TE OGH 2003/6/24 4Ob114/03y

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Veröffentlicht am 24.06.2003
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Götz S*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der H*****, gegen die beklagte Partei Hermann M*****, vertreten durch Dr. Ronald Klimscha, Rechtsanwalt in Steyr, wegen 48.000 EUR (Streitwert im Provisorialverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 2. April 2003, GZ 3 R 53/03i-8, womit der Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 4. Februar 2003, GZ 26 Cg 162/02x-4, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass des Revisionsrekurses wird der angefochtene Beschluss als nichtig aufgehoben.

Dem Rekursgericht wird aufgetragen, über den Rekurs des Beklagten neuerlich zu entscheiden.

Die Kosten des Revisionsrekurses und der Revisionsrekursbeantwortung sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.

Text

Begründung:

Gegenstand des Provisorialverfahrens ist die Sicherung eines auf § 2 UWG gestützten Unterlassungsanspruches.Gegenstand des Provisorialverfahrens ist die Sicherung eines auf Paragraph 2, UWG gestützten Unterlassungsanspruches.

Das Erstgericht erließ die einstweilige Verfügung antragsgemäß.

Nach Zustellung des dagegen vom Beklagten am 21. 2. 2003 erhobenen Rekurses an den Klagevertreter wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 28. 2. 2003, 12 S 63/03, der Konkurs über das Vermögen der Klägerin eröffnet und Dr. Götz S***** zum Masseverwalter bestellt.

Das Rekursgericht bestätigte in offenbarer Unkenntnis der Konkurseröffnung die erstgerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 2. 4. 2003 und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Mit seinem am 2. 5. 2003 bei Gericht eingelangten Schriftsatz gab der Masseverwalter dem Gericht die Konkurseröffnung bekannt und erklärte, dass er den nach § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Rechtsstreit wieder aufnehme. Gleichzeitig beantragte er die Fortsetzung des Verfahrens. Das Erstgericht verfügte daraufhin die Vorlage des am 28. 4. 2003 überreichten außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof und verständigte davon den Masseverwalter.Mit seinem am 2. 5. 2003 bei Gericht eingelangten Schriftsatz gab der Masseverwalter dem Gericht die Konkurseröffnung bekannt und erklärte, dass er den nach Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochenen Rechtsstreit wieder aufnehme. Gleichzeitig beantragte er die Fortsetzung des Verfahrens. Das Erstgericht verfügte daraufhin die Vorlage des am 28. 4. 2003 überreichten außerordentlichen Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof und verständigte davon den Masseverwalter.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung des Rekursgerichts ist aus Anlass des vom Beklagten eingebrachten Revisionsrekurses als nichtig aufzuheben:

Mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 KO angeführten Streitigkeiten werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Partei ist, durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Dies gilt auch für das Provisorialverfahren (4 Ob 69/94; ÖBl 1995, 280; RIS-Justiz RS0002386). Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein (ecolex 1992, 557; 9 Ob 376/97b; RIS-Justiz RS0036996). Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, sind während des Stillstandes des Verfahrens nach Eintritt der Unterbrechung grundsätzlich unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. Diese sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung ist aber unzulässig (3 Ob 349/99s; RIS-Justiz RS0037021 und RS0036996). Eine Entscheidung, die trotz Unterbrechungswirkung infolge Konkurseröffnung gefällt wurde, ist nach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO nichtig (Gitschthaler in Rechberger ZPO² § 163 Rz 11 mwN; ecolex 1992, 557; ÖBl 1995, 280 ZIK 1998, 197).Mit Ausnahme der in Paragraph 6, Absatz 3, KO angeführten Streitigkeiten werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Partei ist, durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Dies gilt auch für das Provisorialverfahren (4 Ob 69/94; ÖBl 1995, 280; RIS-Justiz RS0002386). Die Unterbrechung tritt ex lege auch im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein (ecolex 1992, 557; 9 Ob 376/97b; RIS-Justiz RS0036996). Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung des Verfahrens geschaffenen Zustand Rechnung tragen, sind während des Stillstandes des Verfahrens nach Eintritt der Unterbrechung grundsätzlich unzulässig. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. Diese sind zwar nicht zurückzuweisen, eine Entscheidung ist aber unzulässig (3 Ob 349/99s; RIS-Justiz RS0037021 und RS0036996). Eine Entscheidung, die trotz Unterbrechungswirkung infolge Konkurseröffnung gefällt wurde, ist nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO nichtig (Gitschthaler in Rechberger ZPO² Paragraph 163, Rz 11 mwN; ecolex 1992, 557; ÖBl 1995, 280 ZIK 1998, 197).

Die Entscheidung des Rekursgerichts wird daher aus Anlass des vom Beklagten erhobenen Revisionsrekurses als nichtig aufgehoben. Mit Rücksicht auf die am 2. 5. 2003 bei Gericht eingelangte Erklärung des Masseverwalters, das Verfahren wieder aufzunehmen und die daraufhin vom Erstgericht getroffene Verfügung, die seinen Entscheidungswillen, das Verfahren fortzusetzen, zweifelsfrei erkennen lässt (6 Ob 79/99g), wird das Rekursgericht neuerlich über den gegen die einstweilige Verfügung gerichteten Rekurs des Beklagten zu entscheiden haben.

Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten des Revisionsrekurses und der Beantwortung beruht auf §§ 402 Abs 4 und 78 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über den Vorbehalt der Kosten des Revisionsrekurses und der Beantwortung beruht auf Paragraphen 402, Absatz 4 und 78 EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E70147

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0040OB00114.03Y.0624.000

Im RIS seit

24.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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