Norm
ZPO §163 Abs1Rechtssatz
Die Rechtsmittelfrist gegen eine gemäß § 163 Abs 3 ZPO während der Unterbrechung zulässigerweise zugestellte Entscheidung wird durch Zustellung des Beschlusses über die Aufnahme des Verfahrens in Lauf gesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112067Dokumentnummer
JJR_19990607_OGH0002_0080OB00115_99S0000_001