Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei VKI Verein für Konsumenteninformation, Mariahilfer Straße 81, 1061 Wien, vertreten durch Dr. Peter Bartl & Partner, Rechtsanwalts-OEG in Graz, wider die beklagte Partei M***** GmbH, nunmehr: N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 2.659,83 (Streitwert: EUR 4.500 [§ 55 Abs 4 JN]) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 30. Juli 2003, GZ 6 R 147/03m-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 12. April 2003, GZ 5 C 78/02b-14, in der Hauptsache bestätigt, im Kostenpunkt jedoch abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei VKI Verein für Konsumenteninformation, Mariahilfer Straße 81, 1061 Wien, vertreten durch Dr. Peter Bartl & Partner, Rechtsanwalts-OEG in Graz, wider die beklagte Partei M***** GmbH, nunmehr: N***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johann Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 2.659,83 (Streitwert: EUR 4.500 [§ 55 Absatz 4, JN]) über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 30. Juli 2003, GZ 6 R 147/03m-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Leibnitz vom 12. April 2003, GZ 5 C 78/02b-14, in der Hauptsache bestätigt, im Kostenpunkt jedoch abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision der Beklagten gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz und Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch die Klägerin wurde mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 12. 7. 2004, GZ 25 S 47/04f-2, der Konkurs über das Vermögen der Beklagten eröffnet.
Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (stRsp; SZ 63/56; 7 Ob 242/03v mwN). Wird nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit - wie hier (Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für ein von der Gemeinschuldnerin verkauftes Magnetfeldgerät) - ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden (4 Ob 114/03y mwN); die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752; RS0036996 [T3]; 8 ObA 59/02p mwN; zuletzt: 7 Ob 242/03v). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036752; RS0037021 [T1]; zust Fink in Fasching/Konecny² II/2 Rz 16 ff zu § 163 ZPO; Schubert in Konecny/Schubert Rz 38 zu § 7 KO; Gitschthaler in Rechberger² Rz 9 zu § 163 ZPO; alle mwN) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden (6 Ob 155/03t; zuletzt: 7 Ob 242/03v mwN).Die Konkurseröffnung ist auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (stRsp; SZ 63/56; 7 Ob 242/03v mwN). Wird nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit - wie hier (Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises für ein von der Gemeinschuldnerin verkauftes Magnetfeldgerät) - ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden (4 Ob 114/03y mwN); die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RIS-Justiz RS0036752; RS0036996 [T3]; 8 ObA 59/02p mwN; zuletzt: 7 Ob 242/03v). Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nämlich nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036752; RS0037021 [T1]; zust Fink in Fasching/Konecny² II/2 Rz 16 ff zu Paragraph 163, ZPO; Schubert in Konecny/Schubert Rz 38 zu Paragraph 7, KO; Gitschthaler in Rechberger² Rz 9 zu Paragraph 163, ZPO; alle mwN) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden (6 Ob 155/03t; zuletzt: 7 Ob 242/03v mwN).
Anmerkung
E74535 7Ob115.04vEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00115.04V.0908.000Dokumentnummer
JJT_20040908_OGH0002_0070OB00115_04V0000_000