Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Aleksandra S*****, vertreten durch Mag. Reinhard Brunar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Mag. Gerhard S*****, vertreten durch Mag. Johannes Bügler, Rechtsanwalt in Wien, wegen 57.000 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2008, GZ 15 R 59/08v-16, womit das Teilanerkenntnis- und Endurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 9. Jänner 2008, GZ 5 Cg 45/07k-12, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
1.) Die Bezeichnung der klagenden Partei wird dahin berichtigt, dass sie anstatt „Mag. Aleksandra S*****" richtig „Mag. Horst Winkelmayr, Rechtsanwalt, Wien 9, Porzellangasse 2A/7, als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren AZ 5 S 35/07k des Bezirksgerichts Meidling über das Vermögen der Mag. Aleksandra S*****" zu lauten hat.
2.) Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrte vom beklagten Rechtsanwalt die Zahlung von 60.000 EUR sA, weil er diesen Vergleichsbetrag nicht ihr, sondern ihrem Lebensgefährten ausgezahlt habe und stellte einen Antrag auf Zwischenfeststellung, der am 16. Oktober 2005 geschlossene „Vorvertrag" sei ungültig, weil listig der Klägerin verschwiegen worden sei, dass aus dem Vergleich des Räumungsprozesses der Vergleichsbetrag ihr zustehe. Das Erstgericht wies den Zwischenantrag aus näher genannten Erwägungen zurück, erkannte den beklagten Rechtsanwalt rechtskräftig für schuldig, der Klägerin 3.000 EUR sA zu zahlen und wies das Mehrbegehren von 57.000 EUR sA ab. Das Berufungsgericht bestätigte in einer einheitlichen Entscheidung in Form einer Nichtstattgebung der Berufung und ließ die ordentliche Revision (richtig: die ordentliche Revision und den ordentlichen Revisionsrekurs) nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision (richtig: außerordentliche Revision und außerordentlicher Revisionsrekurs) ist aus folgenden Erwägungen nicht zulässig:
a) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25. September 2007, aber noch vor Fällung und Zustellung des Ersturteils vom 9. Jänner 2008 wurde über das Vermögen der Klägerin am 21. Dezember 2007 zu AZ 5 S 35/07k des Bezirksgerichts Meidling das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die hier klagende Schuldnerin behielt (vorerst) die Eigenverwaltung, das Konkursgericht genehmigte außerdem die Prozessführung im vorliegenden Verfahren. Das Konkursgericht bestellte mit Beschluss vom 13. August 2008 einen Masseverwalter mit eingeschränktem Wirkungskreis (Führung der Aktivprozesse der Klägerin). Die Vorinstanzen hatten von der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens bis zur Übermittlung des konkursgerichtlichen Beschlusses vom 13. August 2008 keine Kenntnis. Das Schuldenregulierungsverfahren gemäß §§ 181 ff KO ist ein Konkursverfahren. Bei Eigenverwaltung kommt zwar einem Schuldner grundsätzlich das Recht zur Führung von Prozessen - nur durch das Erfordernis der konkursgerichtlichen Genehmigung beschränkt (zuletzt 8 Ob 52/08t; RIS-Justiz RS0111634) - zu, aber auch bei Eigenverwaltung des Schuldners hat die Konkurseröffnung die Unterbrechung anhängiger Prozesse ex lege zur Folge (stRsp, zuletzt und insbesondere 8 Ob 52/08t mwN; RIS-Justiz RS0103501). Nach § 163 Abs 3 ZPO ist bei einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Unterbrechung die „Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung" nicht gehindert. Darunter ist auch die Zustellung dieses Urteils zu verstehen (RIS-Justiz RS0112235).a) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25. September 2007, aber noch vor Fällung und Zustellung des Ersturteils vom 9. Jänner 2008 wurde über das Vermögen der Klägerin am 21. Dezember 2007 zu AZ 5 S 35/07k des Bezirksgerichts Meidling das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die hier klagende Schuldnerin behielt (vorerst) die Eigenverwaltung, das Konkursgericht genehmigte außerdem die Prozessführung im vorliegenden Verfahren. Das Konkursgericht bestellte mit Beschluss vom 13. August 2008 einen Masseverwalter mit eingeschränktem Wirkungskreis (Führung der Aktivprozesse der Klägerin). Die Vorinstanzen hatten von der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens bis zur Übermittlung des konkursgerichtlichen Beschlusses vom 13. August 2008 keine Kenntnis. Das Schuldenregulierungsverfahren gemäß Paragraphen 181, ff KO ist ein Konkursverfahren. Bei Eigenverwaltung kommt zwar einem Schuldner grundsätzlich das Recht zur Führung von Prozessen - nur durch das Erfordernis der konkursgerichtlichen Genehmigung beschränkt (zuletzt 8 Ob 52/08t; RIS-Justiz RS0111634) - zu, aber auch bei Eigenverwaltung des Schuldners hat die Konkurseröffnung die Unterbrechung anhängiger Prozesse ex lege zur Folge (stRsp, zuletzt und insbesondere 8 Ob 52/08t mwN; RIS-Justiz RS0103501). Nach Paragraph 163, Absatz 3, ZPO ist bei einer nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Unterbrechung die „Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung" nicht gehindert. Darunter ist auch die Zustellung dieses Urteils zu verstehen (RIS-Justiz RS0112235).
b) Die ungeachtet dessen ex lege eintretende Unterbrechungswirkung kann nach der überwiegenden Rechtsprechung nur durch Gerichtsbeschluss (§ 165 Abs 2 ZPO) wieder aufgenommen werden (stRsp, zuletzt 2 Ob 134/07f; RIS-Justiz RS0037128). Weder die Erhebung eines Rechtsmittels (zur Revision siehe RIS-Justiz RS0037130) noch die Zustellung des Aufnahmeantrags an den Masseverwalter können die Wirkung der beschlussmäßigen Aufnahme substituieren. In mehreren Entscheidungen (siehe insbesondere RIS-Justiz RS0037193) hat der Oberste Gerichtshof zwar auch ausgesprochen, dass der Fortsetzungsbeschluss nicht als solcher bezeichnet werden muss, also auch konkludent erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Verfügung des Gerichts der Entscheidungswille entnommen werden kann, das unterbrochene Verfahren wieder aufzunehmen (stRsp, 9 Ob 40/03b; 2 Ob 165/04k; 8 Ob 14/07b). Wenn weder die Parteien noch das Gericht eine Unterbrechung annahmen, kann der weiteren Durchführung des Verfahrens kein konkludenter Antrags- oder Entscheidungswille auf dessen Wiederaufnahme unterstellt werden (8 Ob 14/07b ua). Ein derartiger Entscheidungswille kann „dem Gericht" hier nicht unterstellt werden, wussten doch die Vorinstanzen bis zur Übermittlung des Beschlusses vom 13. August 2008 ja nichts vom eingeleiteten Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der Klägerin. Auch die konkursgerichtliche Genehmigung der Prozessführung kann einen Beschluss des Prozessgerichts auf Aufnahme des Verfahrens nicht ersetzen.b) Die ungeachtet dessen ex lege eintretende Unterbrechungswirkung kann nach der überwiegenden Rechtsprechung nur durch Gerichtsbeschluss (Paragraph 165, Absatz 2, ZPO) wieder aufgenommen werden (stRsp, zuletzt 2 Ob 134/07f; RIS-Justiz RS0037128). Weder die Erhebung eines Rechtsmittels (zur Revision siehe RIS-Justiz RS0037130) noch die Zustellung des Aufnahmeantrags an den Masseverwalter können die Wirkung der beschlussmäßigen Aufnahme substituieren. In mehreren Entscheidungen (siehe insbesondere RIS-Justiz RS0037193) hat der Oberste Gerichtshof zwar auch ausgesprochen, dass der Fortsetzungsbeschluss nicht als solcher bezeichnet werden muss, also auch konkludent erfolgen kann. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Verfügung des Gerichts der Entscheidungswille entnommen werden kann, das unterbrochene Verfahren wieder aufzunehmen (stRsp, 9 Ob 40/03b; 2 Ob 165/04k; 8 Ob 14/07b). Wenn weder die Parteien noch das Gericht eine Unterbrechung annahmen, kann der weiteren Durchführung des Verfahrens kein konkludenter Antrags- oder Entscheidungswille auf dessen Wiederaufnahme unterstellt werden (8 Ob 14/07b ua). Ein derartiger Entscheidungswille kann „dem Gericht" hier nicht unterstellt werden, wussten doch die Vorinstanzen bis zur Übermittlung des Beschlusses vom 13. August 2008 ja nichts vom eingeleiteten Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der Klägerin. Auch die konkursgerichtliche Genehmigung der Prozessführung kann einen Beschluss des Prozessgerichts auf Aufnahme des Verfahrens nicht ersetzen.
c) Ist ein Verfahren ex lege unterbrochen und bisher nicht wieder aufgenommen, dann sind Rechtsmittelschriften nicht meritorisch zu erledigen, sondern zurückzuweisen (stRsp, zuletzt 5 Ob 249/07i; RIS-Justiz RS0037023, RS0037150). Ausnahmen davon bestehen nur, wenn im Rechtsmittel - anders als hier - Fragen der Unterbrechung releviert werden.
Die auf der Hand liegende Nichtigkeit des Berufungsurteils kann mangels eines zulässigen Rechtsmittels nicht aufgegriffen werden (vgl etwa RIS-Justiz RS0007095).Die auf der Hand liegende Nichtigkeit des Berufungsurteils kann mangels eines zulässigen Rechtsmittels nicht aufgegriffen werden vergleiche etwa RIS-Justiz RS0007095).
Demnach ist die Revision wegen der ex lege eingetretenen Unterbrechung als unzulässig zurückzuweisen (vgl dazu eingehend 4 Ob 109/07v ua).Demnach ist die Revision wegen der ex lege eingetretenen Unterbrechung als unzulässig zurückzuweisen vergleiche dazu eingehend 4 Ob 109/07v ua).
Anmerkung
E886623Ob171.08fSchlagworte
Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inRdW 2009/163 S 203 - RdW 2009,203 = ZIK 2009/161 S 99 - ZIK 2009,99XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:0030OB00171.08F.0903.000Zuletzt aktualisiert am
06.11.2009