Begründung: Die Klägerin begehrte vom beklagten Rechtsanwalt die Zahlung von 60.000 EUR sA, weil er diesen Vergleichsbetrag nicht ihr, sondern ihrem Lebensgefährten ausgezahlt habe und stellte einen Antrag auf Zwischenfeststellung, der am 16. Oktober 2005 geschlossene „Vorvertrag" sei ungültig, weil listig der Klägerin verschwiegen worden sei, dass aus dem Vergleich des Räumungsprozesses der Vergleichsbetrag ihr zustehe. Das Erstgericht wies den Zwischenantrag aus näher genannten Er... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision der Beklagten gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz und Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch die Klägerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. 7. 2004, GZ 25 S 47/04f-2, der Konkurs über das Vermögen der Beklagten eröffnet. Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt, die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr eine Sicherstellung von EUR 50.000 iSd Punktes 2.47.1.3 der ÖNORM B 2110 idF vom 1. 3. 1995 zu übergeben. Die Klägerin begehrt, die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, ihr eine Sicherstellung von EUR 50.000 iSd Punktes 2.47.1.3 der ÖNORM B 2110 in der Fassung vom 1. 3. 1995 zu übergeben. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Berufungsgericht der Ber... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer Klage vom 18.11.2002 begehrte die Klägerin von der ehemals Erstbeklagten, der *****, und deren Geschäftsführer, dem Zweitbeklagten, auf Grund eines fällig gestellten Kredites die Zahlung von j 102.329,86 samt 10,25% Zinsen seit 18.10.2002. Die Haftung des Zweitbeklagten
Gründe: sich auf eine Bürgschaftsübernahme für die Verbindlichkeiten der Erstbeklagten. Gegen die Erstbeklagte erging am 13.2.2003 mangels rechtzeitiger Klagebeantwortung ein Versäumungsurteil. D... mehr lesen...
Norm: ZPO §163 Abs3
Rechtssatz: § 163 Abs 3 ZPO begründet eine Entscheidungspflicht des Gerichtes. Entscheidungstexte 3 R 210/03d Entscheidungstext OLG Wien 22.01.2004 3 R 210/03d European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OLG0009:2004:RW0000605 Im RIS seit 07.11.2011 Zuletzt akt... mehr lesen...
Begründung: Gegenstand des Provisorialverfahrens ist die Sicherung eines auf § 2 UWG gestützten Unterlassungsanspruches. Gegenstand des Provisorialverfahrens ist die Sicherung eines auf Paragraph 2, UWG gestützten Unterlassungsanspruches. Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß. Nach Zustellung des dagegen vom Beklagten am 21. 2. 2003 erhobenen Rekurses an den Klagevertreter wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 28. 2. 2003, 12 S 63/03, der Konk... mehr lesen...
Begründung: Die erstbeklagte Partei war und ist zu unterschiedlichen Anteilen Miteigentümerin der Liegenschaft EZ 940 GB 1006 *****, wobei an diesen Anteilen nur teilweise auch Wohnungseigentum verbunden ist. Über ihr Vermögen wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9. 1. 2000 zu 3 S 42/00x das nach wie vor aufrechte Konkursverfahren eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Peter Sch***** bestellt (auf den daher - Punkt 1. des Spruches - gemäß § 235 Abs 5 ZPO... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision der Beklagten gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz und dem Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 13. 7. 2000 auf Freistellung der Revisionsbeantwortung wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Villach vom 4. 8. 2000, AZ 18 S 64/00h, das Schuldenregulierungsverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Die Konkurseröffnung ist ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gegenstand des Verfahrens ist eine Oppositionsklage im Zuge einer Exekution wegen Geldforderungen. Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 24. 1. 2000 wurde über das Vermögen der klagenden Partei zu AZ 27 S 25/00p der Konkurs eröffnet, was am selben Tag in der Insolvenzdatei bekannt gemacht wurde. Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (SZ 63/56 ua). Verfäll... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte war seit 1980 für die Bauunternehmung Franz S***** GesmbH (im Folgenden: "S***** GmbH") über deren Vermögen am 14. 10. 1998 der Konkurs eröffnet wurde, anwaltlich tätig. Er bezog hiefür ein jährliches Pauschalhonorar von rund 15.000 S. Leistungen größeren Umfanges wurden gesondert honoriert. Im Herbst 1988 äußerte Franz S*****, der Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin, dem Beklagten gegenüber, daß er beabsichtige, die Liegenschaft... mehr lesen...
Norm: ZPO §163 Abs3KO §7 Abs1
Rechtssatz: Die gemäß § 7 Abs 1 KO eingetretene Unterbrechung des Verfahrens hinderte gemäß § 163 Abs 3 ZPO die "Verkündung" des Urteiles, worunter auch die Zustellung zu verstehen ist, nicht. Entscheidungstexte 6 Ob 37/99f Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 37/99f 6 Ob 184/00b Entscheidungstex... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 19. 12. 1997, GZ 3 S 1254/97z-1, wurde über das Vermögen des Erstbeklagten der Konkurs eröffnet. Diese Unterbrechungswirkung erstreckte sich gemäß § 14 ZPO auch auf den Zweitbeklagten. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 19. 12. 1997, GZ 3 S 1254/97z-1, wurde über das Vermögen des Erstbeklagten der Konkurs eröffnet. Diese Unterbrechungswirkung erstreckte sich gemäß Parag... mehr lesen...
Norm: ZPO §163 Abs1ZPO §163 Abs3KO §7
Rechtssatz: Die Rechtsmittelfrist gegen eine gemäß § 163 Abs 3 ZPO während der Unterbrechung zulässigerweise zugestellte Entscheidung wird durch Zustellung des Beschlusses über die Aufnahme des Verfahrens in Lauf gesetzt. Entscheidungstexte 8 Ob 115/99s Entscheidungstext OGH 07.06.1999 8 Ob 115/99s ... mehr lesen...
Begründung: Die mündliche Berufungsverhandlung wurde am 25.11.1997 geschlossen. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 19.12.1997, GZ 3 S 1254/97z-1, wurde über das Vermögen des Erstbeklagten der Konkurs eröffnet. Das Urteil des Berufungsgerichtes erging schriftlich am 4.2.1998. Rechtliche Beurteilung Mit der Eröffnung des Konkurses werden gemäß § 7 Abs 1 KO alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten - von den Ausnahmen des § 6 Abs 3 KO abgesehen - unter... mehr lesen...
Norm: KO §7 Abs3ZPO §163 Abs3ZPO §477 Abs1 Z6 D6
Rechtssatz: Auch wenn die Konkurseröffnung erst nach Vorlage von Rekurs und Rekursbeantwortung erfolgte, ist im Verfahren über eine Konkursforderung die Entscheidung über den Rekurs erst nach Fortsetzung des Verfahrens (nach Bestreitung der Forderung in der Prüfungstagsatzung) zulässig. Eine dennoch ergangene Entscheidung ist nichtig. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt, die beklagte Partei zur Zahlung von restlichem Entgelt, Urlaubs- und Kündigungsentschädigung zu verpflichten. Die von der beklagten Partei erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 16.Jänner 1989 zurückgewiesen. Das Rekursgericht sprach mit Beschluß vom 5.Juli 1989 aus, daß das Verfahren unterbrochen ist, weil vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz am 2.Juni 1989 über das Vermögen der beklagten Parte... mehr lesen...
Norm: ZPO §163 Abs3ZPO §492 Abs2 Satz2ZPO §509 Abs2
Rechtssatz: Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO hat zur Voraussetzung, daß eine mündliche Verhandlung bereits vor dem Eintritt der Unterbrechung geschlossen worden ist. Mangels Vorliegens der im § 163 Abs 3 ZPO, geregelten Ausnahme bewirkt die Unterbrechung die Unzulässigkeit einer bloß einleitenden, auf die Sachentscheidung gerichteten Gerichtstätigkeit, wie die Abstandna... mehr lesen...
Das Erstgericht schloß die Verhandlung über die Einwendungen des nunmehrigen Gemeinschuldners gegen den Wechselzahlungsauftrag vom 11. August 1969 am 12. September 1969. Die Entscheidung wurde nicht verkundet, sondern der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten. Am 1. Oktober 1969 stellte das Erstgericht mit Beschluß fest, daß das Verfahren infolge der am 30. September 1969 erfolgten Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Dr Alois B gem § 7 Abs 1 KO unterbrochen ist. Am 31. Deze... mehr lesen...