Norm
ZPO §11 ARechtssatz
Der Umstand, daß die in Anspruch genommene Servitut des Wegerechtes einzelne (nebeneinander liegende) Liegenschaften einzelner Beklagter belastet würde, schafft kein Rechtsverhältnis, das die Erstreckung der Urteilwirkung auf sämtliche Streitgenossen erforderlich macht. Nur dann, wenn die Klägerin (ihre Rechtsvorgänge) auf allen Grundstücken der Beklagten gleichartige Benützungshandlungen gesetzt hätte, müßte die Entscheidung gegen alle Beklagten einheitlich gefällt werden, wenn nicht einzelnen von ihnen allein Erlöschungsgründe zugute kommen, das ist aber weder eine Folge des streitigen Rechts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0035352Dokumentnummer
JJR_19940919_OGH0002_0040OB00562_9400000_003