Norm: ABGB §276AußStrG §6ZPO §108ZPO §117
Rechtssatz: Eine vor dem Anschlag liegende Aushändigung des Bewilligungsbeschlusses an einen Abwesenheits- oder Prozesskurator ist rechtsunwirksam. Wird das Edikt an der Gerichtstafel erst nach Zustellung angeschlagen, so gilt die Zustellung als im Zeitpunkt des Anschlages wirksam vollzogen. Entscheidungstexte 4 Ob 591/78 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: AußStrG §6ZPO §87 ffZPO §108
Rechtssatz: Im außerstreitigen Verfahren sind die Vorschriften der §§ 87 ff ZPO anzuwenden (Vgl 3 Ob 150/59 = RPfSlg 3173). Entscheidungstexte 5 Ob 573/76 Entscheidungstext OGH 11.05.1976 5 Ob 573/76 6 Ob 560/77 Entscheidungstext OGH 17.03.1977 6 Ob 560/77 ... mehr lesen...
Die nunmehrige Beklagte hat gegen die nunmehrige Klägerin am 1. Dezember 1967 beim Bezirksgericht L zu C 495/67 eine Klage auf Zahlung von 1120.40 S samt Anhang eingebracht. Die Klage sowie die Ladung zur ersten Tagsatzung wurden der jetzigen Klägerin am 5. Dezember 1967, das am 15. Dezember 1967 ergangene Versäumungsurteil am 20. Dezember 1967 zugestellt. Auf Grund dieses Versäumungsurteiles wurde gegen sie am 22. Jänner 1968 zu E 79/68 des Bezirksgerichtes L Fahrnisexekution bewil... mehr lesen...
Norm: ZPO §2ZPO §108ZPO §477 Abs1 Z5 D5ZPO §529 Abs1 Z2 C2aZustG §7
Rechtssatz: Eine - zufolge Fehlens der Voraussetzungen des § 2 ZPO - unwirksame Zustellung an einen Minderjährigen konvalidiert nicht mit den Eintritt seiner Großjährigkeit. § 108 ZPO ist nicht anwendbar, wenn es sich nicht um eine mangelhafte Zustellung, sondern um eine Falschzustellung handelte. Entscheidungstexte 1 Ob 2... mehr lesen...
Norm: FinStrG §231FinStrG §235StPO §79StPO §80StPO §427 Abs1ZPO §94ZPO §108
Rechtssatz: Die österreichische Strafprozeßordnung kennt einen "Zustellungsbevollmächtigten" (im Sinne der §§ 94 - 99 ZPO) nicht. Durch die Zustellung der Ladung des im Ausland wohnenden Angeklagten zur Hauptverhandlung in erster Instanz an dessen als inländischer Zustellungsbevollmächtigter einschreitenden Wahlverteidiger wird dem von § 427 Abs 1 StPO aufgestellten Er... mehr lesen...
Norm: ZPO §108ZPO §464 Abs3
Rechtssatz: Die Berufungsfrist für die arme Partei beginnt erst mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Armenvertreter. Hat der Armenvertreter vor Zustellung des Bestellungsbeschlusses Akteneinsicht genommen, so ist dies für den Lauf der Berufungsfrist ohne Belang. Entscheidungstexte 5 Ob 96/71 Entscheidungstext OGH 28.04.1971 5 Ob 96/71... mehr lesen...
Norm: StPO §79 Abs2StPO §80 Abs1ZPO §108
Rechtssatz: In analoger Anwendung der im Strafverfahren nicht unmittelbar geltenden Bestimmung des § 108 ZPO gilt den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, als tatsächlich zugekommen gilt ein Schriftstück, wenn der Empfänger die für ihn bestimmte Ausfertigung ausgefolgt erhalten hat, sodaß... mehr lesen...
Das Erstgericht hat den Zweitbeklagten mit Versäumungsurteil vom 25. Juni 1968 zur Zahlung des Betrages von 10.342 S samt Anhang zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten, gegen den bereits am 7. Mai 1968 ein Versäumungsurteil ergangen war, verurteilt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 23. Oktober 1968 die Berufung des Zweitbeklagten gegen das Versäumungsurteil als verspätet zurückgewiesen, da dem Zweitbeklagten das Versäumungsurteil bereits am 26. Juni 1968 zugestellt und ... mehr lesen...
Norm: KO §6KO §78KO §139ZPO §108ZPO §402 Abs1ZPO §464 Abs2
Rechtssatz: Ist der Beklagte im Konkurs, sind ein gegen ihn gefälltes Versäumungsurteil und dessen Zustellung an ihn nichtig. Auch nach Konkursaufhebung beginnt die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen. Entscheidungstexte 8 Ob 301/68 Entscheidungstext OGH 14.01.1969 8 Ob 301/68 Veröff: EvBl 1969/262 S 396 = SZ 42/4 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §108
Rechtssatz: Zustellungsmängel können nur dann nach § 108 ZPO saniert werden, wenn der Empfänger die für ihn bestimmte Ausfertigung tatsächlich ausgehändigt erhalten hat, nicht aber dann, wenn ihm das Geschäftsstück gar nicht zugestellt werden sollte. Entscheidungstexte 5 Ob 273/68 Entscheidungstext OGH 18.12.1968 5 Ob 273/68 Veröff: JBl 1969,612 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §108
Rechtssatz: Die bloße Tatsache, daß zur ersten Tagsatzung für die beklagte Partei ein Rechtsanwalt erscheint, vermag einen in der den Bestimmungen der ZPO nicht entsprechende Klagszustellung begründeten Zustellungsmangel nicht zu heilen. Entscheidungstexte 6 Ob 190/64 Entscheidungstext OGH 23.06.1964 6 Ob 190/64 Schlagworte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §108
Rechtssatz: Nach dem klaren Wortlaut des § 108 ZPO tritt die Wirkung der Zustellung mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Empfangnahme des Schriftstückes ein. Der Zustellungsmangel wird also nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung ex nunc geheilt. Entscheidungstexte 6 Ob 130/64 Entscheidungstext OGH 14.05.1964 6 Ob 130/64 Veröff: MietSlg 16647 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §106ZPO §108ZPO §553
Rechtssatz: Zustellung des Wechselzahlungsauftrages an namensgleichen Sohn des Wechselpflichtigen. Einwendungen durch Vater und Sohn. Klagsrückziehung gegen den als Partei einschreitenden Sohn - Schicksal der Eventualeinwendung des Vaters. Entscheidungstexte 1 Ob 291/61 Entscheidungstext OGH 28.06.1961 1 Ob 291/61 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §104ZPO §108
Rechtssatz: Wenn der Vorgang bei der Hinterlegung der Aufkündigung gesetzwidrig war, ist es bedeutungslos, daß die gekündigte Partei durch Zustellung der Exekutionsbewilligung von der Aufkündigung erfuhr; es ist dann auch bedeutungslos, wann sie von der Hinterlegung des Gerichtsbriefes beim Postamt erfuhr; nur der tatsächliche Erhalt des zuzustellenden Schriftstückes führt zur Sanierung des Zustellungsmangels im Sinne des... mehr lesen...
Norm: ZPO §106ZPO §108
Rechtssatz: Bei einer gesetzwidrigen Zustellung kommt es nur drauf an, wann das zuzustellende Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, tatsächlich zugekommen ist, also wann sie oder die von ihr zur Empfangnahme ermächtigte Person dieses Schriftstück tatsächlich erhalten hat. Wurden bei der Zustellung einer Klage oder Kündigung die Bestimmungen des § 106 ZPO nicht eingehalten, so besteht für die Partei, der zug... mehr lesen...
Norm: ZPO §93 Abs1ZPO §108
Rechtssatz: Wurde das Urteil nicht dem Prozessbevollmächtigten, sondern der Partei unmittelbar zugestellt, hat aber dann die Partei selbst die Urteilsausfertigung ihrem Vertreter ausgefolgt, so ist der Zustellungsmangel mit der tatsächlichen Aushändigung des Urteils an den Machthaber geheilt worden. Der Lauf der Rechtsmittelfrist setzt mit der Heilung des Zustellungsmangels ein. Einer neuerlichen Zustellung an den Pro... mehr lesen...
Norm: EO §7 Abs3 EaGeo §153 ffZPO §108
Rechtssatz: Mangelhafte Zustellung eines Urteiles. Entscheidungstexte 2 Ob 579/54 Entscheidungstext OGH 18.07.1954 2 Ob 579/54 7 Ob 27/56 Entscheidungstext OGH 25.01.1956 7 Ob 27/56 2 Ob 611/84 Entscheidungstext OGH 12.11.1985 2 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §6ProkG §1 (3)ZPO §87ZPO §108
Rechtssatz: Die bloße Akteneinsicht ersetzt die Zustellung nicht. In diesem Belange besteht auch für die Finanzprokuratur keine Ausnahme. Entscheidungstexte 4 Ob 61/50 Entscheidungstext OGH 22.09.1950 4 Ob 61/50 Veröff: SZ 23/264 3 Ob 212/53 Entscheidungstext OGH 01.04.1953 3 Ob 212/53 ... mehr lesen...