ZPO §43 Abs1
ZPO §18
ZPO §19
ZPO §20

Rechtssatz

Der Nebenintervenient hat gegenüber der Gegenseite einen Kostenersatzanspruch nur im selben Verhältnis wie Hauptpartei, der sie beigetreten ist (vgl. OLG Wien vom 11.4.1984, 16 R 67/84 = WR 85). Daraus ergibt sich, daß dann, wenn die Partei, der er beigetreten ist, keinen Kostenersatzanspruch hat, ja sogar kostenersatzpflichtig gegenüber dem Prozeßgegner wird (im Rahmen der Kostenaufrechnung), ebenfalls dem Nebenintervenienten kein Kostenersa tzanspruch zusteht.

Anmerkung

Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7 Ra 146/03x. Diese ist nunmehr unter RW0000595 abrufbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000117

Im RIS seit

07.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten