TE OGH 1999/7/15 6Ob37/99f

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Heinz K***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Bauunternehmung Franz S***** GmbH, *****, gegen die beklagte Partei Dr. Peter A*****, vertreten durch Dr. Axel Friedberg, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4,271.982 S und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 15. September 1998, GZ 11 R 33/98y-24, womit das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 5. Dezember 1997, GZ 1 Cg 103/94p-18, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Revision vom 27. Jänner 1999, ON 27, wird zurückgewiesen.

2. Der Revision vom 22. Dezember 1998, ON 26, wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß das Urteil lautet:

"Das Klagebegehren

1. es werde festgestellt, daß der Beklagte der klagenden Partei für alle künftigen Schäden und Nachteile hafte, die der klagenden Partei aus dem Umstand entstehen sollten, daß der Beklagte die nunmehrige Gemeinschuldnerin über die Ergebnisse der Besprechung vom 30. 11. 1988 zwischen ihm als Vertreter der nunmehrigen Gemeinschuldnerin einerseits und der S*****gesellschaft mbH und Dr. Karl S***** als deren Vertreter andererseits nicht richtig und/oder nicht vollständig informiert habe;

2. Der Beklagte sei schuldig, der klagenden Partei 4,271.982 S samt kapitalisierten Zinsen von 885.520,28 S und 4 % Zinsen aus 180.000 S vom 19. 10. 1990 bis 17. 12. 1991, 4 % Zinsen aus 323.616 S vom 18. 12. 1991 bis 14. 1. 1993, 4 % Zinsen aus 370.197 S vom 17. 1. 1993 bis 1. 11. 1993, 4 % Zinsen aus 385.630,25 S vom 2. 11. 1993 bis 31. 3. 1994, 4 % Zinsen aus 433.630,25 S vom 1. 4. 1994 bis 24. 5. 1994 und 8 % Zinsen aus 5,865.094,81 S ab 25. 5. 1994 binnen 14 Tagen zu zahlen,

wird abgewiesen.

Die klagende Partei hat dem Beklagten die mit insgesamt 594.497,64 S (darin enthalten 60.411,26 S Umsatzsteuer und 232.030,- S Barauslagen) bestimmten Kosten dieses Rechtsstreites binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte war seit 1980 für die Bauunternehmung Franz S***** GesmbH (im Folgenden: "S***** GmbH") über deren Vermögen am 14. 10. 1998 der Konkurs eröffnet wurde, anwaltlich tätig. Er bezog hiefür ein jährliches Pauschalhonorar von rund 15.000 S. Leistungen größeren Umfanges wurden gesondert honoriert.

Im Herbst 1988 äußerte Franz S*****, der Geschäftsführer der nunmehrigen Gemeinschuldnerin, dem Beklagten gegenüber, daß er beabsichtige, die Liegenschaft der klagenden Partei in 1050 Wien, M*****straße ***** zu verkaufen und daß er bereits konkrete Verhandlungen mit der R***** AG und der S*****-Firmengruppe (im Folgenden: "S*****") geführt habe. Franz S***** übergab dem Beklagten einen allgemein gehaltenen Kaufvertragsentwurf der S*****, der weder den Kaufgegenstand noch den Kaufpreis enthielt, zur Begutachtung. Es wurde vereinbart, daß Franz S***** den Beklagten wieder kontaktieren sollte, wenn konkretere Vertragsentwürfe vorlägen.

Zu diesem Zeitpunkt war Franz S***** der S***** bereits auf Basis einer von ihm erstellten Option vom 20. 9. 1988 im Wort. Diese Option wurde von Franz S***** und vom vertretungsbefugten Geschäftsführer der S*****, Dkfm. L*****, firmenmäßig unterfertigt und insgesamt dreimal schriftlich verlängert, zuletzt bis 4. 11. 1988. Am 4. 11. 1988 fand eine Besprechung statt, an der Dkfm. L*****, Franz S***** und Erwin E*****, ein Bauingenieur der S*****, teilnahmen. Dabei kam es zu einer inhaltlichen Modifikation der Option und zu einer weiteren Verlängerung der Bindungsfrist der S***** GesmbH bis 14. 11. 1988. Diese Vereinbarung wurde in Form eines Aktenvermerks schriftlich festgehalten und von den Anwesenden unterfertigt. Punkt 1. sieht vor, daß als Käufer der Liegenschaft die R***** AG auftreten sollte. Weiters wurden die Modalitäten für die Zahlung des Kaufpreises von 10,000.000 S festgelegt. Gemäß Punkt 2. der Vereinbarung sollte mit der S***** GmbH ein Werkvertrag bezüglich des Ausbaus der Liegenschaft über eine Summe von 11,000.000 S abgeschlossen werden. Hiebei sollte die S***** GesmbH als Vertragspartner auftreten. In Punkt 11. wurde festgelegt, daß der Kläger weitere 10 Tage, also bis zum 14. 11. 1988, im Wort bleibe. Innerhalb dieser Frist sollte die R***** AG einen Aufsichtsratsbeschluß über den Ankauf der Liegenschaft beibringen.

Am 10. 11. 1988 fand ein Treffen zwischen Dkfm. L***** und dem Kläger statt, bei dem auch Rechtsanwalt Dr. S***** als Rechtsvertreter der S***** anwesend war. Die Option wurde inhaltlich konkretisiert und ergänzt und von Franz S***** bis einschließlich 30. 11. 1988 mündlich verlängert. Darüber wurde von Dr. S***** ein Aktenvermerk angefertigt, in dem auch festgehalten ist: "Baumeister S***** ..... hält sich an dieses Offert bis 30. 11. 1988 gebunden".

Ungeachtet dessen hatte Franz S***** bereits im September 1988 einem Immobilienmakler den Auftrag erteilt, weitere Interessenten für den Ankauf der Liegenschaft ausfindig zu machen. Am 8. 11. 1988 kam es zum ersten Kontakt mit der Ö***** AG (im Folgenden: "B*****"). Gegen Ende November 1988 begann Franz S*****, eine Präferenz für einen Vertragsabschluß mit der B***** zu entwickeln. Er wollte bei der für den 30. 11. 1988, (dem letzten Tag der Optionsfrist), von Rechtsanwalt Dr. S***** in dessen Kanzleiräumlichkeiten anberaumten Besprechung nicht persönlich erscheinen, weil er kein besonderes Interesse an einem Vertragsabschluß mit S***** hatte und befürchtete, von Dkfm. L***** oder Dr. S***** "überfahren" zu werden. Daher nahm er Kontakt mit dem Beklagten auf und vereinbarte mit ihm ein Treffen in einem Cafehaus am 28. 11. 1988. Dabei informierte Franz S***** den Beklagten über den beabsichtigten Verkauf der Liegenschaft, über das Stadium der bisherigen Verhandlungen und von den parallel stattgefundenen Vertragsverhandlungen mit der B***** sowie von der Präferenz für einen Vertragsabschluß mit letzterer. Franz S***** erteilte dem Beklagten Vollmacht, für die S***** GesmbH gegenüber beiden Kaufinteressenten anwaltlich einzuschreiten. Die Vollmacht zur Vertretung der S***** GesmbH bei der Besprechung am 30. 11. 1988 wurde inhaltlich nicht beschränkt, insbesondere nicht hinsichtlich der Abgabe oder Entgegennahme von rechtsgültigen Erklärungen. Bloß in bautechnischen Angelegenheiten sollte der Beklagte keine vom bisherigen Verhandlungsstand abweichenden Vereinbarungen treffen.

Franz S***** übergab dem Beklagten ua auch den handschriftlichen Aktenvermerk vom 4. 11. 1988 und den Aktenvermerk Dr. S*****'s vom 10. 11. 1988. Bei Erörterung der Unterlagen kamen einige im Aktenvermerk vom 10. 11. 1988 festgehaltene inhaltliche Ergänzungen zur Sprache, die nach Ansicht des Franz S***** in dieser Form am 10. 11. 1988 nicht mündlich vereinbart worden waren. Franz S***** bestritt die im Aktenvermerk dargestellten Modalitäten der Ausmietung eines Altmieters und die darin festgehaltene Übereinkunft, daß anstelle von R***** S***** auch selbst als Vertragspartner des Kaufvertrages auftreten könne. Franz S***** deponierte zu letzteren Punkt, daß in diesem Fall jedenfalls die Bonität von S***** mittels einer Bankgarantie sichergestellt werden müsse.

Franz S***** teilte dem Beklagten mit, daß er gegenüber S***** ein schriftliches Offert bis 14. 11. 1988 auf der Basis des Verhandlungsstandes vom 4. 11. 1988 abgegeben habe und daß es zu einer weiteren schriftlichen Verlängerung dieses Offerts, von ihm auch "Option" genannt, nicht gekommen sei. Die darüber hinausgehende mündliche Verlängerung der Bindungsfrist bis 30. 11. 1988 erwähnte er zwar, verneinte jedoch das Vorliegen einer Option bzw eines Offerts. Franz S***** maß dieser mündlichen Äußerung damals keine rechtliche Bedeutung zu. Er war der Ansicht, er wäre der Gegenseite "bloß im Wort bzw an sie gebunden". Franz S***** meinte damals, eine Option oder ein Offert könne nur etwas Schriftliches sein; daher könne auch die Verlängerung der Bindungswirkung daran nur schriftlich erfolgen. Der Beklagte nahm zur Kenntnis, daß Franz S***** dem im Aktenvermerk vom 10. 11. 1988 wiedergegebenen Standpunkt widersprach, er habe ein Offert mit Bindungsfrist bis 30. 11. 1988 abgegeben.

Die Möglichkeit der Annahme des Offerts auf Basis der Vereinbarung vom 4. 11. 1988 kam nicht zur Sprache. Daher wurde auch keine Weisung an den Beklagten erteilt, wie er in einem solchen Fall zu reagieren habe. Insgesamt dauerte diese Unterredung etwa eine halbe Stunde. Der Beklagte fertigte hierüber einen Aktenvermerk an, in dem er festhielt: "Baumeister S***** hat in dieser Besprechung (gemeint ist jene vom 10. 11. 1988) kein Offert abgegeben mit einer Bindungswirkung bis 30. 11. 1988. Auch dies ist nicht richtig".

Der Beklagte teilte Dr. S***** seinen Standpunkt brieflich mit. Dieses Schreiben erhielt Dr. S***** am 29. 11. 1988. Nach einer telefonischen Bestätigung des Termins durch Dr. S***** erschien der Beklagte auftragsgemäß am 30. 11. 1988 in den Kanzleiräumlichkeiten Dr. S*****s. Bei der Besprechung waren Dr. S***** und Dkfm. L***** für die S***** und der Beklagte als Vertreter des Franz S***** anwesend. Der Beklagte erklärte, nicht umfassend über die Sache informiert zu sein, weil er erst seit wenigen Tagen damit beauftragt worden sei. Er legte den Standpunkt des Franz S***** über die seit 4. 11. 1988 vorgenommenen Anbotsergänzungen dar. Er stellte die Vertretungsmacht des Dkfm. L***** für R***** und die Bonität der Unternehmen der S*****-Gruppe in Frage. Die umstrittene Frage des Endes der Bindungsfrist an das Offert kam ebenfalls zur Sprache. Beide Seite beharrten auf ihren jeweiligen Standpunkten. Da Dkfm. L***** befürchtete, daß der S***** mit Ablauf der Bindungsfrist das Projekt entgehen werde, erklärte er schließlich nach Anleitung von Dr. S***** gegenüber dem Beklagten ausdrücklich, er nehme die Option auf der Basis der Vereinbarung vom 4. 11. 1988 namens der S***** vollinhaltlich an. Gleichzeitig gab er die "Garantieerklärung" ab, daß, sollte nicht R***** selbst Vertragspartner des Kaufvertrages werden, die S***** GesmbH als Käuferin der Liegenschaft auftreten werde. Anschließend entfernte sich Dkfm. L***** von der Konferenz, rief aber kurz danach nochmals in der Kanzlei Dr. S***** an und ließ sich den Inhalt und die rechtlichen Wirkungen seiner abgegebenen Erklärung erläutern. Im Zuge dessen wies er Dr. S***** an, die Annahme der Option und die "Garantieerklärung" dem noch in den Kanzleiräumen anwesenden Beklagten gegenüber noch einmal ausdrücklich zu wiederholen. Der Beklagte fertigte anschließend einen Aktenvermerk über den Verlauf und den Inhalt der Konferenz aus seiner Sicht an. Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, daß es zur Annahme eines Anbotes seitens S***** gekommen war.

Am 1. 11. 1988 informierte der Beklagte Franz S***** kurz telefonisch über die Ergebnisse der Besprechung. Dabei teilte er Franz S***** insbesondere mit, daß es zu keinem Vertragsabschluß mit S***** bzw mit Dkfm. L***** gekommen sei. Auch ein weiteres Offert, welchen Inhaltes immer, sei nicht abgegeben worden, weil inhaltlich weder Vereinbarungen noch Konkretisierungen erzielt worden seien. Es habe keine Einigung über bestehende Streitpunkte erreicht werden können. Franz S***** nahm daraufhin an, daß die Sache erledigt sei, weil nach Ablauf des 30. 11. 1988 jegliche Bindung erloschen sei.

Bei einer Besprechung am 5. 12. 1988 zwischen dem Beklagten und Franz S***** wurden im wesentlichen die telefonischen Informationen wiederholt und der Aktenvermerk, der Franz S***** inzwischen zugemittelt worden war, besprochen. Diese Unterredung bestärkte Franz S***** in seiner Meinung, daß er die S*****-Seite nicht mehr berücksichtigen müsse.

In weiterer Folge kam es zum Briefwechsel und zu Telefonaten zwischen dem Beklagten und Dr. S*****. Dr. S***** beharrte namens der S***** auf seinem Standpunkt und forderte Franz S***** zur Zuhaltung des durch die Annahme der Option am 30. 11. 1988 zustandegekommenen Vertrages auf. In weiterer Folge drohte er mit gerichtlichen Schritten. Franz S***** nahm zwar die Schreiben, den Inhalt der Telefonate und die verfaßten Repliken des Beklagten zur Kenntnis, maß ihnen aber keine Bedeutung bei, weil er davon ausging, daß am 30. 11. 1988 sämtliche Bindungen gegenüber S***** erloschen seien. Eine detaillierte Erörterung der widersprüchlichen Standpunkte fand zwischen dem Beklagten und Franz S***** nicht mehr statt. Der Streitpunkt des Endes der Bindungsfrist wurde vom Beklagten nicht mehr näher hinterfragt.

Franz S***** fühlte sich sicher, einen eventuellen Prozeß zu gewinnen.

Im Juli 1989 kam es zur Vertragsunterfertigung mit der B***** AG, wobei Franz S***** ebenfalls durch den Beklagten vertreten war.

Am 23. 6. 1989 brachte die S***** GesmbH eine Klage gegen die S***** GesmbH beim Handelsgericht Wien zu 16 Cg 37/98 (16 Cg 3/92) ein. Darin trat sie vom abgeschlossenen Vertrag wegen Verweigerung der Erfüllung zurück und begehrte Schadenersatz wegen Nichterfüllung sowie die Feststellung der Haftung der S***** GesmbH für künftige Schäden. Die S***** GesmbH wurde in diesem Verfahren zur Zahlung von 3,300.000 S sA und zum Kostenersatz verpflichtet. Weiters wurde dem Feststellungsbegehren stattgegeben. Das Urteil des Erstgerichtes vom 17. 4. 1993 wurde mit Urteil des Berufungsgerichtes vom 20. 1. 1994 bestätigt. Der Beklagte, dem erst im Berufungsverfahren der Streit verkündet worden war, schloß sich seitens der S***** GesmbH als Nebenintervenient an. Die S***** GesmbH wurde in diesem Verfahren von Rechtsanwalt Dr. Hans L***** vertreten. Die Schriftsätze wurden jedoch vom hier Beklagten konzipiert. Vor Erstattung der Klagebeantwortung fanden Besprechungen zwischen Dr. L*****, Franz S***** und dem Beklagten statt, bei denen die Klage erörtert wurde. Zu neuen Erkenntnissen, insbesondere bezüglich des strittigen Standpunktes der Bindungsfrist an das Offert, kam es hiebei nicht. Franz S***** nahm den Inhalt der Klagebeantwortung zur Kenntnis.

Anläßlich seiner Einvernahme vor dem Handelsgericht Wien am 30. 1. 1991 im genannten Verfahren gab Franz S***** an, er habe "die letzte Verlängerung der Option bis 30. 11. 1988 erteilt". Diese Aussage legte er nach der Belehrung durch den Richter ab, daß es unerheblich sei, ob eine Erklärung - daher auch eine Option - schriftlich oder mündlich abgegeben werde.

Mit ihrer am 25. 5. 1994 eingebrachten Klage begehrte die S***** GesmbH wie aus dem Spruch ersichtlich und brachte vor, daß der 30. 11. 1988 der letzte Tag der Bindungsfrist an die von der S***** GesmbH an die S***** erteilte Option gewesen sei. Franz S***** sei sich seiner vertraglichen Bindung gegenüber der S***** stets bewußt gewesen und habe dem Beklagten insbesondere auch mitgeteilt, daß der 30. 11. 1988 der letzte Tag der Optionsfrist gewesen sei. Der Geschäftsführer der S***** habe die Option am 30. 11. 1988 angenommen. Der Beklagte habe Franz S***** dennoch mitgeteilt, daß es zu keiner Vereinbarung gekommen sei. Die S***** GesmbH habe sich daher als vertragsfrei erachtet und die Liegenschaft an die B***** AG veräußern können. Als die S***** GesmbH seitens S***** zur Vertragsunterfertigung aufgefordert worden sei, habe der Beklagte immer wieder versichert, daß die S***** GmbH vertragsfrei sei. Das Verhalten des Beklagten sei allein ursächlich dafür gewesen, daß die S***** GesmbH den Vertrag mit S***** nicht eingehalten habe. Der Beklagte hafte daher aufgrund seiner unrichtigen und zumindest unvollständigen Informationen für den Schaden, der der S***** GesmbH durch die Inanspruchnahme seitens S***** entstanden sei. Da auch noch weitere Ansprüche im Zusammenhang damit an die klagende Partei herangetragen worden seien, sei der Schaden noch nicht abzusehen, sodaß auch das Feststellungsbegehren berechtigt sei.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Franz S***** habe zum Aktenvermerk des Dr. S***** vom 10. 11. 1988 erklärt, daß dieser in wesentlichen Punkten unrichtig sei und insbesondere, daß er kein Offert mit einer Bindungsfrist bis 30. 11. 1988 abgegeben habe. Diese Informationen seien für den Beklagten nicht überprüfbar gewesen. Der Beklagte sei beauftragt worden, eine solche Bindungsfrist ausdrücklich zu bestreiten. Der Geschäftsführer der S***** habe das einverständlich verlängerte Anbot am 30. 11. 1988 auch nicht angenommen. Eine allfällige Fehlinformation des Franz S***** durch den Beklagten sei für den Schaden nicht kausal. Franz S***** habe ein Mitverschulden zu verantworten. Er habe auch in weiterer Folge bestritten, daß er die Anbotsfrist bis 30. 11. 1988 verlängert habe und Dr. L***** damit beauftragt, im Vorprozeß vorzubringen, daß die behauptete Verlängerung der Bindungsfrist bis 30. 11. 1988 nicht erfolgt sei. Im übrigen werde Verjährung eingewendet. Die Klage der S***** sei der S***** GesmbH bereits am 23. 6. 1989 zugestellt worden, die Klagebeantwortung sei am 13. 7. 1989 erstattet worden. Seit damals sei der S***** GesmbH alles bekannt gewesen, was zur Erhebung eines Schadenersatzanspruches notwendig sei. Die Berechtigung des Feststellungsbegehrens wurde ebenfalls bestritten.

Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Franz S***** habe dem Beklagten alle Umstände tatsächlicher Art wahrheitsgemäß mitgeteilt. Daß Franz S***** das Vorliegen eines Offerts oder einer Option bis 30. 11. 1988 in Abrede gestellt habe, habe auf einem Rechtsirrtum des Franz S***** beruht, den der Beklagte erkennen und durch gezielte Fragen aufklären hätte müssen. Zudem sei unerklärlich, warum dem Beklagten die ausdrückliche und formelle Annahme der Option durch Dr. L***** entgangen sei. Die diesbezügliche Fehlinformation des Franz S***** sei für den Schaden auch kausal gewesen. Der Zeitpunkt des Schadenseintrittes sei mit der Rechtskraft des bestätigenden Urteiles des Berufungsgerichtes im Vorprozeß eingetreten, sodaß der Verjährungseinwand verfehlt sei. Der Beklagte hafte gemäß § 1299 ABGB für den von ihm durch Verletzung vertraglicher Pflichten verursachten Schaden.Das Erstgericht erkannte mit Zwischenurteil, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe. Franz S***** habe dem Beklagten alle Umstände tatsächlicher Art wahrheitsgemäß mitgeteilt. Daß Franz S***** das Vorliegen eines Offerts oder einer Option bis 30. 11. 1988 in Abrede gestellt habe, habe auf einem Rechtsirrtum des Franz S***** beruht, den der Beklagte erkennen und durch gezielte Fragen aufklären hätte müssen. Zudem sei unerklärlich, warum dem Beklagten die ausdrückliche und formelle Annahme der Option durch Dr. L***** entgangen sei. Die diesbezügliche Fehlinformation des Franz S***** sei für den Schaden auch kausal gewesen. Der Zeitpunkt des Schadenseintrittes sei mit der Rechtskraft des bestätigenden Urteiles des Berufungsgerichtes im Vorprozeß eingetreten, sodaß der Verjährungseinwand verfehlt sei. Der Beklagte hafte gemäß Paragraph 1299, ABGB für den von ihm durch Verletzung vertraglicher Pflichten verursachten Schaden.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die ihm zugekommene Mitteilung über eine mündliche Verlängerung der Bindungsfrist mit der dazu im Widerspruch stehenden Ansicht des Franz S*****, es läge keine Option vor, aufzuklären. Ein Mitverschulden des Franz S***** daran sei zu verneinen. Verjährung sei nicht eingetreten. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil von der ständigen Rechtsprechung zur Anwaltshaftung nicht abgegangen worden sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Beklagten ist jedoch zulässig und berechtigt.

Wie bereits ausgeführt, wurde über das Vermögen der S***** GesmbH am 14. 10. 1998 der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Dr. Heinz K***** bestellt.

Mit der am 11. 1. 1999 verfügten, am 13. 1. 1999 durchgeführten Zustellung einer Gleichschrift des Antrages des Masseverwalters auf Wiederaufnahme des Verfahrens an den Beklagten wurde das Verfahren im Sinn des § 7 Abs 2 und 3 KO und der §§ 164, 165 ZPO wieder aufgenommen (JBl 1978, 433). Die vom Beklagten bereits am 22. 12. 1998 zur Post gegebene außerordentliche Revision war verfrüht, weil sie während der Verfahrensunterbrechung eingebracht wurde. Sie war aber nicht unwirksam und wurde daher zutreffend nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Masseverwalter an den Obersten Gerichtshof vorgelegt. Die am 27. 1. 1999 seitens des Beklagten "aus Gründen prozessualer Vorsicht" abermals eingebrachte Revision war hingegen wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückzuweisen.Mit der am 11. 1. 1999 verfügten, am 13. 1. 1999 durchgeführten Zustellung einer Gleichschrift des Antrages des Masseverwalters auf Wiederaufnahme des Verfahrens an den Beklagten wurde das Verfahren im Sinn des Paragraph 7, Absatz 2 und 3 KO und der Paragraphen 164,, 165 ZPO wieder aufgenommen (JBl 1978, 433). Die vom Beklagten bereits am 22. 12. 1998 zur Post gegebene außerordentliche Revision war verfrüht, weil sie während der Verfahrensunterbrechung eingebracht wurde. Sie war aber nicht unwirksam und wurde daher zutreffend nach Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Masseverwalter an den Obersten Gerichtshof vorgelegt. Die am 27. 1. 1999 seitens des Beklagten "aus Gründen prozessualer Vorsicht" abermals eingebrachte Revision war hingegen wegen des Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückzuweisen.

Eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens ab Konkurseröffnung erblickt der Revisionswerber darin, daß die Zustellung des Berufungsurteiles trotz Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der klagenden Partei vorgenommen worden sei.

Da das Urteil noch vor der Konkurseröffnung am 14. 10. 1998 gefällt wurde, konnte die Konkurseröffnung darauf keinen Einfluß haben. Die nach Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung und nach Fällung des Berufungsurteils gemäß § 7 Abs 1 KO eingetretene Unterbrechung des Verfahrens hinderte gemäß § 163 Abs 3 ZPO die "Verkündung" des Urteiles, worunter auch die Zustellung zu verstehen ist (vgl Fasching, Kommentar II, Anm 6 zu § 163 ZPO) nicht. Das Verfahren ist daher von keiner Nichtigkeit betroffen.Da das Urteil noch vor der Konkurseröffnung am 14. 10. 1998 gefällt wurde, konnte die Konkurseröffnung darauf keinen Einfluß haben. Die nach Schluß der mündlichen Berufungsverhandlung und nach Fällung des Berufungsurteils gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO eingetretene Unterbrechung des Verfahrens hinderte gemäß Paragraph 163, Absatz 3, ZPO die "Verkündung" des Urteiles, worunter auch die Zustellung zu verstehen ist vergleiche Fasching, Kommentar römisch II, Anmerkung 6 zu Paragraph 163, ZPO) nicht. Das Verfahren ist daher von keiner Nichtigkeit betroffen.

Den noch in der Revision aufrecht erhaltenen Verjährungseinwand haben die Vorinstanzen zutreffend als unberechtigt erkannt. Der von der nunmehrigen Gemeinschuldnerin behauptete Schaden kann erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Vorprozeß entstanden sein, mit der sie ihrerseits zum Ersatz des Differenzschadens (entgangener Gewinn aus beabsichtigter Weiterveräußerung) verurteilt und die Haftung der S***** GesmbH für alle künftigen, aus der Nichteinhaltung der Vereinbarung vom 30. 11. 1988 entstandenen Schäden festgestellt wurde. Erst damit stand endgültig die Haftung der S***** GesmbH gegenüber S***** sowie ihre Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Tragung der Verfahrenskosten fest. Vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens begann die Verjährung der begehrten Ersatzansprüche nicht zu laufen (SZ 68/238).

Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen ist dem Beklagten jedoch keine Verletzung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht anzulasten.

Das Berufungsgericht hat zwar die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Anwaltshaftung im Grundsätzlichen zutreffend wiedergegeben, auf den vorliegenden Fall aber nicht richtig angewendet.

Ein Rechtsanwalt kann seinen ihn nach § 9 RAO obliegenden Aufgaben und Pflichten nur nachkommen, wenn die am Beginn des Auftrages erteilte Information durch den Mandanten im Tatsachenbereich wahrheitsgemäß erfolgt. Der Mandant ist daher vorweg verpflichtet, wahrheitsgemäß alle Umstände tatsächlicher Art, die nach seiner Kenntnis und nach seinem Verständnis für den Rechtsanwalt zur Durchführung des Mandats von Bedeutung sein können, mitzuteilen. Der Anwalt hat seinerseits aktiv darauf zu dringen, daß die Aufklärung des Sachverhaltes durch den Klienten umfassend erfolgt. Er kann aber vorerst grundsätzlich darauf vertrauen, daß die Information seines Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Den Anwalt trifft keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information des Mandanten der Wahrheit entspricht (SZ 70/14 mwN).Ein Rechtsanwalt kann seinen ihn nach Paragraph 9, RAO obliegenden Aufgaben und Pflichten nur nachkommen, wenn die am Beginn des Auftrages erteilte Information durch den Mandanten im Tatsachenbereich wahrheitsgemäß erfolgt. Der Mandant ist daher vorweg verpflichtet, wahrheitsgemäß alle Umstände tatsächlicher Art, die nach seiner Kenntnis und nach seinem Verständnis für den Rechtsanwalt zur Durchführung des Mandats von Bedeutung sein können, mitzuteilen. Der Anwalt hat seinerseits aktiv darauf zu dringen, daß die Aufklärung des Sachverhaltes durch den Klienten umfassend erfolgt. Er kann aber vorerst grundsätzlich darauf vertrauen, daß die Information seines Mandanten in tatsächlicher Hinsicht richtig ist. Den Anwalt trifft keine Verpflichtung, eigene Ermittlungen und Prüfungen darüber anzustellen, ob die Information des Mandanten der Wahrheit entspricht (SZ 70/14 mwN).

Im vorliegenden Fall wurde der Beklagte vom Geschäftsführer Franz S***** von Anfang in einem entscheidenden Punkt zumindest objektiv nicht wahrheitsgemäß informiert. Franz S***** verneinte das Vorliegen einer Option über den 14. 11. 1988 hinaus und erklärte, daß die im Aktenvermerk des Rechtsanwalts Dr. S***** über die Besprechung mit S***** am 10. 11. 1988 festgehaltenen inhaltlichen Ergänzungen des Anbotes in dieser Form nicht vereinbart worden seien. Obgleich in diesem Vermerk auch ausdrücklich festgehalten ist, daß sich Franz S***** an dieses Offert bis 30. 11. 1988 gebunden halte, widersprach Franz S***** dieser Behauptung und blieb nicht nur bei Auftragserteilung an den Beklagten, ihn bei dem Treffen am 30. 11. 1988 zu vertreten, sondern auch in weiterer Folge bis zu seiner Aussage im Verfahren 16 Cg 3/92 am 30. 1. 1991 dabei, daß er kein Offert mit einer Bindungsfrist bis 30. 11. 1988 abgegeben habe.

Die Vorinstanzen lasten in diesem Zusammenhang dem Beklagten an, daß Franz S***** ohnehin eine mündliche Verlängerung des Anbotes erwähnt habe, sodaß der Beklagte durch gezieltes Nachfragen den Rechtsirrtum des Franz S*****, daß eine mündlich erklärte Verlängerung der Anbotsfrist unbeachtlich sei, erkennen hätte müssen. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen hat der Kläger eine mündliche Anbotsverlängerung aber bloß "erwähnt", dessen ungeachtet das Vorliegen einer aufrechten Option weiterhin beharrlich verneint und den Inhalt des Aktenvermerks des Dr. S***** vom 10. 11. 1988 insbesondere auch in diesem Punkt als unrichtig bezeichnet. Aus diesem Gesamtverhalten des Franz S***** konnte der Beklagte nur den Schluß ziehen, daß zwar am 10. 11. 1988 mit S***** allenfalls über eine Verlängerung der Angebotsfrist gesprochen wurde, daß eine solche aber letztlich nicht zustandekam. Mögliche Zweifel, ob Franz S***** nicht doch am 10. 11. 1988 sein Einverständnis zur Anbotsverlängerung erteilt haben könnte, mußten für den Beklagten durch das Beharren des Franz S***** auf seinen Standpunkt und seine abschließende Erklärung, daß er kein Offert mit Bindungsfrist bis 30. 11. 1988 abgegeben habe, zerstreut werden. Auf den Gedanken, daß der in Vertragsangelegenheiten keineswegs unerfahrene Leiter eines Bauunternehmens ernsthaft der Meinung sein könnte, daß mündliche Zusagen, insbesondere auch eine mündliche Zusicherung der Verlängerung einer Anbotsfrist unwirksam seien und vom Erklärenden nicht eingehalten werden müßten, konnte der Beklagte nicht ohne weiteres verfallen. Selbst bei juristisch ungebildeten und im Geschäftsleben unerfahrenen Personen ist zu erwarten, daß ihr Rechtsempfinden so weit ausgeprägt ist, daß sie sich an Zusagen, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Wort zu bleiben, auch dann zu halten haben, wenn derartige Erklärungen bloß mündlich abgegeben wurden.

Auch die letzte Verlängerung der Anbotsfrist vom 4. 11. bis 10. 11. 1988 war zunächst mündlich erfolgt. Der Unterschied zur nunmehr strittigen Verlängerung lag lediglich darin, daß der darüber abgefaßte Aktenvermerk über das Gespräch vom 4. 11. 1988 von den anwesenden Gesprächspartnern unterfertigt wurde, der Aktenvermerk über das Gespräch vom 10. 11. 1988 aber erst nachträglich verfaßt und nur von Dr. S***** unterfertigt wurde. Es kann daher dem Beklagten nicht vorgeworfen werden, daß er ein weiteres Nachfragen, ob sich nun Franz S***** mit einer Verlängerung der Bindungsfrist einverstanden erklärt hat oder nicht, unterließ, wurde diese Frage doch ohnehin mehrfach verneint.

Außerdem mußten dem Beklagten diese mehrfachen Beteuerungen deshalb durchaus plausibel erscheinen, weil Franz S***** weiters die Richtigkeit des Aktenvermerks vom 10. 11. 1988 auch in anderen Punkten in Abrede stellte und damit kundtat, daß die Vertragsverhandlungen mit S***** bislang zu keiner endgültigen Einigung, auch nicht in Form eines weiterhin bindenden Anbotes, geführt hatten. Da eine laut Aktenvermerk des Dr. S***** vom 10. 11. 1988 neuerliche Modifizierung des Anbotes der S***** GmbH vom 4. 11. 1988 vorgenommen worden war, lag für den Beklagten der Schluß nahe, daß S***** nicht beabsichtigt hatte, das Anbot des Klägers vom 4. 11. 1988 anzunehmen, sondern daß S***** daraufhin ihrerseits mit einem inhaltlich modifizierten Anbot, und zwar entsprechend dem Aktenvermerk vom 10. 11. 1988, reagierte, das aber wiederum von Franz S***** nicht angenommen wurde, der ja bestritt, daß derartige Änderungen am 10. 11. 1988 vereinbart worden seien.

Nach dem Informationsstand des Beklagten, von dessen Richtigkeit er ausgehen konnte, lag daher im Zeitpunkt der Besprechung mit S*****, bei der er Franz S***** vertrat, kein bindendes Anbot der S***** GesmbH, und zwar weder im Sinn des Anbots vom 4. 11. 1988 noch im Sinn dessen Modifikation laut Aktenvermerk vom 10. 11. 1988 vor.

Daß Franz S***** den Beklagten nach den Feststellungen der Vorinstanzen nicht absichtlich falsch informierte, sondern in einem Rechtsirrtum über die Verbindlichkeit mündlicher rechtsgeschäftlicher Erklärungen befangen war, ändert nichts an der objektiven Unrichtigkeit seiner Information, die der Beklagte nicht erkennen konnte und die daher mangels Verschuldens des Beklagten allein der S***** GesmbH zur Last fällt.

Der Beklagte konnte auch in weiterer Folge keinen Verdacht schöpfen, daß Franz S***** von einer Wirkungslosigkeit bloß mündlicher Erklärungen ausging. Denn das Vorliegen einer schriftlichen Anbotsverlängerung wurde auch in der Folge von niemandem, und zwar insbesondere auch nicht von der späteren Prozeßgegnerin S*****, behauptet.

Es war vielmehr klar, daß es nur um die Frage der Anbotsverlängerung anläßlich der Besprechung vom 10. 11. 1988 ging, die ihren schriftlichen Niederschlag lediglich im Aktenvermerk des Dr. S***** hierüber fand. Dessen ungeachtet ließ sich Franz S***** auf einen Prozeß mit S***** ein und sah sich nicht einmal durch die Klageführung seitens S***** veranlaßt, nun doch den Beklagten oder seinen zum Vertreter im Vorverfahren bestellten Rechtsanwalt von seiner mündlichen Zusage, das Anbot bis 30. 11. 1988 verlängert zu haben, zu informieren. Bis zur Aussage des Franz S***** am 30. 1. 1991 im Vorverfahren konnte daher der Beklagte auf die Richtigkeit der ihm von Franz S***** erteilten Information vertrauen. Daß der Prozeß danach noch weiter geführt wurde, lag nicht in seinem Einflußbereich.

Daß die von den Vorinstanzen festgestellte Erklärung des Dr. L*****, das Anbot der S***** GesmbH vom 4. 11. 1988 anzunehmen, in den Informationen des Beklagten gegenüber Franz S***** über den Verlauf der Besprechung am 30. 11. 1988 keinen ausdrücklichen Niederschlag fand (obgleich im Aktenvermerk des Beklagten über diese Besprechung ohnehin erwähnt ist, daß Dr. L***** eine Garantieerklärung dahin abgegeben habe, daß die Firma S***** für die Gesamtsumme von 21,000.000 S garantiere und selbst als Käuferin einspringen werde, wenn R***** nicht kaufe), kann ihm ebenfalls nicht zur Last gelegt werden. Da der Beklagte bei der Besprechung am 30. 11. 1988 aufgrund der ihm von Franz S***** erteilten Informationen davon ausgehen mußte, daß kein bindendes Anbot seitens der S***** GesmbH vorliege, war aus seiner Sicht auch keine Annahme des Anbotes möglich. Insbesondere konnte der Beklagte nicht ahnen, daß eine Annahmeerklärung des Anbotes der S***** GesmbH in der am 4. 11. 1988 vorliegenden Fassung rechtswirksam erfolgen könne, weil nach seinem Wissensstand seitens S***** am 10. 11. 1988 erhebliche Änderungen an diesem Anbot vorgenommen worden waren, die wiederum von Franz S***** nicht akzeptiert wurden. Es kann daher dem Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, daß er der von den Vorinstanzen festgestellten Erklärung des Dr. L***** über die Anbotsannahme keine Rechtserheblichkeit beimaß und sie daher nicht in dieser ausdrücklichen Form an Franz S***** weiterleitete.

Aus all diesen Gründen ist das Klagebegehren in Abänderung der Urteile der Vorinstanzen abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E54641 06AA0379

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0060OB00037.99F.0715.000

Dokumentnummer

JJT_19990715_OGH0002_0060OB00037_99F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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