RS OGH 1996/4/30 5Ob2036/96i, 1Ob2003/96g, 3Ob231/97k, 1Ob178/97a, 10Ob69/98i, 5Ob216/98w, 2Ob69/99g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.1996
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Norm

ABGB §523
ABGB §833
ZPO §14
ZPO §14

Rechtssatz

Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodass die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre; dies gilt auch bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit. Eine Nichtbeteiligung der übrigen Miteigentümer des dienenden Grundstücks am Verfahren, könnte zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass eine Grunddienstbarkeit einzelne ideelle Anteile des dienenden Grundstücks belastet, andere hingegen nicht. Gleiches gilt für eine letztlich auf Lastenfreistellung des dienenden Grundstücks abzielende Klage auf Feststellung der Freiheit von einer Dienstbarkeit; wegen der Gefahr unlösbarer Verwicklungen bei isolierter Entscheidung über das Begehren nur eines von mehreren Miteigentümern liegt sogar der Fall einer einheitlichen Streitpartei vor.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2036/96i
    Entscheidungstext OGH 30.04.1996 5 Ob 2036/96i
    Veröff: SZ 69/110
  • 1 Ob 2003/96g
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 1 Ob 2003/96g
    Auch
  • 3 Ob 231/97k
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 231/97k
    nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodass die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre; dies gilt auch bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit. (T1)
  • 1 Ob 178/97a
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 178/97a
    nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodass die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre. (T2)
    Beisatz: Gleiches gilt auch für Koppelfischereiberechtigte als gemeinschaftlich dinglich Berechtigte, wenn einer oder einzelne von ihnen eine gerichtliche Entscheidung über den Bestand des (gekoppelten) Fischereirechts begehren. (T3)
  • 10 Ob 69/98i
    Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 Ob 69/98i
    nur T1
  • 5 Ob 216/98w
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 216/98w
    Auch; nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Dies gilt auch bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit. (T4)
    Beisatz: Die Klage auf Löschung einer das gemeinsame Gut belastenden Dienstbarkeit ist von allen Miteigentümern zu erheben. (T5)
    Beisatz: Die Rechtskrafts- und Tatbestandswirkungen, die zwischen einer die Feststellung des Rechtsbestandes ein- und derselben Dienstbarkeit betreffenden actio confessoria und actio negatoria wechselseitig bestehen, können nicht gänzlich unbeachtet bleiben. (T6)
    Beisatz: Es könnte, wollte man jedem einzelnen Miteigentümer einer mit einer Dienstbarkeit belasteten Liegenschaft die Legitimation zur Klage auf Feststellung des Nichtbestehens sowie auf grundbücherliche Löschung dieser Dienstbarkeit zugestehen, zu unlösbaren Verwicklungen bei unterschiedlichen Entscheidungen kommen. (T7)
  • 2 Ob 69/99g
    Entscheidungstext OGH 11.03.1999 2 Ob 69/99g
    nur T1
  • 5 Ob 80/99x
    Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 80/99x
    Vgl auch; nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit kann nur einheitlich gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei. (T8)
    Beisatz: Wenn nur ein einheitliches Vorgehen in Bezug auf die Gesamtheit der Anteile an einem Grundbuchskörper möglich ist, wirkt sich der Erfolg des Rechtsmittels eines Miteigentümers auch zugunsten aller anderen aus (RPflSlgG 2042). (T9)
  • 7 Ob 81/99h
    Entscheidungstext OGH 09.06.1999 7 Ob 81/99h
    Vgl auch; Beis wie T7
  • 6 Ob 255/00v
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 255/00v
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ob den jeweiligen Eigentümern (Miteigentümern) einer Liegenschaft gegenüber dem Eigentümer (den Eigentümern) der Nachbarliegenschaft ein Nutzungsrecht an dieser zusteht, betrifft für sich keine Geschäftsführungshandlung, somit keine Angelegenheit der Verwaltung (hier: Klage, in der Freiheit des Eigentums von fremden Nutzungsrechten behauptet wird, wurde zutreffend nicht gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern gegen alle Wohnungseigentümer als notwendige Streitgenossen gerichtet). (T10)
    Veröff: SZ 74/57
  • 6 Ob 84/05d
    Entscheidungstext OGH 23.06.2005 6 Ob 84/05d
    Beisatz: Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, kann nicht vom erst ex post feststehenden Prozesserfolg abhängen. (T11)
    Beisatz: Auch wenn daher alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks bereits mit Ausnahme der Beklagten schon titelmäßig zur Verbücherung verpflichtet wurden, bedeutet das nicht zwingend, dass die anderen Miteigentümer mit der Klageführung des Klägers auch einverstanden sind. (T12)
    Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T13)
  • 6 Ob 140/05i
    Entscheidungstext OGH 14.07.2005 6 Ob 140/05i
    Vgl auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T14)
    Veröff: SZ 2005/104
  • 5 Ob 104/05p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2005 5 Ob 104/05p
    Beisatz: Gleiches gilt für die Feststellung einer Reallast. (T15)
  • 3 Ob 79/09b
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 79/09b
    nur T2; nur T1
  • 8 Ob 66/09b
    Entscheidungstext OGH 18.06.2009 8 Ob 66/09b
    Auch; Beisatz: Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden jedenfalls im Prozess über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Servitut eine einheitliche Streitpartei nach § 14 ZPO. (T16)
  • 1 Ob 191/09h
    Entscheidungstext OGH 20.11.2009 1 Ob 191/09h
    nur T1
  • 2 Ob 173/10w
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 173/10w
    Auch; nur T4; Auch Beis wie T16
  • 3 Ob 140/11a
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 3 Ob 140/11a
    nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. (T17)
  • 7 Ob 175/13f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 175/13f
    Auch; nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Die Miteigentümer bilden eine einheitliche Streitpartei, sodass die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand abzuweisen wäre. Dies gilt auch bei einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Grunddienstbarkeit. (T18)
  • 7 Ob 186/15a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2015 7 Ob 186/15a
    Auch
  • 6 Ob 188/15p
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 6 Ob 188/15p
    Vgl auch; Beisatz: Eine Eigentumsfreiheitsklage gemäß § 523 ABGB muss grundsätzlich gegen sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft gerichtet werden, da sich in der Regel die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendigerweise auf sämtliche Miteigentümer erstreckt und bei isolierter Entscheidung die Gefahr unlösbarer Verwicklungen gegeben wäre. (T19)
    Beisatz:Gegen einen einzelnen der Miteigentümer kann hingegen – und nur ausnahmsweise – dann mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen werden, wenn nur dessen Störung und nicht ein allen Miteigentümern gemeinsam zustehenden vermeintliches Recht Gegenstand des Verfahrens ist. Dies ist bei Aufrechterhaltung eines in die Verfügungsmacht der Eigentümer fallenden Zustandes aber nicht der Fall. (T20)
    Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit der bisherigen Rechtsprechung. (T21)
  • 1 Ob 101/16h
    Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 101/16h
    nur: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit kann nur einheitlich von allen Miteigentümern des herrschenden Grundstücks gegen alle Miteigentümer des dienenden Grundstücks gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine notwendige Streitgenossenschaft. (T22)
    Beisatz: Hier: Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit; unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich. Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht notwendig. (T23)
  • 10 Ob 81/16h
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 Ob 81/16h
    Auch
  • 9 Ob 76/17t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2018 9 Ob 76/17t
    Auch
  • 1 Ob 160/18p
    Entscheidungstext OGH 26.09.2018 1 Ob 160/18p
    Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Klagebegehren nach § 523 ABGB (Eigentumsfreiheitsklage) auf Duldung (bzw auf Wiederherstellung des früheren Zustands); unterirdische Wasserleitung - notwendige Streitgenossenschaft sämtlicher Miteigentümer des dienenden Guts, welchen der auf dem Servitutsverhältnis beruhende Eingriff zuzurechnen ist. (T24)
  • 9 Ob 51/20w
    Entscheidungstext OGH 29.04.2021 9 Ob 51/20w
    Beis wie T15; Beisatz: Hier: Dies gilt auch, wenn das Bestehen der Reallast nur notwendige Vorfrage des Leistungsbegehrens ist. (T25)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101793

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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