Norm
ZPO §108Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 108 ZPO tritt die Wirkung der Zustellung mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Empfangnahme des Schriftstückes ein. Der Zustellungsmangel wird also nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung ex nunc geheilt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0036573Dokumentnummer
JJR_19640514_OGH0002_0060OB00130_6400000_002