Norm
ZPO §108Rechtssatz
Die Berufungsfrist für die arme Partei beginnt erst mit der Zustellung des Bestellungsbeschlusses an den Armenvertreter. Hat der Armenvertreter vor Zustellung des Bestellungsbeschlusses Akteneinsicht genommen, so ist dies für den Lauf der Berufungsfrist ohne Belang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036619Dokumentnummer
JJR_19710428_OGH0002_0050OB00096_7100000_003