Norm
WRG §15 Abs1Rechtssatz
Gekoppelt Fischereiberechtigte können ihre Ansprüche im Entschädigungsverfahren nach § 15 Abs 1 letzter Satz und § 117 WRG unabhängig von der Geltendmachung von Ansprüchen durch die übrigen (gleichberechtigten) Fischereiberechtigten durchsetzen. Sie bilden bei der Antragstellung an das Gericht und im anschließenden gerichtlichen Verfahren keine einheitliche Streitpartei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041451Dokumentnummer
JJR_19950227_OGH0002_0010OB00030_9400000_002