TE OGH 1998/4/28 1Ob380/97g

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut A*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Rudolf H*****, vertreten durch Dr.Gerhard Renner und Dr.Gerd Höllerl, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 61.873,50 s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30.September 1997, GZ 1 R 408/96p-51, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachten Anfechtungsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachten Anfechtungsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Kläger macht als Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO geltend, die Vorinstanzen hätten die Bindungswirkung zweier in Vorverfahren ergangener, seinen nunmehr geltend gemachten Anspruch bejahender Urteile mißachtet. Dieses Vorbringen muß schon daran scheitern, daß der hier Beklagte in den beiden vom Kläger genannten Verfahren nicht Partei war. Nach ständiger Rechtsprechung verstößt aber die Annahme der Bindung an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in das der nunmehr Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müßte, gegen den im Art 6 Abs 1 Satz 1 MRK verankerten verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (SZ 63/4; SZ 68/151; SZ 69/131; 2 Ob 203/97k). Daran hat auch das Erkenntnis des verstärkten Senats JBl 1997, 368, das die Bindungswirkung in bestimmtem Umfang auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen erstreckte, der sich trotz Streitverkündung nicht am Verfahren beteiligte, nichts geändert. Vielmehr wurde auch dort festgeschrieben, daß die Rechtskraftwirkung jedenfalls die (potentielle) Gewährung unbeschränkten rechtlichen Gehörs veraussetze. Dies hat der erkennende Senat erst jüngst in 1 Ob 354/97h neuerlich ausführlich dargestellt und darauf verwiesen, daß auch die Tatbestandswirkung eines Urteils grundsätzlich nur unter dieser Voraussetzung berücksichtigt werden könne.Der Kläger macht als Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend, die Vorinstanzen hätten die Bindungswirkung zweier in Vorverfahren ergangener, seinen nunmehr geltend gemachten Anspruch bejahender Urteile mißachtet. Dieses Vorbringen muß schon daran scheitern, daß der hier Beklagte in den beiden vom Kläger genannten Verfahren nicht Partei war. Nach ständiger Rechtsprechung verstößt aber die Annahme der Bindung an nachteilige Wirkungen eines Verfahrens, in das der nunmehr Betroffene nicht eingebunden war und die er unabänderlich hinnehmen müßte, gegen den im Artikel 6, Absatz eins, Satz 1 MRK verankerten verfahrensrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (SZ 63/4; SZ 68/151; SZ 69/131; 2 Ob 203/97k). Daran hat auch das Erkenntnis des verstärkten Senats JBl 1997, 368, das die Bindungswirkung in bestimmtem Umfang auf den einfachen Nebenintervenienten und denjenigen erstreckte, der sich trotz Streitverkündung nicht am Verfahren beteiligte, nichts geändert. Vielmehr wurde auch dort festgeschrieben, daß die Rechtskraftwirkung jedenfalls die (potentielle) Gewährung unbeschränkten rechtlichen Gehörs veraussetze. Dies hat der erkennende Senat erst jüngst in 1 Ob 354/97h neuerlich ausführlich dargestellt und darauf verwiesen, daß auch die Tatbestandswirkung eines Urteils grundsätzlich nur unter dieser Voraussetzung berücksichtigt werden könne.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E49926 01A03807

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0010OB00380.97G.0428.000

Dokumentnummer

JJT_19980428_OGH0002_0010OB00380_97G0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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