RS OGH 1998/5/20 2Ob83/98i

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Veröffentlicht am 20.05.1998
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Norm

ZPO §14 Bd
ZPO §20 I
KHVG 1994 §28

Rechtssatz

Der Versicherte, der dem Rechtsstreit auf Seiten der beklagten Haftpflichtversicherung als (streitgenössischer) Nebenintervenient beitritt, kann rechtswirksam eine Aufrechnungseinrede erheben. Denn gemäß § 26 KHVG 1994 besteht zwischen der beklagten Haftpflichtversicherung und dem als Nebenintervenienten beigetretenen Versicherten ein Gesamtschuldverhältnis, weshalb auch der Versicherer befreit wird, wenn der Versicherte mit einer eigenen Gegenforderung aufrechnet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110019

Dokumentnummer

JJR_19980520_OGH0002_0020OB00083_98I0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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