RS OGH 1994/9/19 4Ob562/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1994
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Norm

ZPO §11 A
ZPO §14 A

Rechtssatz

Der Umstand, daß die in Anspruch genommene Servitut des Wegerechtes einzelne (nebeneinander liegende) Liegenschaften einzelner Beklagter belastet würde, schafft kein Rechtsverhältnis, das die Erstreckung der Urteilwirkung auf sämtliche Streitgenossen erforderlich macht. Nur dann, wenn die Klägerin (ihre Rechtsvorgänge) auf allen Grundstücken der Beklagten gleichartige Benützungshandlungen gesetzt hätte, müßte die Entscheidung gegen alle Beklagten einheitlich gefällt werden, wenn nicht einzelnen von ihnen allein Erlöschungsgründe zugute kommen, das ist aber weder eine Folge des streitigen Rechts.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0035352

Dokumentnummer

JJR_19940919_OGH0002_0040OB00562_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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