Norm
ZPO §108Rechtssatz
Die bloße Tatsache, daß zur ersten Tagsatzung für die beklagte Partei ein Rechtsanwalt erscheint, vermag einen in der den Bestimmungen der ZPO nicht entsprechende Klagszustellung begründeten Zustellungsmangel nicht zu heilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0036630Dokumentnummer
JJR_19640623_OGH0002_0060OB00190_6400000_002