- 1 Ob 2123/96d
Entscheidungstext OGH 08.04.1997 1 Ob 2123/96d
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 70/60
- 1 Ob 242/97p
Auch; Beisatz: Diese Interventionswirkung setzt keine Identität der Rechtsgründe, die einer Klagestattgebung im Vorprozess und im Regressprozess als Grundlage dienen können, voraus. Schadenersatz aufgrund einer rechtlichen - hier vertraglichen - Sonderbeziehung zwischen den Streitteilen scheidet als Rechtsgrund des Klageanspruchs im Regressprozess also nicht etwa deshalb aus, weil die Haftung der im Vorprozess beklagten und im Regressprozess klagenden Partei für das Klagebegehren jenes Verfahrens infolge eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bejaht wurde. (T1) Veröff: SZ 70/200
- 6 Ob 324/97h
Veröff: SZ 70/241
- 1 Ob 380/97g
Vgl auch
- 6 Ob 336/97y
- 1 Ob 256/98y
Beisatz: Die bloß faktische Kenntnis vom Gegenstand und Fortgang des Vorprozesses ändert daran nichts. (T2) Veröff: SZ 71/197
- 2 Ob 209/98v
nur: Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. (T3)
- 1 Ob 257/98w
- 4 Ob 83/99f
nur T3
- 4 Ob 47/99m
Auch; nur T3; Veröff: SZ 72/52
- 7 Ob 277/98f
- 7 Ob 203/98y
nur: Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden. (T4)
- 2 Ob 332/99h
Vgl auch; nur T4
- 9 Ob 76/00t
Vgl auch; Beisatz: Die Bindungswirkung des Urteils des Vorprozesses und die Bindung an belastende Tatsachenfeststellungen besteht hinsichtlich von Einwendungen, die schon im Vorprozess hätten erhoben werden können und die dort für die Entscheidung wesentlich gewesen wären. Dies gilt dann, wenn das Klagebegehren im Folgeprozess auf demselben Anspruch beruht. (T5)
- 2 Ob 108/00x
Vgl auch
- 8 Ob 2/00b
nur T3
- 4 Ob 313/00h
Auch; Veröff: SZ 74/6
- 4 Ob 72/01v
nur: Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. (T6)
- 1 Ob 292/00y
Auch; Beisatz: Die beigetretene Nebenintervenientin muss sich die Wirkungen des materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteile des Vorverfahrens einschließlich der diesen zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen gegen sich gelten lassen. (T7)
- 6 Ob 195/01x
nur T6; Beisatz: Ein Zwischenstreit, ob die Streitverkündigung begründet oder aus einem anderen Grund nicht statthaft ist, findet nicht statt. Ob der, dem der Streit verkündet wurde, ein rechtliches Interesse für einen Beitritt als Nebenintervenient hat, ist erst nach erfolgtem Beitritt auf Grund eines Zurückweisungsantrages einer Prozesspartei zu beurteilen, nach der Entscheidung
1 Ob 66/99h unter Ablehnung von Vorjudikatur (SZ 45/141) allerdings auch von Amts wegen. Der von einem Prozess verständigte, aber noch nicht (unbedingt) beigetretene Dritte hat auf eine solche Vorprüfung keinen Rechtsanspruch. (T8)
- 5 Ob 214/01h
Vgl auch; Beisatz: Ein Vergleich entfaltet insoweit keine Bindungswirkung für den Folgeprozess. (T9)
- 7 Ob 30/02s
nur T4
- 7 Ob 43/02b
nur T4; Beisatz: Die Interventionswirkung erfasst nicht bloß Regressverhältnisse (im engeren Sinne) zwischen Solidarschuldnern, sondern auch sonstige materiellrechtliche Rechtsverhältnisse und Sonderrechtsbeziehungen. (T10)
- 1 Ob 145/02h
Verstärkter Senat; Beisatz: Die Rechtsposition des Nebenintervenienten wird dadurch jener des streitgenössischen Nebenintervenienten - dem allerdings die verfahrensrechtliche Stellung einer Partei und damit ein eigenständiges Rechtsmittelrecht zukommt - ganz erheblich angenähert. (T11); Veröff: SZ 2002/168
- 7 Ob 251/02s
Auch; Beis wie T7
- 3 Ob 313/01b
nur T6; Beis wie T1 nur: Diese Interventionswirkung setzt keine Identität der Rechtsgründe, die einer Klagestattgebung im Vorprozess und im Regressprozess als Grundlage dienen können, voraus. (T12)
- 2 Ob 188/03s
Beisatz: Die Streitverkündung an den Vertreter reicht für eine Bindung des Vertretenen im Folgeprozess nicht aus. (T13)
- 4 Ob 252/03t
- 1 Ob 298/03k
Beis wie T12; Beisatz: Es ist nur von Bedeutung, dass die als Klagegrund wesentlichen Tatsachen des Regressprozesses bereits notwendige Elemente des Urteils des Vorprozesses waren. (T14); Veröff: SZ 2004/163
- 8 Ob 58/04v
- 10 Ob 144/05g
Beisatz: Diese Bindungswirkung besteht nur gegenüber demjenigen, der im Hauptprozess den Streit verkündet hat, nicht aber auch gegenüber dem am Hauptprozess beteiligten Prozessgegner. (T15)
- 7 Ob 148/06z
Veröff: SZ 2006/100
- 10 Ob 79/05y
Beisatz: Im Fall ihres Obsiegens steht einer Partei (und ihrem Nebenintervenienten) nämlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - mangels Beschwer kein Rechtsmittelrecht zu. Ein Rückgriffsanspruch einer Partei gegen den Nebenintervenienten kommt nur in Frage, wenn die Partei im Vorprozess verliert. Demgemäß ist die Bindungswirkung nur in diesem Fall relevant und auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses beschränkt, die die Rechtsposition des Nebenintervenienten belasten. Eine Bindung an Tatsachenfeststellungen, die die Rechtsposition der Partei begünstigen und eine Klageabweisung tragen, besteht daher nicht. (T16)
- 7 Ob 109/07s
Vgl; Beisatz: Hier: Bindung im Deckungsprozess an das im Haftpflichtprozess ergangene Urteil. (T17)
- 4 Ob 111/07p
Vgl aber; nur T6; Beisatz: Es besteht jedoch keine Bindung an Feststellungen, die der Nebenintervenient wegen entsprechenden Vorbringens „seiner" Hauptpartei nicht bekämpfen konnte (vgl
RS0122420). (T18)
- 4 Ob 211/07v
Beisatz: Eine im Vorprozess ohne Notwendigkeit geäußerte Rechtsmeinung kann nach der dargestellten Rechtsprechung keinesfalls Bindungswirkung entfalten. (T19)
- 7 Ob 159/07v
nur T6; Beis wie T10; Beis wie T16 nur: Ein Rückgriffsanspruch einer Partei gegen den Nebenintervenienten kommt nur in Frage, wenn die Partei im Vorprozess verliert. Demgemäß ist die Bindungswirkung nur in diesem Fall relevant und auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses beschränkt, die die Rechtsposition des Nebenintervenienten belasten. (T20) Beisatz: Die Bindungswirkung eines Urteils erstreckt sich auch auf den Nebenintervenienten, der im Vorprozess auf Seiten der Partei beitrat, die ihm nicht den Streit verkündet hatte, wenn ihn diese Hauptpartei nun in Anspruch nimmt. (siehe
RS0122987). (T21)
Veröff: SZ 2007/187
- 1 Ob 50/08x
nur T6
- 6 Ob 170/08f
Vgl; Beisatz: Hier: Schiedsverfahren und Nebenintervention. Die §§ 577 ff ZPO enthalten keine Regelungen über die Nebenintervention. Die Streitverkündung im Schiedsverfahren ist grundsätzlich zulässig, eine Bindungswirkung ist zumindest jedoch dann abzulehnen, wenn der Streitverkündungsempfänger nicht auch Partei der Schiedsvereinbarung war. (T22)
Beisatz: Ein Schiedsspruch kann ebenso wie ein gerichtliches Urteil als Tatsache Bestandteil eines eigenen materiellrechtlichen Tatbestands werden. Insofern äußert er ebenso wie das Urteil Tatbestands- beziehungsweise Reflexwirkung. (T23)
Beisatz: Für die Tatbestandswirkung ist charakteristisch, dass es sich dabei um eine Wirkung des Urteils handelt, die eintritt, ohne vom Urteil intendiert, also angestrebt zu sein. Das Urteil hat eine rein materielle Wirkung in dem Sinne, dass die Existenz des Urteils eine Tatsache wie jede andere ist und daher zur Voraussetzung eines Tatbestands gemacht werden kann, bei dessen Verwirklichung bestimmte Rechtsfolgen eintreten. (T24)
- 8 Ob 92/08z
- 4 Ob 192/08a
Auch; nur T6; Beis wie T5; Beisatz: Eine solche Bindungswirkung besteht grundsätzlich auch in Ansehung deutscher Urteile für inländische Folgeprozesse und ist in ihrer Reichweite nach deutschem Recht zu beurteilen. (T25)
- 9 Ob 25/08d
Entscheidungstext OGH 05.08.2009 9 Ob 25/08d
nur T3; Beisatz: Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung hat ihren Geltungsgrund letztlich darin, dass Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung als Prozesspartei rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirkten oder durch die Streitverkündung rechtliches Gehör zumindest finden konnten. (T26)
Beisatz: Hier: Streitverkündung erst im zweiten Rechtsgang. (T27)
- 4 Ob 193/09z
Vgl auch; Veröff: SZ 2009/167
- 1 Ob 115/10h
Auch; nur T3
- 7 Ob 191/10d
Auch
- 7 Ob 156/11h
Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 156/11h
Auch
- 2 Ob 75/11k
Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 75/11k
nur T4
- 4 Ob 137/11t
Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t
Vgl auch; Beis wie T18
- 2 Ob 215/11y
Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 215/11y
Auch; nur T3
- 9 ObA 19/12b
Entscheidungstext OGH 20.06.2012 9 ObA 19/12b
Auch; nur T3
- 6 Ob 140/12z
Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 140/12z
Beisatz: Der Auffassung, dass eine Streitverkündung auch dann Bindungswirkung entfaltet, wenn der Beitritt des Nebenintervenienten zu Unrecht zurückgewiesen wird, ist der Vorzug zu geben. Diesen trifft daher die Obliegenheit, eine zu Unrecht erfolgte Zurückweisung seines Beitritts mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen. Erst die rechtskräftige Zurückweisung der Nebenintervention nach ordnungsgemäßer Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ließe die Bindungswirkung entfallen. (T28)
- 5 Ob 68/11b
Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 68/11b
Auch; teilweise abweichend Beis wie T1;
teilweise abweichend Beis wie T12;
Beisatz: Die Interventionswirkung der Streitverkündung erfasst nicht nur Regressansprüche, also solche, die durch das Rechtsverhältnis, das den Gegenstand des Vorprozesses bildete, bedingt sind, sondern auch materiell?rechtliche Alternativverhältnisse, die einander gegenseitig ausschließend bedingen. Das ist dann der Fall, wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses die eines anderen gleichwertigen Rechtsverhältnisses ausschließt, also im materiell?rechtlichen Überschneidungsbereich solcher Rechtsverhältnisse die positiven Voraussetzungen des einen Rechtsverhältnisses gleichzeitig die negativen Voraussetzungen des anderen sind. (T29)
Bem: Abweichend zu T1 und T12 nur hinsichtlich der Formulierung im RS, nicht jedoch hinsichtlich der Entscheidungen. (T30)
- 2 Ob 255/12g
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 255/12g
- 6 Ob 62/13f
Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 62/13f
Beis wie T15; Beis wie T18; Beisatz: Wurde einer Partei des nunmehrigen Verfahrens im Vorverfahren von der damals beklagten Partei der Streit verkündet, trat sie jedoch auf Seiten der damaligen Klägerin bei, so besteht für eine Bindung dieser Partei a