RS OLG Wien 1996/04/15 3R6/96

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Veröffentlicht am 15.04.1996
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Rechtssatz

Der dem Unterlegenen beigetretene streitgenössische Nebenintervenient kann vom siegreichen Prozeßgegner nicht zum Kostenersatz herangezogen werden (folgt der jüngeren Rechtsprechung des OGH)

Entscheidungstexte
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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