Norm
StPO §79 Abs2Rechtssatz
In analoger Anwendung der im Strafverfahren nicht unmittelbar geltenden Bestimmung des § 108 ZPO gilt den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechende Zustellung in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist, als tatsächlich zugekommen gilt ein Schriftstück, wenn der Empfänger die für ihn bestimmte Ausfertigung ausgefolgt erhalten hat, sodaß er darüber verfügen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0036592Dokumentnummer
JJR_19710422_OGH0002_0120OS00072_7100000_001