TE OGH 1998/8/24 8Ob103/98z

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Veröffentlicht am 24.08.1998
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O*****, vertreten durch Dr.Walter Rinner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagten Parteien 1. Hans-Peter K***** Kaufmann, ***** 2. Arnold G***** technischer Angestellter, ***** beide vertreten durch Dr.Volkmar Schicker und Dr.Alfred Roschek, Rechtsanwälte in Wien, wegen Vertragsaufhebung (Streitwert S 1 Mio), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 4. Februar 1998, GZ 5 R 141/97p-21, womit das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20.Mai 1997, GZ 20 Cg 2/97i-16, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die mündliche Berufungsverhandlung wurde am 25.11.1997 geschlossen. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 19.12.1997, GZ 3 S 1254/97z-1, wurde über das Vermögen des Erstbeklagten der Konkurs eröffnet. Das Urteil des Berufungsgerichtes erging schriftlich am 4.2.1998.

Rechtliche Beurteilung

Mit der Eröffnung des Konkurses werden gemäß § 7 Abs 1 KO alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten - von den Ausnahmen des § 6 Abs 3 KO abgesehen - unterbrochen. Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung geschaffenen Zustand Rechnung tragen, grundsätzlich unwirksam (EvBl 1979/115; EvBl 1982/119; JBl 1984, 209; ecolex 1992, 557; ÖBA 1993, 575 ua). Nach der Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO ist jedoch die Verkündung einer Entscheidung, die aufgrund einer mündlichen Verhandlung gefällt wird, nach deren Schluß eine Unterbrechung eingetreten ist, zulässig und wirksam. Von der Unterbrechung im Konkurs wird nicht nur das erstgerichtliche Verfahren, sondern auch das Rechtsmittelverfahren betroffen (7 Ob 647/87; MietSlg 30.909; ecolex 1992, 557; ÖBA 1993, 574). In der Erhebung einer Revision kann kein Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gemäß § 7 Abs 2 KO erblickt werden (SZ 41/93; SZ 45/19; ÖBA 1993, 574 ua). Wird der Konkurs vor Erhebung der Revision eröffnet, so ist diese zurückzuweisen (SZ 44/63; SZ 49/135; SZ 51/150 ua). Aufgrund der zeitlichen Abfolge ist daher im vorliegenden Fall die Revision als unzulässig zurückzuweisen.Mit der Eröffnung des Konkurses werden gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten - von den Ausnahmen des Paragraph 6, Absatz 3, KO abgesehen - unterbrochen. Nach Eintritt der Unterbrechung sind Gerichtshandlungen, die nicht bloß dem durch die Unterbrechung geschaffenen Zustand Rechnung tragen, grundsätzlich unwirksam (EvBl 1979/115; EvBl 1982/119; JBl 1984, 209; ecolex 1992, 557; ÖBA 1993, 575 ua). Nach der Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO ist jedoch die Verkündung einer Entscheidung, die aufgrund einer mündlichen Verhandlung gefällt wird, nach deren Schluß eine Unterbrechung eingetreten ist, zulässig und wirksam. Von der Unterbrechung im Konkurs wird nicht nur das erstgerichtliche Verfahren, sondern auch das Rechtsmittelverfahren betroffen (7 Ob 647/87; MietSlg 30.909; ecolex 1992, 557; ÖBA 1993, 574). In der Erhebung einer Revision kann kein Antrag auf Aufnahme des unterbrochenen Verfahrens gemäß Paragraph 7, Absatz 2, KO erblickt werden (SZ 41/93; SZ 45/19; ÖBA 1993, 574 ua). Wird der Konkurs vor Erhebung der Revision eröffnet, so ist diese zurückzuweisen (SZ 44/63; SZ 49/135; SZ 51/150 ua). Aufgrund der zeitlichen Abfolge ist daher im vorliegenden Fall die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Die Unterbrechungswirkung erstreckt sich nach § 7 Abs 1 KO auf Streitgenossen des Gemeinschuldners nur dann, wenn sie mit dem Gemeinschuldner eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO bilden. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Urteilswirkungen kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf allen Streitgenossen erstrecken (Rechberger, Komm ZPO, Rz 1 zu § 14 ZPO). Da das Klagebegehren aufgrund von der klagenden Partei behaupteten "Devastationsanspruches" im Sinne des § 458 ABGB auf einvernehmliche Aufhebung des zwischen Erst- und Zweitbeklagten geschlossenen Mietvertrages gerichtet ist, ist ein nicht gegen beide gleichlautendes Urteil denkunmöglich. Es liegt sohin eine einheitliche Streitpartei im Sinne des § 14 ZPO vor, sodaß infolge der Konkurseröffnung über das Vermögen des Erstbeklagten das Verfahren auch hinsichtlich des Zweitbeklagten unterbrochen ist.Die Unterbrechungswirkung erstreckt sich nach Paragraph 7, Absatz eins, KO auf Streitgenossen des Gemeinschuldners nur dann, wenn sie mit dem Gemeinschuldner eine einheitliche Streitpartei nach Paragraph 14, ZPO bilden. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Urteilswirkungen kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses oder kraft gesetzlicher Vorschrift auf allen Streitgenossen erstrecken (Rechberger, Komm ZPO, Rz 1 zu Paragraph 14, ZPO). Da das Klagebegehren aufgrund von der klagenden Partei behaupteten "Devastationsanspruches" im Sinne des Paragraph 458, ABGB auf einvernehmliche Aufhebung des zwischen Erst- und Zweitbeklagten geschlossenen Mietvertrages gerichtet ist, ist ein nicht gegen beide gleichlautendes Urteil denkunmöglich. Es liegt sohin eine einheitliche Streitpartei im Sinne des Paragraph 14, ZPO vor, sodaß infolge der Konkurseröffnung über das Vermögen des Erstbeklagten das Verfahren auch hinsichtlich des Zweitbeklagten unterbrochen ist.

Anmerkung

E51183 08A01038

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0080OB00103.98Z.0824.000

Dokumentnummer

JJT_19980824_OGH0002_0080OB00103_98Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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