Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Mayer als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Jelinek und Dr.Bibulowicz in der Rechtssache der klagenden Partei *****, vertreten durch Dr.Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) .... 2) *****, ursprünglich vertreten durch Dr.Franz Terp, Rechtsanwalt in Wien, nunmehriger Masseverwalter Mag.Volker Leitner, Rechtsanwalt in 3100 St.Pölten, wegen j 102.229,68 sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 10.11.2003, 21 Cg 221/02i-14, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird F o l g e gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, der klagenden Partei eine Ausfertigung des Urteiles gegen die zweitbeklagte Partei zuzustellen.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit j 1.611,54 bestimmten Rekurskosten (darin enthalten j 268,59 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist zulässig.
Text
Begründung:
Mit ihrer Klage vom 18.11.2002 begehrte die Klägerin von der ehemals Erstbeklagten, der *****, und deren Geschäftsführer, dem Zweitbeklagten, auf Grund eines fällig gestellten Kredites die Zahlung von j 102.329,86 samt 10,25% Zinsen seit 18.10.2002. Die Haftung des Zweitbeklagten gründe sich auf eine Bürgschaftsübernahme für die Verbindlichkeiten der Erstbeklagten. Gegen die Erstbeklagte erging am 13.2.2003 mangels rechtzeitiger Klagebeantwortung ein Versäumungsurteil. Der Zweitbeklagte erhob hingegen rechtzeitig Klagebeantwortung.
Nach Durchführung des Beweisverfahrens schloss das Erstgericht am 29.4.2003 die Verhandlung und behielt das Urteil der schriftlichen Ausfertigung vor.
Mit Beschluss vom 23.6.2003 eröffnete das Bezirksgericht Purkersdorf zum AZ 1 S 7/03z über das Vermögen des Zweitbeklagten das Schuldenregulierungsverfahren. Es bestellte Mag.Volker Leitner zum Masseverwalter.
Die Klägerin meldete in diesem Verfahren zu ON 2 eine Forderung von j 97.614,68 an Kapital, j 2.749,66 an Zinsen und j 2.567,62, insgesamt daher j 102.931,96 als Konkursforderung an (wie sich aus der vom Rekursgericht amtswegig beigeschafften Forderungsanmeldung ergibt, ist dieser - vom Klagsbetrag geringfügig abweichende - Betrag auf die Einbringung eines Forderungsteiles von zwei weiteren Bürgen zurückzuführen). Diese Forderung wurde vom Masseverwalter Mag.Leitner in der Prüfungstagsatzung vom 7.10.2003 zur Gänze anerkannt. Mit Beschluss vom 29.9.2003 stellte das Erstgericht fest, dass das vor ihm geführte Verfahren auf Grund der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Zweitbeklagten seit 23.6.2003 unterbrochen sei.
Mit Schriftsatz vom 22.10.2003 beantragte die Klägerin die Zustellung einer Urteilsausfertigung und wies darauf hin, dass auch die Unterbrechung des Verfahrens durch die Konkurseröffnung die Verkündung der auf Grund einer vor Eintritt der Unterbrechung geschlossenen Verhandlung zu erlassenden Entscheidung gemäß § 163 Abs 3 ZPO nicht hindere.Mit Schriftsatz vom 22.10.2003 beantragte die Klägerin die Zustellung einer Urteilsausfertigung und wies darauf hin, dass auch die Unterbrechung des Verfahrens durch die Konkurseröffnung die Verkündung der auf Grund einer vor Eintritt der Unterbrechung geschlossenen Verhandlung zu erlassenden Entscheidung gemäß Paragraph 163, Absatz 3, ZPO nicht hindere.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diese Eingabe mit der Begründung zurück, während der Unterbrechung von den Parteien vorgenommene Prozesshandlungen seien gemäß § 163 Abs 2 ZPO der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Bedeutung außer es handle sich um die Erklärung, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen. Da die Klägerin die klagsgegenständliche Forderung im Konkurs des Zweitbeklagten angemeldet habe und die Forderung zur Gänze anerkannt worden sei, könne im Schriftsatz der Klägerin kein Aufnahmeantrag erblickt werden. Im Hinblick auf das Anerkenntnis durch den Masseverwalter sei auch die prinzipiell mögliche Urteilsverkündung nach § 163 Abs 3 ZPO nicht erforderlich.Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht diese Eingabe mit der Begründung zurück, während der Unterbrechung von den Parteien vorgenommene Prozesshandlungen seien gemäß Paragraph 163, Absatz 2, ZPO der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Bedeutung außer es handle sich um die Erklärung, das unterbrochene Verfahren aufzunehmen. Da die Klägerin die klagsgegenständliche Forderung im Konkurs des Zweitbeklagten angemeldet habe und die Forderung zur Gänze anerkannt worden sei, könne im Schriftsatz der Klägerin kein Aufnahmeantrag erblickt werden. Im Hinblick auf das Anerkenntnis durch den Masseverwalter sei auch die prinzipiell mögliche Urteilsverkündung nach Paragraph 163, Absatz 3, ZPO nicht erforderlich.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung aufzuheben und dem Erstgericht die Urteilsausfertigung sowie deren Zustellung an die Parteien aufzutragen.
Der Rekurs ist zulässig und berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Trotz der Vorschrift des § 163 Abs 2 ZPO ist der vorliegende Rekurs zulässig, weil er der Klärung der Frage, ob der ursprüngliche Antrag zulässig war oder von den Unterbrechungswirkungen erfasst wurde, dient (Schubert in Konecny/Schubert, KO § 7 Rz 40). Der Rekurswerberin fehlt auch nicht die materielle Beschwer, weil die ohne Bestreitung durch den Gemeinschuldner erfolgte Feststellung einer Forderung im Konkurs ein bloßes Entscheidungssurrogat schafft, wobei diese Forderungsfeststellung aber keine urteilsgleiche Wirkung hat. So entfaltet die Forderungsfeststellung nach herrschender Meinung wohl eine Bindungswirkung, nicht aber die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft (Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/ Schubert, KO §§ 60, 61 Rz 40). Wenn die ohne Bestreitung durch den Gemeinschuldner erfolgte Feststellung einer Konkursforderung gegenüber späteren Leistungsklagen kein rechtskraftgleiches Prozesshindernis schafft, sondern auch mehrfache Titulierungen einer Forderung grundsätzlich zulässig sind (Jelinek/Nunner-Krautgasser aaO Rz 45 ff), kann der Klägerin auch ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihres Antrages auf Zustellung einer Urteilsausfertigung nicht abgesprochen werden. Ob dieser Antrag inhaltlich berechtigt ist, hängt davon ab, ob die Vorschrift des § 163 Abs 3 ZPO im Sinne einer Entscheidungspflicht des Gerichtes zu verstehen ist, oder die Fällung der Entscheidung ins freie Ermessen des Erstgerichtes stellt. Der Wortlaut der zitierten Bestimmung ("... Unterbrechung wird die Verkündung der ... Entscheidung nicht gehindert") lässt einen eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht erkennen. Ähnlich vorsichtig sind die Formulierungen in der Lehre (Schubert in Konecny/Schubert, aaO § 7 Rz 37: "darf" bzw "gestattet ist"; Fasching II 794, 795: "gestatten" bzw Fink in Fasching/KonecnyII II/2 § 163 ZPO Rz 13 "gestatten" indifferent: Gitschthaler in Rechberger2 Rz 8 zu § 163 ZPO; ohne nähere Begründung für eine Entscheidungspflicht: Petschek/Reimer/ Schiemer, Insolvenzrecht 464). Im Bereich der Rechtsprechung ist lediglich in der Entscheidung des OLG Innsbruck vom 8.2.1985 (EvBl 1985/144) von einer Verpflichtung des Erstgerichtes, das Urteil bei einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Verfahrensunterbrechung zu fällen und den Parteien zuzustellen, die Rede. In der höchstgerichtlichen Judikatur ist - soweit überblickbar - immer nur von der "Zulässigkeit" einer derartigen Vorgangsweise die Rede (immolex 2001/21; AnwBl 1993/4569; EvBl 1979/115). Unstrittig in der Rechtsprechung ist lediglich, dass eine derartige Entscheidung dem Masseverwalter zuzustellen wäre (AnwBl 1993/4569; MietSlg 36.921, EvBl 1985/144), eine derartige Zustellung trotz Wirksamkeit jedoch den Lauf von Rechtsmittelfristen nicht auslösen könnte (Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, Kommentar, Bd I, § 7 Rz 20 mwN) und dass die Ausnahmevorschrift des § 163 Abs 3 ZPO für Rechtsmittelentscheidungen nicht gilt (Fink in Fasching/Konecny2 aaO Rz 16 zu § 163 ZPO). Während das OLG Innsbruck in der oben zitierten Entscheidung die Verpflichtung zur Urteilsfällung nicht näher begründet, sondern lediglich Quellen (Fasching II 794 f sowie LB2 Rz 598, 794, wo allerdings von einer "Verpflichtung" keine Rede ist; Petschek/Reimer/Schiemer, aaO, ebenfalls ohne nähere Begründung) zitiert, versucht Kininger (Urteilsfällung in dem durch Konkurseröffnung unterbrochenen Zivilprozess [§ 159 ZPO und § 7/1 KO], BeitrZPR I [1982] 147), der offenbar eine Entscheidungspflicht des Erstgerichtes annimmt, eine auf § 415 ZPO aufbauende Begründung.Trotz der Vorschrift des Paragraph 163, Absatz 2, ZPO ist der vorliegende Rekurs zulässig, weil er der Klärung der Frage, ob der ursprüngliche Antrag zulässig war oder von den Unterbrechungswirkungen erfasst wurde, dient (Schubert in Konecny/Schubert, KO Paragraph 7, Rz 40). Der Rekurswerberin fehlt auch nicht die materielle Beschwer, weil die ohne Bestreitung durch den Gemeinschuldner erfolgte Feststellung einer Forderung im Konkurs ein bloßes Entscheidungssurrogat schafft, wobei diese Forderungsfeststellung aber keine urteilsgleiche Wirkung hat. So entfaltet die Forderungsfeststellung nach herrschender Meinung wohl eine Bindungswirkung, nicht aber die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft (Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/ Schubert, KO Paragraphen 60,, 61 Rz 40). Wenn die ohne Bestreitung durch den Gemeinschuldner erfolgte Feststellung einer Konkursforderung gegenüber späteren Leistungsklagen kein rechtskraftgleiches Prozesshindernis schafft, sondern auch mehrfache Titulierungen einer Forderung grundsätzlich zulässig sind (Jelinek/Nunner-Krautgasser aaO Rz 45 ff), kann der Klägerin auch ein Rechtsschutzinteresse an der Behandlung ihres Antrages auf Zustellung einer Urteilsausfertigung nicht abgesprochen werden. Ob dieser Antrag inhaltlich berechtigt ist, hängt davon ab, ob die Vorschrift des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO im Sinne einer Entscheidungspflicht des Gerichtes zu verstehen ist, oder die Fällung der Entscheidung ins freie Ermessen des Erstgerichtes stellt. Der Wortlaut der zitierten Bestimmung ("... Unterbrechung wird die Verkündung der ... Entscheidung nicht gehindert") lässt einen eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht erkennen. Ähnlich vorsichtig sind die Formulierungen in der Lehre (Schubert in Konecny/Schubert, aaO Paragraph 7, Rz 37: "darf" bzw "gestattet ist"; Fasching römisch II 794, 795: "gestatten" bzw Fink in Fasching/KonecnyII II/2 Paragraph 163, ZPO Rz 13 "gestatten" indifferent: Gitschthaler in Rechberger2 Rz 8 zu Paragraph 163, ZPO; ohne nähere Begründung für eine Entscheidungspflicht: Petschek/Reimer/ Schiemer, Insolvenzrecht 464). Im Bereich der Rechtsprechung ist lediglich in der Entscheidung des OLG Innsbruck vom 8.2.1985 (EvBl 1985/144) von einer Verpflichtung des Erstgerichtes, das Urteil bei einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Verfahrensunterbrechung zu fällen und den Parteien zuzustellen, die Rede. In der höchstgerichtlichen Judikatur ist - soweit überblickbar - immer nur von der "Zulässigkeit" einer derartigen Vorgangsweise die Rede (immolex 2001/21; AnwBl 1993/4569; EvBl 1979/115). Unstrittig in der Rechtsprechung ist lediglich, dass eine derartige Entscheidung dem Masseverwalter zuzustellen wäre (AnwBl 1993/4569; MietSlg 36.921, EvBl 1985/144), eine derartige Zustellung trotz Wirksamkeit jedoch den Lauf von Rechtsmittelfristen nicht auslösen könnte (Buchegger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, Kommentar, Bd römisch eins, Paragraph 7, Rz 20 mwN) und dass die Ausnahmevorschrift des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO für Rechtsmittelentscheidungen nicht gilt (Fink in Fasching/Konecny2 aaO Rz 16 zu Paragraph 163, ZPO). Während das OLG Innsbruck in der oben zitierten Entscheidung die Verpflichtung zur Urteilsfällung nicht näher begründet, sondern lediglich Quellen (Fasching römisch II 794 f sowie LB2 Rz 598, 794, wo allerdings von einer "Verpflichtung" keine Rede ist; Petschek/Reimer/Schiemer, aaO, ebenfalls ohne nähere Begründung) zitiert, versucht Kininger (Urteilsfällung in dem durch Konkurseröffnung unterbrochenen Zivilprozess [§ 159 ZPO und Paragraph 7 /, eins, KO], BeitrZPR römisch eins [1982] 147), der offenbar eine Entscheidungspflicht des Erstgerichtes annimmt, eine auf Paragraph 415, ZPO aufbauende Begründung.
Berücksichtigt man, dass die ZPO an mehreren Stellen "kann"-Bestimmungen enthält, die im Sinne eines pflichtgemäßen Ermessens (das auch im Rechtsmittelverfahren überprüfbar ist) verstanden werden (§§ 162, 273 ZPO), so ist nach Ansicht des Rekursgerichtes kein Grund ersichtlich, § 163 Abs 3 ZPO im Sinne einer völligen Wahlfreiheit des Erstgerichtes auszulegen. Die rasche Fixierung der Verfahrensergebnisse durch ein auch nach Verfahrensunterbrechung zumindest der Geschäftsabteilung zur Ausfertigung übergebenes Urteil und die Möglichkeit eines Bedarfs an einer derartigen Entscheidung trotz Forderungsfeststellung im Konkurs (vgl Jelinek/Nunner-Krautgasser aaO §§ 60, 61 Rz 49) sprechen für eine Entscheidungspflicht. Geht man vom Regelfall aus, dass die Prüfungstagsatzung erst mehrere Wochen nach der Konkurseröffnung durchgeführt wird und der Masseverwalter durch ein vor dieser Tagsatzung an ihn zugestelltes Urteil eine wesentlich profundere Entscheidungsgrundlage für seine Erklärung (des Bestreitens oder Nichtbestreitens) hätte als bei bloßer Befragung des Gemeinschuldners, so würde eine derartige Entscheidungspflicht auch der Prozessökonomie entsprechen.Berücksichtigt man, dass die ZPO an mehreren Stellen "kann"-Bestimmungen enthält, die im Sinne eines pflichtgemäßen Ermessens (das auch im Rechtsmittelverfahren überprüfbar ist) verstanden werden (Paragraphen 162,, 273 ZPO), so ist nach Ansicht des Rekursgerichtes kein Grund ersichtlich, Paragraph 163, Absatz 3, ZPO im Sinne einer völligen Wahlfreiheit des Erstgerichtes auszulegen. Die rasche Fixierung der Verfahrensergebnisse durch ein auch nach Verfahrensunterbrechung zumindest der Geschäftsabteilung zur Ausfertigung übergebenes Urteil und die Möglichkeit eines Bedarfs an einer derartigen Entscheidung trotz Forderungsfeststellung im Konkurs vergleiche Jelinek/Nunner-Krautgasser aaO Paragraphen 60,, 61 Rz 49) sprechen für eine Entscheidungspflicht. Geht man vom Regelfall aus, dass die Prüfungstagsatzung erst mehrere Wochen nach der Konkurseröffnung durchgeführt wird und der Masseverwalter durch ein vor dieser Tagsatzung an ihn zugestelltes Urteil eine wesentlich profundere Entscheidungsgrundlage für seine Erklärung (des Bestreitens oder Nichtbestreitens) hätte als bei bloßer Befragung des Gemeinschuldners, so würde eine derartige Entscheidungspflicht auch der Prozessökonomie entsprechen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Klägerin einen Anspruch auf Zustellung einer Urteilsausfertigung hatte, sodass ihr diesbezüglicher Antrag trotz Unterbrechung zulässig war und vom Erstgericht zu Unrecht zurückgewiesen wurde.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Der ordentliche Revisionsrekurs war gemäß § 528 Abs 1 ZPO zuzulassen, weil inhaltlich eine abändernde Entscheidung vorliegt und zur Frage, ob im Falle des § 163 Abs 3 ZPO das Erstgericht eine Entscheidungspflicht trifft, höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliegt.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 50,, 41 ZPO. Der ordentliche Revisionsrekurs war gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zuzulassen, weil inhaltlich eine abändernde Entscheidung vorliegt und zur Frage, ob im Falle des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO das Erstgericht eine Entscheidungspflicht trifft, höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliegt.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00479 3R210.03dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2004:00300R00210.03D.0122.000Dokumentnummer
JJT_20040122_OLG0009_00300R00210_03D0000_000