Norm
ZPO §104Rechtssatz
Wenn der Vorgang bei der Hinterlegung der Aufkündigung gesetzwidrig war, ist es bedeutungslos, daß die gekündigte Partei durch Zustellung der Exekutionsbewilligung von der Aufkündigung erfuhr; es ist dann auch bedeutungslos, wann sie von der Hinterlegung des Gerichtsbriefes beim Postamt erfuhr; nur der tatsächliche Erhalt des zuzustellenden Schriftstückes führt zur Sanierung des Zustellungsmangels im Sinne des § 108 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0036548Dokumentnummer
JJR_19570911_OGH0002_0070OB00372_5700000_001