Norm
ZPO §163 Abs3Rechtssatz
Die Anwendung der Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO hat zur Voraussetzung, daß eine mündliche Verhandlung bereits vor dem Eintritt der Unterbrechung geschlossen worden ist. Mangels Vorliegens der im § 163 Abs 3 ZPO, geregelten Ausnahme bewirkt die Unterbrechung die Unzulässigkeit einer bloß einleitenden, auf die Sachentscheidung gerichteten Gerichtstätigkeit, wie die Abstandnahme von der Anordnung einer Verhandlung vor dem Rechtsmittelgericht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0037167Dokumentnummer
JJR_19790214_OGH0002_0050OB00717_7800000_002