RS OGH 1997/4/8 1Ob2123/96d, 1Ob242/97p, 6Ob324/97h, 1Ob380/97g, 6Ob336/97y, 1Ob256/98y, 2Ob209/98v,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1997
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Norm

ABGB §931
ZPO §20 I
ZPO §21
ZPO §411 Bb
DHG §3
DHG §4

Rechtssatz

Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. Das gilt jedoch nicht auch für denjenigen, der sich am Vorprozess nicht beteiligte, dem aber auch gar nicht der Streit verkündet worden war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2123/96d
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 1 Ob 2123/96d
    Verstärkter Senat; Veröff: SZ 70/60
  • 1 Ob 242/97p
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 242/97p
    Auch; Beisatz: Diese Interventionswirkung setzt keine Identität der Rechtsgründe, die einer Klagestattgebung im Vorprozess und im Regressprozess als Grundlage dienen können, voraus. Schadenersatz aufgrund einer rechtlichen - hier vertraglichen - Sonderbeziehung zwischen den Streitteilen scheidet als Rechtsgrund des Klageanspruchs im Regressprozess also nicht etwa deshalb aus, weil die Haftung der im Vorprozess beklagten und im Regressprozess klagenden Partei für das Klagebegehren jenes Verfahrens infolge eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs bejaht wurde. (T1) Veröff: SZ 70/200
  • 6 Ob 324/97h
    Entscheidungstext OGH 24.11.1997 6 Ob 324/97h
    Veröff: SZ 70/241
  • 1 Ob 380/97g
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 1 Ob 380/97g
    Vgl auch
  • 6 Ob 336/97y
    Entscheidungstext OGH 27.05.1998 6 Ob 336/97y
  • 1 Ob 256/98y
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 256/98y
    Beisatz: Die bloß faktische Kenntnis vom Gegenstand und Fortgang des Vorprozesses ändert daran nichts. (T2) Veröff: SZ 71/197
  • 2 Ob 209/98v
    Entscheidungstext OGH 03.12.1998 2 Ob 209/98v
    nur: Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. (T3)
  • 1 Ob 257/98w
    Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 257/98w
  • 4 Ob 83/99f
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 4 Ob 83/99f
    nur T3
  • 4 Ob 47/99m
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 4 Ob 47/99m
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 72/52
  • 7 Ob 277/98f
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 277/98f
  • 7 Ob 203/98y
    Entscheidungstext OGH 14.07.1999 7 Ob 203/98y
    nur: Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden. (T4)
  • 2 Ob 332/99h
    Entscheidungstext OGH 23.12.1999 2 Ob 332/99h
    Vgl auch; nur T4
  • 9 Ob 76/00t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 Ob 76/00t
    Vgl auch; Beisatz: Die Bindungswirkung des Urteils des Vorprozesses und die Bindung an belastende Tatsachenfeststellungen besteht hinsichtlich von Einwendungen, die schon im Vorprozess hätten erhoben werden können und die dort für die Entscheidung wesentlich gewesen wären. Dies gilt dann, wenn das Klagebegehren im Folgeprozess auf demselben Anspruch beruht. (T5)
  • 2 Ob 108/00x
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 2 Ob 108/00x
    Vgl auch
  • 8 Ob 2/00b
    Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 2/00b
    nur T3
  • 4 Ob 313/00h
    Entscheidungstext OGH 16.01.2001 4 Ob 313/00h
    Auch; Veröff: SZ 74/6
  • 4 Ob 72/01v
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 4 Ob 72/01v
    nur: Die Wirkungen eines materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteils erstrecken sich soweit auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen, der sich am Verfahren trotz Streitverkündung nicht beteiligte, als diese Personen als Parteien eines als Regressprozess geführten Folgeprozesses keine rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einreden erheben dürfen, die mit den notwendigen Elementen der Entscheidung des Vorprozesses in Widerspruch stehen. In diesem Rahmen sind sie daher an die ihre Rechtsposition belastenden Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses gebunden, sofern ihnen in jenem Verfahren soweit unbeschränktes rechtliches Gehör zustand. (T6)
  • 1 Ob 292/00y
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 292/00y
    Auch; Beisatz: Die beigetretene Nebenintervenientin muss sich die Wirkungen des materiell rechtskräftigen zivilgerichtlichen Urteile des Vorverfahrens einschließlich der diesen zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen gegen sich gelten lassen. (T7)
  • 6 Ob 195/01x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 6 Ob 195/01x
    nur T6; Beisatz: Ein Zwischenstreit, ob die Streitverkündigung begründet oder aus einem anderen Grund nicht statthaft ist, findet nicht statt. Ob der, dem der Streit verkündet wurde, ein rechtliches Interesse für einen Beitritt als Nebenintervenient hat, ist erst nach erfolgtem Beitritt auf Grund eines Zurückweisungsantrages einer Prozesspartei zu beurteilen, nach der Entscheidung 1 Ob 66/99h unter Ablehnung von Vorjudikatur (SZ 45/141) allerdings auch von Amts wegen. Der von einem Prozess verständigte, aber noch nicht (unbedingt) beigetretene Dritte hat auf eine solche Vorprüfung keinen Rechtsanspruch. (T8)
  • 5 Ob 214/01h
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 214/01h
    Vgl auch; Beisatz: Ein Vergleich entfaltet insoweit keine Bindungswirkung für den Folgeprozess. (T9)
  • 7 Ob 30/02s
    Entscheidungstext OGH 27.02.2002 7 Ob 30/02s
    nur T4
  • 7 Ob 43/02b
    Entscheidungstext OGH 13.03.2002 7 Ob 43/02b
    nur T4; Beisatz: Die Interventionswirkung erfasst nicht bloß Regressverhältnisse (im engeren Sinne) zwischen Solidarschuldnern, sondern auch sonstige materiellrechtliche Rechtsverhältnisse und Sonderrechtsbeziehungen. (T10)
  • 1 Ob 145/02h
    Entscheidungstext OGH 13.12.2002 1 Ob 145/02h
    Verstärkter Senat; Beisatz: Die Rechtsposition des Nebenintervenienten wird dadurch jener des streitgenössischen Nebenintervenienten - dem allerdings die verfahrensrechtliche Stellung einer Partei und damit ein eigenständiges Rechtsmittelrecht zukommt - ganz erheblich angenähert. (T11); Veröff: SZ 2002/168
  • 7 Ob 251/02s
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 251/02s
    Auch; Beis wie T7
  • 3 Ob 313/01b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 313/01b
    nur T6; Beis wie T1 nur: Diese Interventionswirkung setzt keine Identität der Rechtsgründe, die einer Klagestattgebung im Vorprozess und im Regressprozess als Grundlage dienen können, voraus. (T12)
  • 2 Ob 188/03s
    Entscheidungstext OGH 16.10.2003 2 Ob 188/03s
    Beisatz: Die Streitverkündung an den Vertreter reicht für eine Bindung des Vertretenen im Folgeprozess nicht aus. (T13)
  • 4 Ob 252/03t
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 252/03t
  • 1 Ob 298/03k
    Entscheidungstext OGH 23.11.2004 1 Ob 298/03k
    Beis wie T12; Beisatz: Es ist nur von Bedeutung, dass die als Klagegrund wesentlichen Tatsachen des Regressprozesses bereits notwendige Elemente des Urteils des Vorprozesses waren. (T14); Veröff: SZ 2004/163
  • 8 Ob 58/04v
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 58/04v
  • 10 Ob 144/05g
    Entscheidungstext OGH 25.04.2006 10 Ob 144/05g
    Beisatz: Diese Bindungswirkung besteht nur gegenüber demjenigen, der im Hauptprozess den Streit verkündet hat, nicht aber auch gegenüber dem am Hauptprozess beteiligten Prozessgegner. (T15)
  • 7 Ob 148/06z
    Entscheidungstext OGH 05.07.2006 7 Ob 148/06z
    Veröff: SZ 2006/100
  • 10 Ob 79/05y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 Ob 79/05y
    Beisatz: Im Fall ihres Obsiegens steht einer Partei (und ihrem Nebenintervenienten) nämlich - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - mangels Beschwer kein Rechtsmittelrecht zu. Ein Rückgriffsanspruch einer Partei gegen den Nebenintervenienten kommt nur in Frage, wenn die Partei im Vorprozess verliert. Demgemäß ist die Bindungswirkung nur in diesem Fall relevant und auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses beschränkt, die die Rechtsposition des Nebenintervenienten belasten. Eine Bindung an Tatsachenfeststellungen, die die Rechtsposition der Partei begünstigen und eine Klageabweisung tragen, besteht daher nicht. (T16)
  • 7 Ob 109/07s
    Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 109/07s
    Vgl; Beisatz: Hier: Bindung im Deckungsprozess an das im Haftpflichtprozess ergangene Urteil. (T17)
  • 4 Ob 111/07p
    Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 111/07p
    Vgl aber; nur T6; Beisatz: Es besteht jedoch keine Bindung an Feststellungen, die der Nebenintervenient wegen entsprechenden Vorbringens „seiner" Hauptpartei nicht bekämpfen konnte (vgl RS0122420). (T18)
  • 4 Ob 211/07v
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 4 Ob 211/07v
    Beisatz: Eine im Vorprozess ohne Notwendigkeit geäußerte Rechtsmeinung kann nach der dargestellten Rechtsprechung keinesfalls Bindungswirkung entfalten. (T19)
  • 7 Ob 159/07v
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 159/07v
    nur T6; Beis wie T10; Beis wie T16 nur: Ein Rückgriffsanspruch einer Partei gegen den Nebenintervenienten kommt nur in Frage, wenn die Partei im Vorprozess verliert. Demgemäß ist die Bindungswirkung nur in diesem Fall relevant und auf die Tatsachenfeststellungen im Urteil des Vorprozesses beschränkt, die die Rechtsposition des Nebenintervenienten belasten. (T20) Beisatz: Die Bindungswirkung eines Urteils erstreckt sich auch auf den Nebenintervenienten, der im Vorprozess auf Seiten der Partei beitrat, die ihm nicht den Streit verkündet hatte, wenn ihn diese Hauptpartei nun in Anspruch nimmt. (siehe RS0122987). (T21)
    Veröff: SZ 2007/187
  • 1 Ob 50/08x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2008 1 Ob 50/08x
    nur T6
  • 6 Ob 170/08f
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 170/08f
    Vgl; Beisatz: Hier: Schiedsverfahren und Nebenintervention. Die §§ 577 ff ZPO enthalten keine Regelungen über die Nebenintervention. Die Streitverkündung im Schiedsverfahren ist grundsätzlich zulässig, eine Bindungswirkung ist zumindest jedoch dann abzulehnen, wenn der Streitverkündungsempfänger nicht auch Partei der Schiedsvereinbarung war. (T22)
    Beisatz: Ein Schiedsspruch kann ebenso wie ein gerichtliches Urteil als Tatsache Bestandteil eines eigenen materiellrechtlichen Tatbestands werden. Insofern äußert er ebenso wie das Urteil Tatbestands- beziehungsweise Reflexwirkung. (T23)
    Beisatz: Für die Tatbestandswirkung ist charakteristisch, dass es sich dabei um eine Wirkung des Urteils handelt, die eintritt, ohne vom Urteil intendiert, also angestrebt zu sein. Das Urteil hat eine rein materielle Wirkung in dem Sinne, dass die Existenz des Urteils eine Tatsache wie jede andere ist und daher zur Voraussetzung eines Tatbestands gemacht werden kann, bei dessen Verwirklichung bestimmte Rechtsfolgen eintreten. (T24)
  • 8 Ob 92/08z
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 8 Ob 92/08z
  • 4 Ob 192/08a
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 4 Ob 192/08a
    Auch; nur T6; Beis wie T5; Beisatz: Eine solche Bindungswirkung besteht grundsätzlich auch in Ansehung deutscher Urteile für inländische Folgeprozesse und ist in ihrer Reichweite nach deutschem Recht zu beurteilen. (T25)
  • 9 Ob 25/08d
    Entscheidungstext OGH 05.08.2009 9 Ob 25/08d
    nur T3; Beisatz: Die aus der materiellen Rechtskraft abgeleitete Bindungswirkung hat ihren Geltungsgrund letztlich darin, dass Verfahrensbeteiligte vor der Entscheidung als Prozesspartei rechtliches Gehör fanden und dadurch an der Stoffsammlung und Entscheidungsfindung mitwirkten oder durch die Streitverkündung rechtliches Gehör zumindest finden konnten. (T26)
    Beisatz: Hier: Streitverkündung erst im zweiten Rechtsgang. (T27)
  • 4 Ob 193/09z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 4 Ob 193/09z
    Vgl auch; Veröff: SZ 2009/167
  • 1 Ob 115/10h
    Entscheidungstext OGH 06.07.2010 1 Ob 115/10h
    Auch; nur T3
  • 7 Ob 191/10d
    Entscheidungstext OGH 24.11.2010 7 Ob 191/10d
    Auch
  • 7 Ob 156/11h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2011 7 Ob 156/11h
    Auch
  • 2 Ob 75/11k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 2 Ob 75/11k
    nur T4
  • 4 Ob 137/11t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t
    Vgl auch; Beis wie T18
  • 2 Ob 215/11y
    Entscheidungstext OGH 13.06.2012 2 Ob 215/11y
    Auch; nur T3
  • 9 ObA 19/12b
    Entscheidungstext OGH 20.06.2012 9 ObA 19/12b
    Auch; nur T3
  • 6 Ob 140/12z
    Entscheidungstext OGH 13.09.2012 6 Ob 140/12z
    Beisatz: Der Auffassung, dass eine Streitverkündung auch dann Bindungswirkung entfaltet, wenn der Beitritt des Nebenintervenienten zu Unrecht zurückgewiesen wird, ist der Vorzug zu geben. Diesen trifft daher die Obliegenheit, eine zu Unrecht erfolgte Zurückweisung seines Beitritts mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu bekämpfen. Erst die rechtskräftige Zurückweisung der Nebenintervention nach ordnungsgemäßer Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ließe die Bindungswirkung entfallen. (T28)
  • 5 Ob 68/11b
    Entscheidungstext OGH 13.12.2011 5 Ob 68/11b
    Auch; teilweise abweichend Beis wie T1;
    teilweise abweichend Beis wie T12;
    Beisatz: Die Interventionswirkung der Streitverkündung erfasst nicht nur Regressansprüche, also solche, die durch das Rechtsverhältnis, das den Gegenstand des Vorprozesses bildete, bedingt sind, sondern auch materiell?rechtliche Alternativverhältnisse, die einander gegenseitig ausschließend bedingen. Das ist dann der Fall, wenn die Feststellung eines Rechtsverhältnisses die eines anderen gleichwertigen Rechtsverhältnisses ausschließt, also im materiell?rechtlichen Überschneidungsbereich solcher Rechtsverhältnisse die positiven Voraussetzungen des einen Rechtsverhältnisses gleichzeitig die negativen Voraussetzungen des anderen sind. (T29)
    Bem: Abweichend zu T1 und T12 nur hinsichtlich der Formulierung im RS, nicht jedoch hinsichtlich der Entscheidungen. (T30)
  • 2 Ob 255/12g
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 255/12g
  • 6 Ob 62/13f
    Entscheidungstext OGH 30.09.2013 6 Ob 62/13f
    Beis wie T15; Beis wie T18; Beisatz: Wurde einer Partei des nunmehrigen Verfahrens im Vorverfahren von der damals beklagten Partei der Streit verkündet, trat sie jedoch auf Seiten der damaligen Klägerin bei, so besteht für eine Bindung dieser Partei a
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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